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Landgericht Köln·23 O 476/04·28.06.2005

PKV: Bedingungsanpassung nach § 178g VVG und intransparente Sachkostenliste unwirksam

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen im November 2003 mitgeteilte Änderungen der Tarifbedingungen ihrer privaten Krankenversicherung sowie gegen eine Sachkostenliste für zahntechnische Leistungen. Das LG Köln stellte fest, dass die Bedingungsanpassungen nicht Vertragsinhalt wurden, weil die Voraussetzungen des § 178g Abs. 3 S. 1 VVG (dauerhafte Veränderung des Gesundheitswesens und Erforderlichkeit) nicht vorlagen und eine Analogie zu S. 2 ausscheidet. Zudem sei die Sachkostenliste wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam einbezogen. Ein weiterer Feststellungsantrag zur Erledigung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Feststellung der Unwirksamkeit der Bedingungsänderungen und der Sachkostenliste; weiterer Feststellungsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bedingungsanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 178g Abs. 3 S. 1 VVG setzt eine nicht nur vorübergehende, bereits eingetretene Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens voraus.

2

Eine bloße Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet für sich genommen noch keine Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne des § 178g Abs. 3 S. 1 VVG, solange hieraus resultierende Kostensteigerungen nicht eingetreten sind.

3

Die Erforderlichkeit einer Bedingungsanpassung zur Wahrung der Belange der Versicherten kann nicht allein mit der Erwartung künftig möglicher Prämienerhöhungen begründet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung (noch) nicht vorliegen.

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Eine analoge Anwendung des § 178g Abs. 3 S. 2 VVG scheidet aus, wenn weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist und die Fortsetzung des Vertrags ohne Lückenfüllung möglich bleibt.

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Eine Leistungsbegrenzung über eine Sachkostenliste ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Regelung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar erkennen lässt, dass und in welchem Umfang tatsächlich anfallende Labor-/Materialkosten oberhalb der Listenansätze nicht erstattungsfähig sind.

Relevante Normen
§ 178 g VVG§ Bundespflegesatzverordnung§ Krankenhausentgeltgesetz§ 12 b VAG§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:

1. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)

2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) - (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)

3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) - ("funktionaler Standar-dausführung")

4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)

5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19 a und 19 b

für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer 00559802 CV 10 19 der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer 00818583 CV 10 19 des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.

Es wird festgestellt, dass eine "Liste für die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung" (Nr. 10 b der Tarifbedingungen) nicht Bestandteil des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrags (Versicherungsscheinnummer 00559802 CV 10 19) ist, sich die von der Beklagten im Leistungsfall an die Klägerin zu gewährenden Leistungen insoweit vielmehr nach der ursprünglichen Tarifbedingung Nr. 10 - ohne die Erweiterung auf die Tarifbedingung Nr. 10 b - richten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger unterhalten bei der Beklagten jeweils eine private Krankheitskostenversicherung seit dem 01.03.1996 (Klägerin zu 1) bzw. seit dem 01.12.2000 (Kläger zu 2) zu den Tarifen EL, KG 2, PVN, TV 42/150 (und TV 42/020 für die Klägerin zu 1). Den Verträgen lagen bei Vertragsschluss die MB/KK 94 bzw. die MB/KT 94 (Teil I), die Tarifbedingungen (Teil II) und der jeweilige Tarif (Teil III) zugrunde. Der Tarif EL für ambulante und stationäre Heilbehandlungen sah in Ziff. A.(4) die Erstattung von Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen auf der Grundlage des BEL vor.

3

Nach dem Wegfall des BEL zum 01.01.1998 führte die Beklagte mit Wirkung zum 01.07.1998 im Rahmen einer Tarifänderung mit Nr. 10 b des Tarifs EL eine Sachkostenliste ein. Die Zustimmung des Treuhänders B zu dieser Tarifänderung wurde am 11.05.1998 erteilt (vgl. Anlage B 3). Die Versicherungsnehmer wurden mit Rundschreiben vom 15.07.1998 über die Tarifänderung informiert. Zum 01.07.2003 passte die Beklagte die Sachkostenliste nach Durchführung des Treuhänderverfahrens an und erhöhte die erstattungsfähigen Kosten. Von dieser Änderung wurden die Kläger per Rundschreiben im November 2003 informiert.

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Der Vorstand der Beklagten beschloss am 22.09.1999, Rechtsanwalt Dr. M zum 01.01.2000 als neuen Treuhänder zu bestellen, da der Treuhänder B seine Tätigkeit aus Altersgründen zum 31.12.1999 einstellte. Dies wurde der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.09.1999 mitgeteilt.

5

Unmittelbar nach der Entscheidung des BGH vom 12.03.2003, nach der Kostengesichtspunkte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle mehr spielen sollen, wandte sich die Beklagte am 17.03.2003 telefonisch und am 01.04.2003 per Email mit einer "internen Stellungnahme" an den (neuen) Treuhänder, in der die Konsequenzen des Urteils aus Sicht der Beklagten aufgezeigt und die Möglichkeit einer Bedingungsanpassung erwogen wurden. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Treuhänder und der Beklagten sowie zu mehreren Besprechungen, die die Änderung der Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatten. Mit Schreiben vom 13.10.2003 ersuchte die Beklagte den Treuhänder formell um die Zustimmung zu einer umfangreichen Bedingungsänderung (vgl. Anlagenkonvolut B 12; insbesondere B 12/1), deren Kern eine Beschränkung der Leistungspflicht der Beklagten auf die "preisliche Angemessenheit" darstellte. So lautete Nr. 1 der geänderten Tarifbedingungen, die nach § 1 Abs. 1 a) MB/KK eingefügt werden sollte:

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"Nr. 1 Preisliche Angemessenheit

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Die Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen werden – soweit sich aus § 4 MB/KK 94 einschließlich der Nummern 9 bis 13 TB nichts anderes ergibt – bis zu angemessenen Beträgen anerkannt."

8

Nr. 12 der geänderten Tarifbedingungen sah eine Definition der angemessenen Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes dahingehend vor, dass sich die Angemessenheit der Kosten grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. nach dem Krankenhausentgeltgesetz zu richten habe. Zudem sollte mit Nr. 11 Abs. 2 der geänderten Tarifbedingungen Höchstsätze für Heilmittel entsprechend einer Heilmittelliste eingeführt werden. Die Erstattungsfähigkeit von Krankenfahrstühlen als Hilfsmittel sollte auf Krankenfahrstühle "jeweils in funktionaler Standard-Ausführung" begrenzt werden (vgl. Nr. 11 Abs. 3 der geänderten Tarifbedingungen). Außerdem sollte gemäß Nr. 19 a der geänderten Tarifbedingungen die Herabsetzungsbefugnis des § 5 Abs. 2 MB/KK auch für diejenigen Aufwendungen gelten, die nicht angemessen seien. Mit Nr. 19 b der geänderten Tarifbedingungen sollte der Beklagten das Recht eingeräumt werden, die Kosten auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, wenn bei mehreren alternativen Behandlungsmethoden die wesentlich teurere gewählt wird und vor Behandlungsbeginn keine Kostenzusage erteilt worden ist.

9

Der Treuhänder stimmte dieser Bedingungsänderung mit Schreiben vom 11.11.2003 zu, nachdem er den Nachweis als geführt ansah, dass mit der Entscheidung des BGH künftig eine erhebliche Kosten- und Prämiensteigerung verbunden sei, die es notwendig erscheinen lasse, anstatt einer zukünftigen Beitrags- eine Bedingungsanpassung vorzunehmen (vgl. Anlage K 7). Die Kläger wurden im November 2003 von der Tarifänderung (und der geänderten Sachkostenliste, s. o.) informiert. Gegen diese Tarifänderungen wenden sich die Kläger.

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Die Kläger sind der Ansicht, es hätten weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen einer Tarifänderung vorgelegen. Sie meinen, der Treuhänder sei nicht unabhängig im Sinne des § 12 b VAG. Dies ergebe sich aus den umfangreichen "Vorkonsultationen", die den Schluss zuließen, der Treuhänder sei von der Beklagten zugleich als Rechtsanwalt mit einem Beratungsmandat betraut worden. Außerdem zweifeln sie wegen der Tätigkeit der Kanzlei C, M, E für die Beklagte die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Treuhänders an. Sie sind der Ansicht, die Änderung der Rechtsprechung sei kein Umstand, der zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen berechtigen würde. Außerdem sei der Vorbehalt der preislichen Angemessenheit zu unbestimmt, so dass Nr. 1 der geänderten Tarifbedingungen gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße und damit unwirksam sei.

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Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

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festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:

  1. festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:
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1.1 Neufassung der Tarifbedingung Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)

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1.2 Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)

15

1.3 Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – ("funktionaler Standardausführung")

16

1.4 Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)

17

1.5 Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19 a und 19 b

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1.6 Ergänzung der Tarifbedingung 29 (2) (geringere Voraussetzungen für Beitragsanpassung)

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für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ####1 der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer ####2 des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.

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festzustellen, dass eine "Liste für die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung" (Nr. 10 b der Tarifbedingungen) nicht Bestandteil des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrags (Versicherungsscheinnummer ####1) ist, sich die von der Beklagten im Leistungsfall an die Klägerin zu gewährenden Leistungen insoweit vielmehr nach der ursprünglichen Tarifbedingung Nr. 10 – ohne die Erweiterung auf die Tarifbedingung Nr. 10 b – richten.

  1. festzustellen, dass eine "Liste für die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung" (Nr. 10 b der Tarifbedingungen) nicht Bestandteil des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrags (Versicherungsscheinnummer ####1) ist, sich die von der Beklagten im Leistungsfall an die Klägerin zu gewährenden Leistungen insoweit vielmehr nach der ursprünglichen Tarifbedingung Nr. 10 – ohne die Erweiterung auf die Tarifbedingung Nr. 10 b – richten.
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Soweit die Kläger ursprünglich mit dem Klageantrag zu Ziff 1.6 die Ergänzung des Tarifs um die Bedingung Nr. 29 Abs. 2 wegen fehlender Treuhänderzustimmung moniert haben, haben sie diesbezüglich die Hauptsache für erledigt erklärt nachdem die Beklagte die entsprechende Zustimmung vom 10.09.2003 (Anlage B 13) vorgelegt hat. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung widersprochen.

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Nunmehr beantragen die Kläger,

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festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:

  1. festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:
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1.1 Neufassung der Tarifbedingung Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)

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1.2 Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)

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1.3 Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – ("funktionaler Standardausführung")

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1.4 Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)

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1.5 Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19 a und 19 b

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für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ####1 der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer ####2 des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.

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festzustellen, dass eine "Liste für die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung" (Nr. 10 b der Tarifbedingungen) nicht Bestandteil des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrags (Versicherungsscheinnummer ####1) ist, sich die von der Beklagten im Leistungsfall an die Klägerin zu gewährenden Leistungen insoweit vielmehr nach der ursprünglichen Tarifbedingung Nr. 10 – ohne die Erweiterung auf die Tarifbedingung Nr. 10 b – richten,

  1. festzustellen, dass eine "Liste für die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung" (Nr. 10 b der Tarifbedingungen) nicht Bestandteil des zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrags (Versicherungsscheinnummer ####1) ist, sich die von der Beklagten im Leistungsfall an die Klägerin zu gewährenden Leistungen insoweit vielmehr nach der ursprünglichen Tarifbedingung Nr. 10 – ohne die Erweiterung auf die Tarifbedingung Nr. 10 b – richten,
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festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag zu 1.6 zunächst zulässig und begründet war und sich durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt hat.

  1. festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag zu 1.6 zunächst zulässig und begründet war und sich durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt hat.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Entscheidung des BGH vom 12.03.2003, mit der eine 25-jährige Rechtsprechung aufgegeben worden sei, führe zu einer Erweiterung der Ansprüche der Versicherungsnehmer und zu einer Kostenerhöhung im Gesundheitswesen, die die Beklagte mittelfristig nur im Wege der Prämienanpassung oder aber kurzfristig durch eine Änderung der Tarifbedingungen auffangen könne. Es sei insbesondere damit zu rechnen, dass Privatkliniken ihre Preise erhöhten und der Versicherer im Hinblick auf die Entscheidung des BGH voll eintrittspflichtig sei. Sie ist deshalb der Ansicht, eine Rechtsprechungsänderung in der vorliegenden Form bedeute eine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen, so dass die Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG vorgelegen hätten. Hilfsweise sei § 178 b Abs. 3 Satz 2 VVG analog anzuwenden. Die Tarifänderungen seien wirksam. Sie entsprächen der künftigen Rechtslage nach Änderung des VVG, da mit § 186 Abs. 3 VVG-E wieder ein allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot eingeführt werde. Im übrigen sei auch in die Beihilfevorschriften ein Wirtschaftlichkeitsgebot eingefügt worden. Außerdem stelle die Tarifänderung lediglich den status quo ante wieder her. Sie habe sich im Interesse der Versicherungsnehmer für die Tarifänderung entschieden, da eine Prämienerhöhung sämtliche Versicherungsnehmer belaste, die Änderung der Tarifbedingungen aber nur diejenigen, die Leistungen (zu unangemessen hohen Preisen) beanspruchten. Der Treuhänder sei unabhängig, da er weder wirtschaftlich noch in anderer Form von der Beklagten abhängig sei. Gemeinsame Abstimmungen im Vorfeld der Zustimmungserteilung seien branchenüblich. Sie ist der Ansicht, die Einführung der Sachkostenliste benachteilige die Kläger nicht, da ursprünglich die Geltung des BEL vereinbart gewesen sei, wonach weit weniger Kosten erstattungsfähig gewesen seien.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

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Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung, dass bestimmte Bedingungsänderungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Die in den Anträgen 1.1. bis 1.5 genannten Bedingungsanpassungen sind nicht Inhalt der streitgegenständlichen Verträge geworden. Weder die Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG noch die des § 178 g Abs. 3 Satz 2 VVG analog sind erfüllt.

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Nach § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG ist materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Bedingungsanpassung das Vorliegen einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung des Gesundheitswesens, wobei die Änderung der Bedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen muss.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten führt allein die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung für sich genommen noch nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Gesundheitswesens. Eine solche Veränderung des Gesundheitswesens kann nach Auffassung der Kammer zwar durchaus Folge einer Rechtsprechungsänderung sein, hier in Form der von der Beklagten befürchteten Kostenerhöhung. Dass diese Folge aber bereits eingetreten ist, nehmen weder die Beklagte noch der Treuhänder an. Nach der Ansicht des Treuhänders liegt "[...] bei einem Rechtsprechungswechsel und einer damit in Zukunft verbundenen Kostensteigerung der in § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG genannte Anpassungsgrund der nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens [...]" vor (vgl. Seite 9 der Stellungnahme des Treuhänders vom 11.11.2003, Anlage K 7). Diese Auffassung des Treuhänders teilt die Kammer nicht. Gemäß § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG muss die Bedingungsanpassung zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen. Das Argument der Beklagten, ohne eine Tarifänderung sei (künftig!) eine Prämienerhöhung zu erwarten, geht daher fehl. Denn solange die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung nicht vorliegen, kann auch eine Tarifänderung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheinen. Die materiellen Voraussetzungen der Prämienerhöhung sind gemäß § 178 g Abs. 2 VVG gegeben, wenn ein für jeden Tarif gesondert vorzunehmender Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen (retrospektiv) eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Schadensbedarfs ergibt. Dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Tarifänderung bereits vorlagen, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Sie ging bei der (offiziellen) Einleitung des Treuhänderverfahrens im Oktober 2003 lediglich von einer künftigen Veränderung aus. Dies reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Tarifänderung zu bejahen.

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Außerdem ist die pauschale Behauptung, (künftige) Prämienerhöhungen seien bei unverändertem Tarif für den Versicherungsnehmer ungünstiger, nicht zutreffend. Denn der Prämienerhöhung ständen bei unverändertem Tarif die vollen Leistungen der Beklagten gegenüber, ohne dass sie ihre Erstattungspflicht unter Kostengesichtspunkten begrenzen könnte. Wenn die Prämien nur moderat angepasst werden müssten, könnte eine Prämienerhöhung durchaus das mildere Mittel im Verhältnis zur Tarifanpassung sein, auch wenn die Erhöhung der Prämien die Versichertengemeinschaft insgesamt betrifft. Es ist daher notwendig zu wissen, welche Prämienerhöhungen die Versichertengemeinschaft konkret zu erwarten hätte, um schlussfolgern zu können, dass (nur) eine Tarifänderung (und nicht eine Erhöhung der Prämien) die Belange der Versicherten wahrt.

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Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass eine Gesetzesänderung eine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen darstellen kann (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 178 g Rn. 25), beeinflusst dies die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht. Auch gesetzliche Änderungen stellen erst dann eine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen dar, wenn sie zu Kostensteigerungen führen. Dass eine solche Kostensteigerung bereits bei Anpassung der Bedingungen vorlag, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr stellt sie auf die zukünftige Kostensteigerung ab.

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Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg (VersR 2005, 492) überzeugt die Kammer nicht. Mit der Frage, ob allein durch die Rechtsprechung des BGH eine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen bereits eingetreten ist, hat sich das Landgericht Nürnberg nicht näher auseinander gesetzt. Vielmehr stellt es darauf ab, dass zu befürchten war, dass Versicherungsnehmer zukünftig Behandlungen auch zu deutlich über den als angemessen angesehenen Kostenansätzen durchführen lassen würden. Damit stellt das Landgericht Nürnberg auf die potentiell zukünftige Folge der Rechtsprechungsänderung ab, nämlich in Form der von der Beklagten befürchteten Kostenerhöhung. Die Rechtsprechungsänderung als solche stellt jedoch nach Auffassung der Kammer – solange noch keine Kostensteigerungen eingetreten sind - keine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen dar.

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Eine analoge Anwendung des § 178 g Abs. 3 Satz 2 VVG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Dies entspricht auch der Auffassung des Treuhänders. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es ist nicht erkennbar, was die seitens der Rechtsprechung festgestellte Unwirksamkeit einer leistungsbeschreibenden AVB-Klausel mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, in dem nach der Entscheidung des BGH bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit Kostengesichtspunkte keine Rolle (mehr) spielen. Die Aufgabe einer langjährigen Rechtsprechung steht der Unwirksamkeit einer AVB-Klausel nicht gleich, auch wenn sich der Versicherer auf die Rechtsprechung bei seinen Kalkulationen eingestellt haben mag. Jedenfalls fehlt es aber an der Notwendigkeit einer Lückenfüllung zur Fortsetzung des Vertrages, was Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Tarifänderung wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 178 g Rn. 35). Die Entscheidung des BGH stellt lediglich klar, dass Kostengesichtspunkte nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies ist ohne weiteres praktisch umsetzbar. Es fehlt damit an einer Regelungslücke.

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Auf die Frage, ob die erforderliche Unabhängigkeit des Treuhänders Dr. M vorlag, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, da bereits die materiellen Voraussetzungen einer Bedingungsänderung nicht gegeben waren.

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Der Antrag zu 2 ist ebenfalls begründet. Die Sachkostenliste ist nicht Bestandteil des Vertrages der Klägerin zu 1) geworden. Bereits die urprüngliche Einbeziehung des BEL – und später der Sachkostenliste – in den Versicherungsvertrag ist nach der Auffassung der Kammer unwirksam. Die Sachkostenliste respektive der mit ihr verbundene Regelungsinhalt ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. (§ 9 AGBG). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen :

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Die Sachkosenliste beruht auf dem zum 1.1.1998 weggefallenen und sodann am 1.1.1999 wieder eingeführten bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen (sogen. BEL-Liste), auf deren Grundlage nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht abgerechnet werden darf. Hierzu hatte die Kammer in der Sache folgende Erwägungen angestellt :

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Dieses Leistungsverzeichnis ist nach § 88 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung geschaffen worden. Dementsprechend beruht es auf Gesichtspunkten, die mit den Maßstäben der Privatversicherung nicht einschränkungslos vereinbar sind. In der amtlichen Begründung zu § 9 GOZ wird zwar ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass auch bei Privatpatienten die in der gesetzlichen Krankenversicherung für gewerbliche Labors und Praxislabors unterschiedlich vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen nicht überschritten werden dürften, da dies nicht angemessen wäre. Doch entfaltet diese vereinzelte Auffassung keine Bindungswirkung. Sie hat zudem im Text des § 9 GOZ keinen Niederschlag gefunden. Ebenso wenig findet sie in den vereinbarten Tarifbedingungen einen Ansatz. Dort ist von den in Deutschland üblichen Preisen die Rede. Daraus kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Privatversicherung nicht ohne weiteres ableiten, dass lediglich das bei gesetzlichen Krankenversicherungen geltende Qualitätsniveau von Laborleistungen im Sinne des BEL gelten soll. Dies gilt um so mehr, als Privatversicherungen, wie auch die Beklagte, in der Öffentlichkeit damit werben, dass sie eine bessere Versorgung als die der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollen. Die Auffassung, dass sich die Üblichkeit an den Maßstäben des BEL ausrichten müsse, ist schließlich nicht sachgerecht. Sie verkennt die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Beiträge und Leistungen werden in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht. Das BEL gilt zudem bundeseinheitlich, so dass örtliche Abweichungen aufgrund kalkulatorischer Besonderheiten der Zahnlabors nicht berücksichtigt werden können. Das Argument, 90% aller zahntechnischen Leistungen würden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und nach diesem Leistungsverzeichnis abgerechnet , verkennt, dass die Üblichkeit auf die jeweilige Leistung und Qualität des Produkts bezogen ist, und dass der Privatversicherte eine höhere Qualität der Leistung erwarten darf (OLG Köln VersR 99, 302).
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Jene Erwägungen gelten entsprechend auch für die hier in Rede stehende Sachkostenliste der Beklagten. Dass auch mit den in der Sachkostenliste bezeichneten Ansätzen erhebliche Kürzungen der Aufwendungen für zahntechnische Leistungen verbunden sind, wird dem durchschnittlichen, auch aufmerksamen Versicherungsnehmer bei der Lektüre nicht unmittelbar deutlich. Vielmehr ist der Hinweis, die Liste bezeichne abschließend die Leistungen, die von einem zahntechnischen Labor gemäß § 9 GOZ erbracht werden und in diesem Rahmen erstattungsfähig sind (Nr. 1 der "Informationen zur Sachkostenliste"), unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. (§ 9 AGBG), da suggeriert wird, dass es sich bei den bezeichneten Ansätzen um die tatsächlichen Ansätze der Labore handelt, während in Wirklichkeit diese Ansätze höher sein können und dann eben nicht erstattungsfähig sind. Dass auf einem gesonderten Blatt an anderer Stelle der Informationen darauf hingewiesen wird, dass die zahntechnischen Labore ihre Kosten nach unterschiedlichen Grundlagen abrechnen, verschafft dem mit der Sachkostenliste verbundenen Regelungsinhalt aus Sicht der Kammer nicht die notwendige Klarheit.

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Aus den genannten Gründen war der Klage im erkannten Umfang stattzugeben. Soweit die Kläger den ursprünglichen Antrag zu 1.6 einseitig für erledigt erklärt haben und nun – nach Auslegung - Feststellung beantragen, dass der Antrag zulässig und begründet war, haben sie keinen Erfolg. Die Zustimmungserklärung des Treuhänders zu der Änderung der Ziffer 29 lag bereits bei Klageerhebung vor, sodass der Antrag 1.6 auch ursprünglich nicht begründet gewesen ist. Dieser Antrag ist jedoch kostenmäßig nicht ins Gewicht gefallen.

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Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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Streitwert: Euro 20.000,00