Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigte ein Urteil der Kammer vom 7.2.2007 nach § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tatbestand. Es korrigierte widersprüchliche Datums- und Betragsangaben, die zeitlich mit den Leistungsabrechnungen und Zinszeiträumen unvereinbar waren. Zudem nahm das Gericht eine amtswegige Korrektur der Streitwertfestsetzung vor.
Ausgang: Urteil berichtigt nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers; zugleich amtswegige Korrektur der Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, der im Zusammenhang des Urteils erkennbar ist.
Ein Schreibfehler liegt auch dann vor, wenn Datums- oder Betragsangaben mit den übrigen Angaben des Urteils (z. B. Zinszeiträumen oder Leistungsabrechnungen) in zeitlichem oder sachlichem Widerspruch stehen.
Das Gericht kann und soll offensichtliche Fehler im Tenor oder Tatbestand berichtigen, wenn die Berichtigung eindeutig aus dem Zusammenhang des Urteils folgt.
Bei berichtigten Sachangaben kann das Gericht von Amts wegen auch die Streitwertfestsetzung an die korrigierten Verhältnisse anpassen.
Tenor
wird das Urteil der Kammer vom 7.2.2007 dahin berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 Absatz 3 statt
Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 15.11.2004 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,37 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 21.1.2005 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.
wie folgt (Änderungen sind durch Fettschrift kenntlich gemacht) lautet:
Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 21.1.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,27 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 15.11.2004 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.
Gleichzeitig war die Streitwertfestsetzung von Amts wegen wie folgt zu korrigieren:
bis zum 14.11.2004: 19.492,69 €
vom 15.11.2004 bis zum 20.1.2005: 19.155,42 €
danach: 14.692,46 €
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils im Hinblick auf die in diesem Absatz dargestellten Daten insbesondere auf die Ausführungen zur Leistungsabrechnungen vom 13.1.2005 und den Zahlungsdaten, die sich zeitlich ausschließen. Als auch den Angaben im Tenor zu den dortigen Zinszeiträumen.
Köln, den 22.3.2007
Landgericht, 23. Zivilkammer