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Landgericht Köln·23 O 45/04·07.12.2004

ICSI-Kosten: Keine Erstattung ohne bestehende Ehe

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtMedizinrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung von Kosten einer ICSI-Behandlung, obwohl er mit der Partnerin in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Das Landgericht Köln wies die Klage ab und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass eine bestehende Ehe Voraussetzung für die Kostenerstattung ist. Entscheidungsbegründend ist, dass der Versicherer den Versicherungsfall durch zumutbare Nachprüfungen feststellen können muss, was bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht gewährleistet ist.

Ausgang: Klage auf Erstattung der ICSI-Kosten durch die private Krankenversicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenerstattungspflicht einer privaten Krankenversicherung für IVF/ICSI-Behandlungen setzt regelmäßig eine bestehende Ehe voraus.

2

Für die Leistungspflicht des Versicherers ist maßgeblich, dass er das Vorliegen des Versicherungsfalls durch zumemliche Nachprüfungen feststellen kann.

3

Fehlt es an der erforderlichen Feststellbarkeit des Versicherungsfalls (z. B. bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft), kann der Versicherer die Leistung ablehnen.

4

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 08.02.1970 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Einbezogen wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Text: Bl. 41 ff. d. A.).

3

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage die Kosten einer ICSI-Behandlung geltend. Er behauptet hierzu: Er lebe mit der am 01.02.1979 geborenen Zeugen N in gefestigter, nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Es bestehe ein gemeinsamer Kinderwunsch, der aufgrund der Sterilität des Klägers nur mit Hilfe einer IVF/ICSI-Behandlung verwirklicht werden könne. Die Erstattungspflicht der Beklagten könne nicht davon abhängig sein, ob die werdenden Eltern miteinander verheiratet seien.

4

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.837,36 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte, die mit Schreiben vom 05.06.2003 ihre Einstandspflicht abgelehnt hat (Bl. 7 d. A.), tritt dem Klagevorbringen entgegen. Namentlich ist sie der Ansicht, die Kostenerstattungspflicht setze eine bestehende Ehe voraus.

9

Das Gericht hat im Beschluß vom 15.07.2004 (Bl. 64 f. d. A.) einen Hinweis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

12

Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Kammer nimmt hierzu im vollen Umfang auf den im Beschluß vom 15.07.2004 erteilten Hinweis Bezug. Danach hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest (vgl. Urteil vom 21.02.2001, VersR 2001, S. 1373), wonach die Kostenerstattungspflicht für eine IVF/ICSI-Behandlung eine bestehende Ehe voraussetzt. Maßgeblicher Grund dafür ist, daß das Versicherungsunternehmen in der Lage sein muß, das Vorliegen eines Versicherungsfalles durch zumutbare Anstrengungen nachprüfen zu können. Dies ist aus Sicht der Kammer bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall, da das Bestehen einer solchen Gemeinschaft und die Ernsthaftigkeit eines Kinderwunsches für den Versicherer kaum feststellbar sein dürften, während die Ehe durch ihre formellen Anforderungen jene Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt. Der Versicherungsfall muß gefestigte Konturen haben, woran es bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft im vorliegenden Zusammenhang fehlt.

13

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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Streitwert: 8.837,36 €