Krankentagegeld: Teilanspruch bei Berufsunfähigkeit ab 23.6.2006
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Krankentagegeld für 1.7.–15.12.2006; die Beklagte verweigerte Leistungen mit Verweis auf einen ärztlichen Befund über Berufsunfähigkeit zum 31.3.2006. Das LG Köln stellte nach Sachverständigengutachten Berufsunfähigkeit ab 23.6.2006 fest und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung für 1.7.–22.9.2006 (2.604 €). Der Feststellungsantrag wurde abgewiesen; die Entscheidung stützt sich auf § 19 Abs.1 b) RB/KT und die Gutachtenbefunde.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.604 € nebst Zinsen zugesprochen, Feststellungsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Befund, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit zu einem bestimmten Datum feststellt, kann die Beendigungswirkung einer Krankentagegeldversicherung nach § 19 Abs. 1 b) RB/KT begründen, wenn sich der Versicherer darauf stützen durfte.
Wenn ein gerichtlicher Sachverständiger den Beginn der Berufsunfähigkeit später datiert als ein zuvor vorliegender medizinischer Befund, schließt dies die Anwendung der tariflichen Beendigungsregelung nicht aus, sofern der Versicherer sich auf den früheren Befund stützen konnte.
Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit, begründet dies die dreimonatige Nachleistungspflicht des Versicherers nach den Tarifbedingungen; die Nachleistung bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Tagessatz.
Bei unterlassener Leistungserfüllung begründen §§ 284, 288 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Versicherer.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.604.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei der Beklagten u. a. eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif ETB 21 abgeschlossen, der die RB/KT 94 und die Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde liegen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, im Fall einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach einer Karenzzeit von 21 Tagen ein Krankentagegeld in Höhe von 31.- € an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin, die von Beruf selbständige Maklerin für Versicherungen und Finanzen ist, war zuletzt ab dem 17.2.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben und bezog zunächst von der Beklagten das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. In der Folgezeit holte die Beklagte mehrere ärztliche Gutachten ein. In einem ärztlichen Gutachten nach Aktenlage kam der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Q am 31.3.2006 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin berufsunfähig sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 3.4.2006 mit, dass nach § 19 Abs. 1 RB/KT94 ihre Leistungspflicht am 30.6.2006 ende. Die Klägerin nahm daraufhin das Angebot zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung an.
Die Klägerin tritt der Einschätzung der Beklagten, es sei zum 31.3.2006 Berufsunfähigkeit eingetreten, entgegen. Sie verweist auf einen günstigen Heilverlauf, der durchaus habe erwartet werden können. Tatsächlich habe sie ihre Tätigkeit als Maklerin seit dem 1.1.2007 wieder aufgenommen. Allerdings zeige es sich, dass es schwierig sei, Neukunden zu finden und die Kontakte zu den Altkunden wieder aufzubauen. Wenn sie daher nicht im früheren zeitlichen Umfang tätig sei, so habe dies keine gesundheitlichen Gründe, sondern ergebe sich aus den schlechten Marktbedingungen.
Mit dem Leistungsantrag macht die Klägerin das Krankentagegeld für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis einschließlich 15.12.2006 geltend und behauptet hierzu mit näherer Darlegung zu ihrem Krankheitsbild, sie sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.208.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der unter der VS-Nr. ##### zum 1.1.1995 geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag nach dem Tarif ETB21 unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch den von der Beklagten im Schreiben vom 3.4.2006 behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit am 31.3.2006 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Eintritt von Berufsunfähigkeit zum 31.3.2006 und bestreitet hilfsweise das Vorliegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Zeitraums.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 26.10.2007 und seine ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 4.7.2008 und vom 27.1.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem mit dieser abgeschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 22.9.2006 in einer Gesamthöhe von 2.604.- €.
Dieser Anspruch ergibt sich als Nachleistungspflicht der Beklagten gem. § 19 Abs. 1 b) RB/KT. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass zum 23.6.2006 Berufsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 1.11.2007.
Der Sachverständige hat die Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte ausgewertet und die Klägerin selbst am 23.8.2007 untersucht. Dabei hat er deutliche Bewegungseinschränkungen sowohl der Halswirbelsäule wie auch der Lendenwirbelsäule festgestellt. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 4.7.2008 hat er das von ihm gefundene Ergebnis nochmals vertieft begründet und darauf hingewiesen, dass nach seiner Einschätzung die orthopädischen Beschwerden der Klägerin ihre Berufsunfähigkeit begründen. Schließlich hat er in seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 27.1.2008 auf entsprechende Einwendungen der Klägerin nochmals auf die mehrfachen Operationen an den Füßen, dem rechten Hüftgelenk, der Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule hingewiesen und herausgestellt, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs weiterhin mit Überlastungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten zu rechnen sei.
Den Beginn der Berufsunfähigkeit der Klägerin hat der Sachverständige auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem bei der Klägerin zusätzlich zu den erheblichen orthopädischen Einschränkungen eine arterielle Verschlusskrankheit vom Becke diagnostiziert wurde. Dabei sah der Sachverständige sich nicht in der Lage festzustellen, ob auch bereits zuvor die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vorlagen.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer überzeugend. Der Sachverständige hat die Vielzahl der erheblichen Erkrankungen der Klägerin eindrucksvoll dargelegt und in jeder Weise nachvollziehbar erläutert, dass die Bewegungseinschränkungen an mehreren Ebenen der Wirbelsäule eine kontinuierliche Berufstätigkeit ausschließen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Klägerin bereits mehrfach operiert wurde und weitere erhebliche Beschwerden verbleiben.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die Klägerin bereits in dem früheren Rechtsstreit 23 O 187/04 LG Köln am 8.10.2004 gutachterlich untersucht hat und daher die Entwicklung ihres Krankheitsbildes aus eigener Kenntnis einschätzen kann.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann auch nicht angenommen werden, dass sie ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich wieder in vollem Umfang aufgenommen hat und deshalb die Prognose des Sachverständigen widerlegt wäre. Sie hat vielmehr dargelegt, dass ihre Arbeitszeit deutlich geringer ist als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob diese Reduzierung allein aufgrund beruflich bedingter Umstände erfolgt ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Sachverständigen die Beklagte nicht zur Leistungsverweigerung gem. § 19 Abs. 1 b) RB/KT berechtige, da es sich um einen nachträglichen medizinischen Befund handele.
Entscheidend ist, dass die Beklagte sich auf einen medizinischen Befund stützen konnte, der den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf den 31.3.2006, den Tag der Befunderhebung, festgesetzt hat. Wenn der gerichtliche Sachverständige sich nicht in der Lage sieht, in der Rückschau diesen Termin zu bestätigen, andererseits aber Berufsunfähigkeit feststellt, die jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als dem des der Beklagten vorliegenden medizinischen Befundes eingetreten sei, so ist dies von § 19 Abs. 1 b) RB/KT gedeckt.
Es lag auch zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit am 23.6.2006 Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor, so dass die weitere Voraussetzung der dreimonatigen Nachleistungspflicht gegeben ist.
An diesem Tag ist die arterielle Verschlusskrankheit der Klägerin festgestellt worden, die anschließend zu einer stationären Behandlung führte.
Die Beklagte ist daher zur Nachleistung bis zum 22.9.2006 verpflichtet. Für den Zeitraum seit dem 1.7.2006 ergeben sich 84 Tage. Bei einem Tagessatz von 31.- € steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von insgesamt 2.604.- € zu.
Der Zinsanspruch ist gem. §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage unbegründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beendigungsgrund des § 19 Abs. 1 b) RB/KT hinsichtlich der Vollversicherung gegeben ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1.: 5.208.- €
Antrag zu 2.): 56,99 € x 12 x 3,5 = 2.393,58 €
gesamt: 7.601,58 €