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Landgericht Köln·23 O 418/04·08.08.2006

Krankentagegeld: Wegfall der Versicherungsfähigkeit bei Aufgabe selbständiger Tätigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte Krankentage- und Krankenhaustagegeld sowie die Feststellung des Fortbestands der Verträge; der Versicherer widerklagte auf Rückzahlung gezahlter Krankentagegelder. Das LG Köln sprach nur das anerkannte Krankenhaustagegeld zu und stellte den Fortbestand der Krankenhaustagegeldversicherung fest. Krankentagegeldansprüche scheiterten, weil die Versicherungsfähigkeit nach Tarif (selbständige Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften) bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entfallen war. Die Widerklage hatte Erfolg: Die gezahlten Krankentagegelder waren nach AVB zurückzuzahlen.

Ausgang: Klage nur bzgl. Krankenhaustagegeld und Fortbestand dieses Vertrags erfolgreich; Krankentagegeld abgewiesen, Widerklage auf Rückzahlung vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leistungspflicht aus einer Krankentagegeldversicherung entfällt, wenn nach den Tarifbedingungen die Versicherungsfähigkeit (hier: selbständige Berufsausübung mit regelmäßigen Einkünften) vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegfällt.

2

Für die Beurteilung der Versicherungsfähigkeit ist maßgeblich, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich eine selbständige Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften ausübt; bloße Kontroll- oder Notdiensttätigkeiten ohne Vergütung genügen nicht.

3

Klauseln, die an den Wegfall tariflicher Voraussetzungen anknüpfen, sind nicht schon deshalb unangemessen, wenn dem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen die Fortsetzung als Einzelversicherung eröffnet ist.

4

Eine Einschränkung des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit wegen bereits eingetretenen Versicherungsfalls greift nur, wenn der Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit) vor dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit eingetreten ist.

5

Hat der Versicherer Krankentagegeld trotz fehlender Versicherungsfähigkeit erbracht, kann er nach den vertraglichen Rückzahlungsregelungen die Erstattung der Leistungen verlangen.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 178 Abs. 1 VVG§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis - Vers-Nr: ####- hinsichtlich der zur Unternummmer 33 geschlossenen Krankenhaustagegeldversicherung unverändert fortbesteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 20.349.74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Widerklage für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Klage durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der 1945 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten im Rahmen einer Gruppenversicherung mit dem H1er Anwaltsverein e.V. (vgl. Gruppenversicherungsvertrag, Bl. 51 ff. GA) zwei Krankentagegeldversicherungen zu den Tarifen GT2 mit einer Leistung in Höhe von jeweils 102,26 € ab dem 8. und dem 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung zu dem Tarif KMA mit einer Leistung in Höhe von 51,13 € pro Tag (vgl. Versicherungsschein, Bl. 24 GA). Den Krankentagegeldverträgen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung für die Krankentagegeldversicherung (AVB-GT, vgl. Bl. 67 ff. GA), bestehend in Teil I aus dem Allgemeinen Bedingungen und in Teil II aus den Tarifen (Tarif GT2, Bl. 74 ff. GA), zugrunde.

3

Seit dem 20.08.2002 ist der vormals als selbständiger Rechtsanwalt tätige Kläger nicht mehr als Anwalt zugelassen. In der Folgezeit wurde die Kanzlei durch einen Abwickler betrieben. Ab dem 4.9.2003 wurde der Kläger (u. a. wegen Alkoholabusus und diabetes mellitus) arbeitsunfähig krank geschrieben. Unter Berücksichtigung der Karenzzeiten zahlte die Beklagte ihre Leistungen zunächst aus. Am 11.11.2003 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten mit Schreiben vom 8.10.2003 und 28.10.2003 (Bl. 116 GA) vertrauensärztlich untersucht. Der Vertrauensarzt Dr. N kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig sei (vgl. Gutachten Bl. 118 ff). Der Kläger erhielt das Gutachten des Vertrauensarztes am 27.11.2003. Mit Schreiben vom 8.12.2003 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, sich entsprechend der Tarifbedingungen binnen drei Tagen einer weiteren Nachuntersuchung zu unterziehen. Nach wiederholter Aufforderung mit Schreiben vom 8.1.2004 wurde die Nachuntersuchung dann am 13.1.2004 durchgeführt. Der Vertrauensarzt kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers weiterhin fortbestehe. Die Beklagte erbrachte daraufhin ihre Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bis zum 30.1.2004, sparte allerdings den Zeitraum vom 12.12.2003 bis zum 12.1.2004 wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung der verzögerten Untersuchung aus. Mit Schreiben vom 8.1.2004 lehnte sie die Regulierung für diesen Zeitraum ab. Mit Schreiben vom 9.2.2004 verlangte die Beklagte von dem Kläger schließlich Nachweise über seinen Verdienst vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und die Vorlage seiner Anwaltszulassung. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 22.2.2004 eine Einnahmen- und Überschussrechnung vor. Diese genügte der Beklagten als Nachweis nicht. Mit Schreiben vom 12.3.2004 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass die beiden Krankentagegeldversicherungen zum 29.2.2004 beendet seien, weil der Kläger (mangels Zulassung) nicht mehr Mitglied des H1er Anwaltvereins sei. Der Kläger beantragte daraufhin vorsorglich die Fortführung als Einzelversicherung unter dem 17.3.2004. Nachdem der H1er Anwaltsverein gegenüber der Beklagten bestätigte, dass mit Beendigung der Zulassung nicht automatisch die Mitgliedschaft im Verein endet, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15.4.2004 dem Kläger mit, dass die Versicherungen im Rahmen der Gruppenversicherung unverändert fortgeführt würden. Mit Schreiben vom 11.5.2004 und vom 19.5.2004 (vgl. Bl. 46 und 47 GA) kündigte die Beklagte sowohl die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen außerordentlich mit der Begründung, der Kläger habe über das Bestehen der Anwaltszulassung getäuscht und deshalb eine positive Vertragsverletzung begangen. Hilfsweise beendete sie den Vertrag gemäß § 12 der AVB-GT. Anschließend hatte die Beklagte die Krankenhaustagegeldversicherung im Laufe des Prozesses zunächst wieder in Kraft gesetzt und die Leistung des Krankenhaustagegeldes für die Zeit vom 28.3.2004 bis zum 31.3.2004 mit Schriftsatz vom 6.10.2004 (Bl. 62 GA) angekündigt. Mit Schreiben vom 3.12.2004 (Bl. 234 GA) kündigte sie diese allerdings erneut wegen angeblichen Zahlungsverzuges des Klägers in Höhe von 83,51 €, nach dem sie ihn zuvor mit Schreiben vom 11.11.2004 (vgl. Bl. 255 GA) aufgefordert hatte, die rückständigen Beträge zu zahlen. Am 2.3.2005 ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen worden.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger neben der Feststellung des unveränderten Fortbestehens der Versicherungsverhältnisse und der Verpflichtung der Beklagten sämtliche Schäden zu tragen, die Zahlung des Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 12.12.2003 bis zum 12.1.2004 und vom 31.1.2004 bis zum 31.5.2006 sowie die Zahlung des Krankenhaustagegeldes für einen stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 28.03.2004 bis zum 31.03.2004.

5

Er behauptet, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen zu sein. Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Versicherungsverhältnisse nicht wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit beendet seien, da er – unstreitig – weiterhin Mitglied des H1er Anwaltvereins sei. Aufgrund dessen seien auch die außerordentlichen Kündigungen unwirksam, da er keine Täuschung begangen habe. Im übrigen sei auch die Kündigung der Beklagten vom 3.12.2004 unwirksam, da er bereits in seinem Klagentwurf erklärt habe, dass er die ausstehenden Beiträge mit den streitgegenständlichen Forderungen gegen die Beklagte aufrechne. Der Kläger behauptet weiter, dass er am 19.9.2003 einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn T, in einem Telefonat auf Nachfrage angegeben habe, dass z.Z. ein Abwickler für seine Kanzlei bestellt und tätig sei, weil er keine Anwaltszulassung besitze und aufgrund der Erkrankung ein Krankenhausaufenthalt ärztlicherseits dringend angeraten sei. Weiterhin hat er schriftsätzlich vortragen lassen, dass er bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit in seiner eigenen Kanzlei als Assessor in der Funktion als selbständig tätiger Bürovorsteher/Sachbearbeiter gegen Vergütung tätig gewesen sei und der Abwickler C die Mandate im Außenverhältnis im Fremdinteresse des Klägers fortgeführt habe.

6

Der Kläger beantragt zuletzt,

7

1) festzustellen, dass das unter dem 11.11.1980 begründete Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien – Vers.Nr. #### – betreffend die Kranken- bzw. Krankenhaustagegeldversicherung durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 1.5.2004 bzw. 19.5.2004 nicht beendet worden ist, sondern unverändert zu den Konditionen der schriftlichen Bestätigung der Beklagten vom 31.1.2003 (Tarif UnterNr. 31: GT2 8 – 102,26 € Krankentagegeldvers.-Beitrag: 58,13 €; UnterNr. 32: GT2 29 – 102,26 € Krankentagegeldvers. – Beitrag: 21,61 €; UnterNr. 33: KMA – 51,13 € Krankenhaustagegeldvers. – Beitrag: 12,81 €) fortbesteht,

8

2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.913,79 € nebst 5 % Zinsen über Bundesbankdiskontsatz zu zahlen, und zwar auf 204,52 € seit dem 1.4.2004 (Krankenhaustagegeld für die Zeit v. 28.3. bis 31.3.2004), auf 6340,12 € seit dem 13.1.2004 ("Ausklammerungsbetrag" Krankentagegeld 204,32/Tag für die Zeit vom 12.12.2003 bis 12.1.2004), sowie im übrigen auf 6129,60 € seit dem 1.3.2004 (30 Tage vom 31.1. bis 29.2.2004), ferner auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.3. bis 31.3.2004) seit dem 1.4.2004, auf 6129,60 € (30 Tage vom 1.4. bis 30.4.2004) seit dem 1.5.2004, auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.5. bis 31.5.2004) seit dem 1.6.2004, auf 6129,60 € (30 Tage vom 1.6. bis 30.6.2004) seit dem 1.7.2004, auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.7. bis 31.7.2004) seit 1.8.2004, auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.8. bis 31.8.2004) seit dem 1.9.2004, auf 2656,16 € (13 Tage vom 1.9. bis 30.9.2004) seit dem 1.10.2004,

9

3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 14.9.2004 bis 31.3.2005 (199 Kalendertage a 204,32 € weitere 40.639,68 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf 3473,44 € (17 Tage vom 14.9. bis 30.9.2004) seit dem 1.10.2004, auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.10. bis 31.10.2004) seit dem 1.11.2004, auf 6129,60 € seit dem 1.12.2004, auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.12. bis 31.12.2004) seit dem 1.1.2005, auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.1. bis 31.1.2005) seit dem 1.2.2005, auf 5720,90 € (28 Tage vom 1.2. bis 28.2.2005) seit dem 1.3.2005, sowie auf 6333,92 € (31 Tage vom 1.3. bis 31.3.2005) seit dem 1.4.2005,

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4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, den über die ausgeurteilten Verzugszinsen hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistungen, insbesondere Krankentagegelder seit dem 10.3.2004 verweigert hat,

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5) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 30.4.2006 (395 Tage a 204,32 €) 80706,40 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz zu zahlen, und zwar auf 6129,60 € seit dem 1.5.2005 (30 Tage vom 1.4. bis 30.4.2005), auf 6333,92 € seit dem 1.6.2005 (31 Tage vom 1.5. bis 31.5.2005), auf 6129,60 € seit dem 1.7.2005 (30 Tage vom 1.6. bis 30.6.2005), auf 6333,92 € seit dem 1.8.2005 (31 Tage vom 1.7. bis 31.7.2005), auf 6333,92 € seit dem 1.9.2005 (31 Tage vom 1.8. bis 31.8.2005), auf 6129,60 € seit dem 1.10.2005 (30 Tage vom 1.9. bis 30.9.2005), auf 6333,92 € seit dem 1.11.2005 (31 Tage vom 1.10. bis 31.10.2005), auf 6129,60 € seit dem 1.12.2005 (30 Tage vom 1.11. bis 30.11.2005), auf 6333,92 € seit dem 1.1.2006 (31 Tage vom 1.12. bis 31.12.2005), auf 6333,92 € seit dem 1.2.2006 (31 Tage vom 1.1. bis 31.1.2006), auf 5720,90 € seit dem 1.3.2006 (28 Tage vom 1.2. bis 28.2.2006), auf 6333,92 € seit dem 1.4.2006 (31 Tage vom 1.3. bis 31.3.2006), sowie auf 6129,60 € seit dem 1.5.2006 (30 Tage vom 1.4. bis 30.4.2006) und

12

6) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1.5.2006 bis 31.5.2006 6333,92 € (31 Tage a 204,32 € vom 1.5. bis 31.5.2006) nebst 5 % Zinsen über Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Ansicht, dass die Versicherungsverträge wirksam beendet worden seien, da die Versicherungsfähigkeit mit Aufgabe der Anwaltszulassung weggefallen sei. Im übrigen seien die außerordentlichen Kündigungen berechtigt gewesen, da der Kläger über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit getäuscht habe und im übrigen mehrfach Obliegenheiten verletzt habe. Sie behauptet des weiteren, dass sie erstmals am 22.4.2004 erfahren habe, dass dem Kläger die Anwaltszulassung entzogen worden sei.

16

Mit der am 12.10.2005 zugestellten Widerklage begehrt die Beklagte die Rückzahlung des dem Kläger im Zeitraum vom 4.9.2003 bis 30.1.2004 gezahlten Krankentagegeldes i. H. v. 20.349,74 €.

17

Sie ist der Ansicht, dass die Versicherungsfähigkeit des Klägers bereits mit dem Entzug der Anwaltszulassung und der fehlenden weiteren selbständigen Tätigkeit mit dem 20.8.2002 und damit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entfallen sei, so dass ihr ein Rückzahlungsanspruch insoweit zustehe.

18

Sie beantragt daher mit dem am 12.10.2005 zugestellten Schriftsatz vom 5.10.2005 widerklagend,

19

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 20.349.74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

20

Der Kläger beantragt insoweit,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die ärztlichen Berichte und Gutachten Bezug genommen.

23

Die Kammer hat am 26.4.2006 (Bl. 348 f. GA) einen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen und den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage (unter I.) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Widerklage (unter II.) hat in vollem Umfang Erfolg.

26

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld für die Zeit vom 28.3.2004 bis zum 31.3.2004 in Höhe von 204,52 € (4 Tage x 51,13 €) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenhaustagegeldversicherungsverhältnis i.V.m. §§ 1, 49, 178 Abs. 1 VVG, 1 AVB zu.

27

Mit Schriftsatz vom 6.10.2004 (Bl. 62 GA) hat die Beklagte den Anspruch für den Aufenthalt vom 28.3. bis zum 31.3.2004 zugestanden und angekündigt, den obigen Betrag nebst Zinsen auszuzahlen, sofern der Kläger im Hinblick auf das damalige laufenden Insolvenzverfahren eine Erklärung des Insolvenzverwalters beibringt, dass an ihn mit befreiender Wirkung gezahlt werden könne. Dementsprechend ist die Beklagte nunmehr aus ihrem materiellen Anerkenntnis heraus zur Zahlung zu verurteilen, nachdem das Insolvenzverfahren gegen den Kläger mangels Masse abgewiesen worden ist.

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Der Zahlungsverpflichtung steht auch nicht die mit Schreiben vom 3.12.2004 erklärte Kündigung dieses Versicherungsvertrages entgegen, da diese unabhängig von der Frage der Wirksamkeit lediglich für die Zukunft wirkt.

29

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 286, 288 BGB.

30

Begründet ist ebenfalls der Anspruch auf Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis betreffend den Krankenhaustagegeldvertrag fortbesteht (vgl. Antrag zu 1.). Dieser Vertrag ist durch die Kündigung der Beklagten vom 3.12.2004 nicht beendet worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mit der Zahlung von offenen Beiträgen in Höhe von 83,51 € im Verzug. Bereits in der Antragsschrift im Prozesskostenhilfeverfahren vom 15.9.2004 hatte der Kläger die Beitragsrückstände mit seinen Zahlungsansprüchen verrechnet. Darin lag, für die Beklagte erkennbar, eine eindeutige Aufrechnungserklärung. Da sie selbst bereits mit Schreiben vom 6.10.2004 zumindest einen Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegeldes in Höhe von 204,52 € für begründet gehalten hatte, hätte sie die Beitragsrückstände zunächst mit noch offenen zugestandenen Zahlungsansprüchen des Klägers verrechnen müssen. Eine nicht rechtszeitige Zahlung des Klägers ist insoweit ausgeschlossen.

31

Weitergehende Ansprüche des Klägers sind dagegen nicht gegeben.

32

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Krankentagegeld gemäß §§ 1, 49, 178 b Abs. 3, 3 AVB-GT scheidet mangels Leistungsverpflichtung der Beklagten bezüglich sämtlicher streitgegenständlicher Zeiträume aus (Anträge zu 2., 3., 5. und 6.).

33

Die Beklagte ist bereits vor dem 12.12.2003, dem frühestens geltend gemachten Leistungszeitraum, gemäß § 14 Abs. 1 a) AVB-GT (Bl. 68/R) i.V.m. Ziffer 4 des Tarifs GT2 (Bl. 75/R GA) leistungsfrei geworden. Nach § 14 Abs. 1 a) AVB-GT endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegfall einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit. Nach Ziffer 4 des Tarifs GT2 ist versicherungsfähig, wer seinen Beruf selbständig ausübt und aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einkünfte hat. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger seit dem 1.4.2003 nicht mehr gegeben gewesen. Zwar hat der Kläger von Anfang an im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vortragen lassen, dass er nach Entzug der Rechtsanwaltszulassung mit dem 20.8.2002 weiterhin in seiner Kanzlei neben dem von der Rechtsanwaltskammer bestellten Abwickler selbständig mit Einkommen tätig gewesen sei. Auf Befragen der Kammer hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine derartige Tätigkeit lediglich bis zum 31.3.2003 neben dem Abwickler C bestanden habe. Nachdem ein neuer Abwickler eingesetzt worden sei, habe sich seine Tätigkeit dagegen auf eine Art Notdienst beschränkt. Dazu sei er durchschnittlich einmal die Woche in die Kanzlei gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Er habe den Anrufbeantworter und die Post durchgesehen, Schriftsätze dagegen nicht mehr gefertigt. Geld habe er vom neuen Verwalter auch nicht mehr erhalten. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages ergibt sich jedoch, dass er eine selbständige Tätigkeit mit regelmäßigem Einkommen zumindest ab dem 1.4.2003 nicht mehr ausgeübt hat.

34

Soweit der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.7.2006 nunmehr vorträgt, dass er zunächst auch mit dem neuen Abwickler einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen habe und diesen dann schließlich mit Schreiben vom 12.6.2003 gekündigt habe, steht dies dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit nicht entgegen. Insbesondere ergeben sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er durch eine selbständige Tätigkeit regelmäßige Einkünfte erlangt hat. Im übrigen hat der Kläger dies in seiner informatorischen Befragung auch nicht angegeben und lediglich von einer Notdiensttätigkeit, die sich im Ergebnis auf eine Kontrolle beschränkte, gesprochen. Abweichendes ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz ohne weitere Erläuterung nunmehr behauptet, dass er eine Notdiensttätigkeit nicht bereits ab dem Wechsel des Abwicklers, sondern erst nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (4.9.2003) ausgeübt habe. Dieser neue Vortrag ist nicht nur widersprüchlich zu dem bisherigen Vortrag im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung, sondern auch zu den Angaben, die der Kläger persönlich auf Befragen in der informatorischen Anhörung gemacht hat. Nach Auffassung der Kammer besteht insoweit keine Notwendigkeit die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere bestehen mangels konkreter Darlegungen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der nunmehrige neue Vortrag zutreffend sein könnte.

35

Im Hinblick auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurfte es auch einer weiteren Beweisaufnahme gemäß dem Beweisbeschluss vom 26.4.2006 nicht mehr.

36

Die Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht aus anderen vom Kläger vorgetragenen Gründen ausgeschlossen.

37

Eine Unwirksamkeit des § 14 AVB-GT ist nicht gegeben. Diese Regelung verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB. Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die ohne weitere Ergänzungen in der Krankentagegeldversicherung verwandten Klauseln des § 15 MB/KT wegen eines Verstoßes gegen die § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG a.F. nichtig, weil der Eintritt der dort genannten Voraussetzungen ohne weiteres zur Vertragsbeendigung führen soll, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag als Anwartschafts- oder Ruhensversicherung weiterzuführen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 669). Abgesehen davon, dass die Nichtigkeit der genannten Klausel ohnehin nur der Beendigung des Vertragsverhältnisses und nicht der Leistungsfreiheit des Versicherers entgegensteht, ist eine Nichtigkeit der im vorliegenden Fall verwandten Klauseln jedoch nicht gegeben, da gemäß § 16 AVB-GT dem Versicherungsnehmer das Recht auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses als Einzelversicherung ausdrücklich eingeräumt wird, sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach einem Krankentagegeldtarif weiterbestehen.

38

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiterhin auf Rechtsprechung beruft, die einen Wegfall der Versicherungsfähigkeit im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls einschränkt (vgl. Ausführungen Bl. 434/435 GA), verkennt er, dass diese Einschränkungen nur für den Fall vertreten werden, dass der Versicherungsfall zum Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit bereits eingetreten ist. Versicherungsfall ist jedoch vorliegend der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die unstreitig erst mit dem 4.9.2003 und damit Monate nach dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit eingetreten ist. Insoweit kommt es auch nicht auf die Ausführungen des Klägers zu einer vermeintlich "unfreiwilligen" Aufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt an.

39

Aufgrund der mangelnden Versicherungsfähigkeit des Klägers zumindest ab dem 1.4.2003, ist auch ein Anspruch des Klägers auf Fortbestehen der streitgegenständlichen Krankentagegeldversicherungen über den 30.4.2003 hinaus, nicht gegeben, so dass auch der darauf gerichtete Feststellungsantrag (vgl. Antrag zu 1.) insoweit unbegründet ist. Im Ergebnis kann daher auch dahinstehen, ob die einzelnen Kündigungserklärungen der Beklagten wirksam sind. Zumindest ist ein Feststellungsinteresse des Klägers diesbezüglich nicht ersichtlich.

40

Der auf Feststellung, der Verpflichtung der Beklagten weiteren Verzugsschaden zu leisten, gerichtete Antrag (vgl. Antrag zu 4.), scheitert bereits daran, dass im Einzelnen nicht ausreichend erkennbar wird, welcher konkrete weitere Schaden durch den Verzug der Beklagten entstanden sein soll. Im übrigen ist ein Verzug der Beklagten lediglich hinsichtlich des geringfügigen Anspruchs auf Krankenhaustagegeld eingetreten, den die Beklagte zudem anerkannt hat.

41

II. Die Widerklage ist begründet, da der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig für den Zeitraum vom 4.9.2003 bis zum 30.1.2004 geleisteten Krankentagegelder in Höhe von 20.349.74 € gemäß § 12 Satz 2 AVB-GT mangels Versicherungsfähigkeit des Klägers in diesem Zeitraum zusteht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

42

Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 BGB.

43

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 II ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne von § 710 ZPO waren hinsichtlich des Klägers nicht erkennbar. Im Hinblick auf die dem Kläger lediglich geringfügig zugesprochene Zahlungsverpflichtung der Beklagten (204,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004) kann von einem objektiven Leistungshindernis und subjektiver Unbilligkeit iSv § 710 ZPO hinsichtlich der darauf zu erbringenden Sicherheitsleistung nicht ausgegangen werden.

44

Streitwert:

45

Antrag zu 1): 3.887,10 € (92,55 x 12 x 3,5)

46

Antrag zu 2): 51.913,79 €

47

Antrag zu 3): 40.639,68 €

48

Antrag zu 4): 3.000 €

49

Antrag zu 5): 80.706,40 €

50

Antrag zu 6): 6.333,92 €

51

insgesamt: 186.480,89 €