Klage auf Zahlung gepfändeter Kaufpreisforderung – Keine treuhänderische Zweckbindung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer gepfändeten Kaufpreisforderung aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag. Die Beklagte beruft sich auf eine angebliche treuhänderische Zweckbindung des Kaufpreises zur Ablösung von Grundpfandrechten. Das Landgericht hält eine solche Bindung für nicht aus dem Notarvertrag ableitbar und erklärt die Pfändung für wirksam; die Klage wird vollumfänglich bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung der gepfändeten Kaufpreisforderung wird vollumfänglich stattgegeben; Pfändung als wirksam bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine treuhänderische Zweckbindung einer Kaufpreisforderung gegenüber Pfändungsgläubigern bedarf einer ausdrücklichen oder aus dem notariellen Kaufvertrag ersichtlichen Vereinbarung.
Die bloße Absprache der Parteien oder Vereinbarungen mit Grundpfandgläubigern, die nicht in der notariellen Urkunde niedergelegt sind, begründen regelmäßig keine gegenüber Pfändungsgläubigern wirksame Zweckbindung.
Ist keine treuhänderische Zweckbindung der Kaufpreisforderung vereinbart oder aus dem Vertrag ersichtlich, ist die Pfändung der Kaufpreisforderung wirksam und der Gläubiger kann Zahlung vom Drittschuldner verlangen.
Ansprüche des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises ergeben sich aus § 433 Abs. 2 BGB und können im Vollstreckungsverfahren zugunsten des Pfändungsgläubigers geltend gemacht werden (vgl. §§ 1282, 804 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.497,24 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 13.9.2006 sowie 1.270,15 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat gegen seinen Vater, Herrn Q aus Köln, eine titulierte Unterhaltsforderung in einer Gesamthöhe von 29.497,24 €.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Köln vom 12.6.2006 wurde ein Anspruch des Titelschuldners aus einem notariellen Kaufvertrag vom 28.2.2006 gegen die Beklagte gepfändet.
Der notarielle Kaufvertrag betraf ein Grundstück in Hürth-Efferen, das von der Beklagten zu einem Preis von 700.000.- € erworben werden sollte. In Abt. II war das Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet, u. a. waren unter den laufenden Ziffern 4 bis 7 Grundschulden zugunsten der Kreissparkasse Köln in einem Wert von insgesamt 3,15 Millionen DM und unter der laufenden Nr. 8 eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der gesetzlichen Vertreterin des Klägers über 265.000.- € eingetragen. Insgesamt bestanden Grundpfandrechte zu einem Nennbetrag in Höhe von 2.189.174,97 €.
Mit Beschluss des AG Brühl vom 21.11.2005 war auf Antrag der Kreissparkasse Köln die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet worden.
Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages war die Beklagte an die Kreissparkasse Köln herangetreten, die dem Erwerb mit Schreiben vom 19.1.2006 zustimmte und weiterhin erklärte, dass der vereinbarte Kaufpreis von 700.000.- € an sie zu zahlen sei.
Gem. Ziff. 3.1 des notariellen Kaufvertrages sollte der Kaufpreis am 1.5.2006 fällig und gem. Weisung des Notars zahlbar werden, wenn u. a. dem Notar alle Erklärungen verfügbar vorlagen, die zur Eigentumsumschreibung erforderlich waren.
Ziff. 4.2 verpflichtete den Verkäufer zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks.
Alle Grundpfandgläubiger erteilten in der Folgezeit die zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks erforderlichen Löschungsbewilligungen, jeweils gegen Zahlung einer Ablösesumme. Zuletzt übersandte die Kreissparkasse Köln mit Schreiben vom 9.8.2006 zwei Freigabeerklärungen an den Notar gegen Zahlung des nach Ablösung der übrigen Grundpfandrechtsgläubiger verbleibenden vollständigen Restkaufpreises.
Der vom Kläger erwirkte Pfändungs- uns Überweisungsbeschluss vom 12.6.2006 war der Beklagten am 22.6.2006 zugestellt worden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2006 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Übersendung der Drittschuldnererklärung und setzte zu ihrer Übersendung eine Frist bis zum 21.7.2006. Mit weiterem Schreiben vom 30.8.2006 wurde Zahlungsfrist bis zum 15.9.2006 gesetzt. Die Beklagte verweigerte Zahlungen aufgrund der Pfändung mit Schreiben vom 12.9.2006.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung in Höhe des gepfändeten Betrages sowie gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO Ersatz weiterer Vollstreckungskosten In Höhe von 675,42 € und nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 594,73 €
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.497,24 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 13.9.2006 sowie 1.270,15 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Pfändung für unwirksam, da hinsichtlich des Kaufpreises eine Zweckbindung vereinbart worden sei, die auch gegenüber einem Pfandgläubiger wirke. Dem Verkäufer habe zu keinem Zeitpunkt ein Anrecht auf den Kaufpreis zugestanden. Vielmehr habe dieser nach dem übereinstimmenden Willen der Kaufvertragsparteien sowie der Bestimmungen durch die Grundpfandgläubiger ausschließlich zur Ablösung der Grundpfandrechte verwendet werden dürfen. Nur hierdurch sei der Verkäufer auch in der Lage gewesen, lastenfreies Eigentum entsprechend der vertraglichen Verpflichtung zu verschaffen. Dies führe dazu, dass bei Abschluss des Kaufvertrages eine treuhänderische Bindung bestanden habe, die sich, wenn nicht aus dem Kaufvertrag selbst, so doch jedenfalls aus den Gesamtumständen der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und auch mit den Grundpfandrechtsgläubigern ergebe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere zu den Rechtsausführungen der Parteien, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 29.497,24 € gem. §§ 433 Abs. 2, 1282 BGB, 804 Abs.2 ZPO.
Die Pfändung der Kaufpreisforderung gegen die Beklagte aus dem notariellen Kaufvertrag vom 28.2.2006 ist wirksam erfolgt. Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht auf eine Unpfändbarkeit berufen.
Ihre Ansicht, es sei eine Treuhandbindung der Kaufpreisforderung vereinbart worden, ist nicht zutreffend. Dabei ist es nicht zweifelhaft, dass eine solche treuhänderische Bindung dann gegeben ist, wenn im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Grundstück vereinbart ist, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zur Ablösung nicht übernommener Grundpfandrechte zu zahlen ist. Eine solche treuhänderische Zweckbindung ist auch gegenüber einem Pfändungspfandgläubiger wirksam, auch weil dieser durch die Pfändung und Überweisung keine weitergehenden Rechte erwerben kann, als sie dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner zustehen ( vgl. BGH DNotZ 1998, 626).
Eine solche Verpflichtung der Beklagten als Käuferin, den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zur Ablösung der Grundpfandrechte zu zahlen, ist in dem notariellen Vertrag vom 28.2.2006 nicht vereinbart worden. Aus dem Notarvertrag selbst ergibt sich zwar die Verpflichtung des Verkäufers, der Beklagten lastenfreies Eigentum zu verschaffen; diese nicht ungewöhnliche Verpflichtung des Verkäufers eines Grundstücks allein reicht aber keinesfalls aus, um eine treuhänderische Zweckbindung der Kaufpreisforderung annehmen zu müssen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Zweckbindung auch nicht deshalb erfolgt, weil die Parteien des Kaufvertrages sich darüber einig waren, dass der Kaufpreis zur Ablösung der Grundpfandrechte verwendet werden sollte und mit den Grundpfandgläubigern – insbesondere der Kreissparkasse Köln – vereinbart war, dass der gesamte von der Beklagten zu zahlende Betrag an sie auszukehren war und an den Verkäufer selbst keine Zahlungen zu leisten waren. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Absprachen einer treuhänderischen Zweckbindung gleichzusetzen sein könnten.
Erforderlich hierfür ist, dass der notarielle Kaufvertrag selbst eine solche Treuhandabrede enthält, die, wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt ist, jedenfalls im Wege der Auslegung als vereinbart anzusehen sein muss. Der notarielle Kaufvertrag vom 28.2.2006 enthält aber keinerlei Anknüpfungspunkte, die eine entsprechende Auslegung ermöglichen könnten. Dass die Parteien eine solche Zweckbindung wünschten und dass sie in ihrem Interesse gestanden hätte, reicht keinesfalls aus. Das Gericht vermag im Gegensatz zur Beklagten auch nicht zu erkennen, dass der BGH ( aaO ) Vereinbarungen außerhalb des Kaufvertrages, die in der Urkunde keinerlei Niederschlag gefunden haben, für eine solche gegenüber einem Pfändungsgläubiger wirksame treuhänderische Zweckbindung ausreichend sein lässt. Dies wäre auch keinesfalls sachgerecht. Die Rechte eines Pfandgläubigers, der Zugriff auf die Kaufpreisforderung nehmen will, würden im Fall eines Kaufvertrages über ein Grundstück unberechtigt gegenüber denen der Grundpfandrechtsgläubiger eingeschränkt. Eine Ablösung von Grundpfandrechten ist eine im Rahmen solcher Kaufverträge übliche Vereinbarung. Die Verwendung des Kaufpreises oder eines Teils bietet sich insoweit an. Um den Kaufpreis der Gefahr einer Pfändung zu entziehen, ist daher eine eindeutige vertragliche Vereinbarung notwendig.
Schließlich ist der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die wirksame Pfändung zu berufen. Soweit die Beklagte hierzu zunächst Gesichtspunkte genannt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 18.6.2007 ausdrücklich erklärt, entsprechenden Vortrag nicht aufrechtzuerhalten.
Die weiteren Ansprüche des Klägers hinsichtlich der der Höhe nach nicht substantiiert bestrittenen Vollstreckungskosten sowie der nicht anrechenbaren Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.270,15 € ergeben sich aus §§ 840 Abs. 2 ZPO, 288 BGB.
Die Zinsforderungen sind gem. §§ 284, 288 und 291 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 30.767,39 €