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Landgericht Köln·23 O 358/05·25.04.2006

Klage wegen verspätetem Rücktransport: Schmerzensgeld gegen Zusatzversicherer abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, privat zusatzversichert, begehrt Schmerzensgeld und Feststellung einer Erstattungspflicht, weil er nach Motorradunfall per Krankenwagen statt Flug/Hubschrauber nach Deutschland transportiert wurde. Zentrale Frage ist, ob die Zusatzversicherung eine organisatorische Pflicht zur bestmöglichen Behandlung/Transportübernahme hatte. Das Landgericht verneint eine derartige Pflicht und weist die Klage als unbegründet ab; verspätete neue Tatsachenbehauptungen bleiben unbeachtlich.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung einer Erstattungspflicht gegen die Zusatzversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus einem Zusatz-Krankenversicherungsvertrag auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld setzt voraus, dass die Versicherung eine vertragliche Pflicht zur Durchführung oder Beschleunigung medizinischer Transporte übernommen hat.

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Besteht der Versicherungsvertrag lediglich in der Erstattung von Rücktransportkosten, begründet dies keine weitergehende Pflicht zur Versorgung, Behandlung oder Planung der bestmöglichen medizinischen Behandlung.

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Die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn die durch den Erfüllungsgehilfen verletzte Pflicht der Hauptschuldnerin selbst oblag.

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Neu vorgebrachte, entscheidungserhebliche Tatsachen, die verspätet kurz vor der mündlichen Verhandlung eingebracht werden, sind unbeachtlich, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 278 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der 1976 geborene Kläger ist gesetzlich krankenversichert und unterhält bei der Beklagten eine Zusatzversicherung nach dem Tarif GZ1. Dem Versicherungsverhältnis lagen als allgemeine Versicherungsbedingungen die RBKT 94 und die Tarifbedingungen zugrunde. Nach Ziffer 4 des Tarifs GZ besteht Auslandsschutz, der auch die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports umfasst.

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Der Kläger erlitt am 26.05.2003 als Motorradfahrer in Trient einen Unfall, bei dem er sich u.a. schwere Verletzungen des Rückenmarks zuzog. Er lag vom 26.05.2003 bis zum 10.06.2006 im Krankenhaus in Turin. Zunächst attestierten die behandelnden Ärzte vor Ort, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht transportfähig sei. Am 10.06.2003 wurde er nach Absprache mit den Ärzten, den Eltern des Klägers und der B GmbH (einer Vertragspartnerin der Beklagten für Auslandsfälle) in die Unfallklinik nach Murnau verbracht. Der Transport des Klägers erfolgte in einem Krankenwagen. Im Vorfeld des Transport erteilte die Beklagte eine vorläufige Kostenzusage für den Transport nach Deutschland per Krankenwagen.

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Der Kläger behauptet, aufgrund seiner Wirbelsäulenverletzungen sei ein Transport mit dem Hubschrauber oder Flugzeug geboten gewesen. In dem Krankenhaus in Trient sei eine optimale Erstversorgung nicht gewährleistet gewesen. Der Transport nach Murnau sei ohne Begleitung eines Arztes erfolgt, obwohl eine solche notwendig gewesen wäre. Der verspätete Transport nach Murnau habe zu einer Verlängerung des Heilungsprozesses und des Krankenhausaufenthaltes sowie zu einer unnötigen Gefährdung des Lebens des Klägers geführt. Wäre ein umgehender Rücktransport erfolgt, wäre er heute in der Lage auch das rechte Bein ohne Unterstützung durch eine Orthese zu bewegen. Das Verhalten der Mitarbeiter der B GmbH sei der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und den sich ergebenden Betrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Transport des Klägers am 10.06.2003 vom Santa Chiara Hospital in Trient/Italien in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau mittels Rettungswagen künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und keinen Anspruch auf Feststellung einer Erstattungspflicht für künftig entstehende materielle Schäden. Eine Vertragsverletzung oder ein deliktisches Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger, die zu den geltend gemachten Verletzungen geführt haben sollen, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat die Kammer den Kläger bereits mit Beschluss vom 07.12.2005 hingewiesen.

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Nach dem Versicherungsvertrag hat der Kläger nur einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten des Rücktransports, nicht jedoch auf Versorgung, Behandlung oder Organisation der bestmöglichen Behandlung im Krankheitsfall. Eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten ist daher nicht ersichtlich. Da die Beklagte nicht verpflichtet war, den Transport des Klägers voranzutreiben, durchzuführen oder zu planen, kann das möglicherweise verspätete Verbringen des Klägers in eine Spezialklinik der Beklagten nicht als pflichtwidriges Unterlassen angelastet werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Mitarbeiter der B GmbH als Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Vorliegend haben sie jedenfalls keine vertragliche Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger verletzt.

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Der Transport mit dem Krankenwagen – und nicht per Hubschrauber oder Flugzeug – hat selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht zu konkreten Verletzungen des Klägers geführt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ausscheidet. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.03.2006 – bei Gericht vier Werktage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen - dahingehend, dass der Transport per Krankenwagen zu einer Querschnittslähmung geführt haben soll, ist unbeachtlich, da er verspätet ist. Hierauf wurde der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006 hingewiesen. Darüber hinaus wäre dieser neue Vortrag zudem unbeachtlich, da die Beklagte den Transport per Krankenwagen nicht verordnet hat. Sie trägt daher auch nicht die Verantwortung für möglicherweise hierdurch verursachte Verletzungen.

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Soweit der Kläger vorträgt, man hätte ihn aus medizinischen Gründen wesentlich früher in eine Spezialklinik bringen müssen, kann sich dieser Vorwurf nur gegen die ihn behandelnden Ärzte richten, die einen solchen Transport hätten verordnen können und – wenn notwendig – müssen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 20.000,00 €