Klage auf Rückerstattung von PKV-Beiträgen wegen Geschäftsgrundlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung geleisteter Beiträge zur privaten Krankenversicherung mit dem Vorwurf des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil sie später Familienversicherung über ihren Ehemann entdeckte. Das Landgericht wies die Klage ab. Es verneinte eine gemeinsame oder für die Beklagte erkennbare Fehlvorstellung bei Vertragsschluss und betonte die gesetzliche Zulässigkeit einer gleichzeitigen Familien- und Privatversicherung (§205 VVG). Eine Vertragsanpassung nach §313 BGB sei nicht zumutbar und daher nicht geboten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung geleisteter PKV-Beiträge wegen angeblicher Störung der Geschäftsgrundlage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anpassung oder Rücktritt nach § 313 BGB setzt voraus, dass die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen oder erkennbaren Vorstellungen beider Parteien über wesentliche Umstände falsch sind.
Eine einseitige Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers genügt für die Geschäftsgrundlage nur, wenn sie dem Vertragspartner erkennbar war und dieser auf ihr den Vertrag aufbaute.
§ 205 Abs. 2 VVG schließt nicht aus, dass neben einem Anspruch auf Familienversicherung ein privates Krankenversicherungsverhältnis besteht; eine Doppelversicherung ist damit rechtlich zulässig.
Die Folge einer für den Versicherungsnehmer nachteiligen Motivationsstörung fällt regelmäßig in seine Risikosphäre; nicht jede unerwartete Änderung rechtfertigt eine Vertragsanpassung, vielmehr ist Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 Abs.1 BGB darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.09.2014 privat krankheitskostenvollversichert im Tarif „Start“, nachdem sie ursprünglich bei der Q BKK gesetzlich krankenversichert war. Diese hatte der Klägerin zuvor mitgeteilt, dass sie als Selbstständige mit Einkünften über dem für eine Familienversicherung noch zulässigen Maß freiwillig versichert sei und eigene Versicherungsbeiträge zu leisten habe. Im Versicherungsantrag vom 18.01.2013 beantwortete die Klägerin die Frage, ob eine gesetzliche oder private Krankenversicherung bzw. eine soziale oder private Pflegeversicherung besteht oder bestand, mit: „[…] ja […] Versicherung wurde vom Versicherungsnehmer/von der versicherten Person gekündigt.“ In diesem Zusammenhang gab sie ferner an, dass die Vorversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung Q BKK im Zeitraum „09.1991–20.06.2011“ bestand. Ferner gab sie im Versicherungsantrag als berufliche Tätigkeit „Masseurin, Krankengymnastin“ mit dem Status „Selbstständige – freiberuflich“ an. Die monatlichen Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 318,65 €, wovon 288,94 € auf die Krankenversicherung und 29,71 € auf die Pflegeversicherung entfielen, wurden von der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums in voller Höhe, d.h. insgesamt in Höhe von 6.373,00 €, geleistet; in Höhe von 652,19 € erfolgte eine Beitragsgutschrift durch die Beklagte. Aufgrund von Leistungsaufträgen der Klägerin erstattete die Beklagte die Kosten zahnärztlicher Behandlungen im Versicherungszeitraum. Mit Bescheid vom 14.10.2013 wurde die Klägerin von der Q BKK zur Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge aufgefordert; dagegen legte Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte die Q BKK der Beklagten mit, dass eine dortige Überprüfung ergeben habe, dass die Klägerin doch seit dem 01.02.2013 bei ihr familienversichert ist. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin über ihr Kündigungsrecht zum 30.09.2014, von dem die Klägerin sodann Gebrauch machte.
Die Klägerin behauptet, sowohl sie als auch die Beklagte seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass für sie im streitgegenständlichen Zeitraum kein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bestünde. Sie habe erst Ende 2014 Kenntnis davon erlangt, dass sie über ihren Ehemann bei der Q BKK familienversichert ist. Sie ist daher der Ansicht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei der streitgegenständliche Vertrag dahingehend anzupassen, dass ihre zwecklosen Aufwendungen in Höhe der geleisteten Versicherungsbeiträge von der Beklagten zu erstatten sind.
Ursprünglich begehrte die Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von 5.720,81 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 594,20 € zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 5.126,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Anwendung des § 313 BGB sei schon wegen der Regelung in § 205 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.146,61 € aus § 313 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist danach nicht zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung verpflichtet.
Nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag in Kenntnis dessen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 3 BGB kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1037). Die Vorstellung, dass für die Klägerin bei der Q BKK keine Familienversicherung bestand, war weder eine gemeinsame Vorstellung beider Parteien noch eine der Beklagten erkennbare Vorstellung der Klägerin. Für die Beklagte war nach den Angaben der Klägerin im Versicherungsantrag lediglich erkennbar, dass die Klägerin ihre gesetzliche Krankenversicherung bei der Q BKK zum 20.06.2011 gekündigt hatte. Der Beklagten war nach diesen Angaben weder erkennbar, warum die Klägerin ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatte, noch, dass die Klägerin irrtümlicherweise davon ausging, dass sie bei der Q BKK nicht über ihren Ehemann familienversichert sei. Die Beklagte konnte ferner schon deswegen davon ausgehen, dass für die Klägerin Anlass zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags bestand, da die Klägerin im Versicherungsantrag eine selbstständige berufliche Tätigkeit angab. Nach der gesetzlichen Risikoverteilung fallen Störungen in der Motivation auch ausschließlich in die Risikosphäre der jeweiligen Partei (vgl. Finkenauer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, §313 Rn. 69, 272). Wie aus § 205 Abs. 2 Satz 1 u. 5 VVG folgt, schließt ein Anspruch auf Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung zudem nicht das zeitgleiche Bestehen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses aus. Die Beklagte war daher nicht daran gehindert, einen Antrag auf Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages auch bei Bestehen eines Anspruchs auf Familienversicherung anzunehmen.
Im Übrigen ist der Klägerin das Festhalten am unveränderten Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 1 BGB, also unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, auch nicht unzumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung; hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. BGH NJW 2012, 1718). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin das Festhalten am unveränderten Vertrag für die Vergangenheit nicht unzumutbar. Allein der Umstand, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum „doppelt“ versichert war, begründet keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB. Wie bereits dargelegt folgt aus § 205 Abs. 2 VVG, dass eine Doppelversicherung von Gesetzes wegen zulässig ist. Die Klägerin war ferner für die über ihren Ehemann bestehende Familienversicherung nicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet und musste demnach trotz des zweifachen Versicherungsschutzes nur einen Versicherungsbeitrag zahlen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 5.720,81 € bis zum 21.03.2016 und sodann auf 5.126,61 € festgesetzt.