Klage gegen Beitragserhöhungen in privater Krankenversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass er die von der Beklagten zum 01.01.2006–2009 festgesetzten Beitragserhöhungen nicht schuldet. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen nach Versicherungs- und Aufsichtsrecht. Das Landgericht hält die Anpassungen für zulässig: Ein umfassendes, nicht angegriffenes aktuarisches Gutachten bestätigte die rechnerischen Grundlagen und die treuhänderische Zustimmung.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen abgewiesen; Beitragsanpassungen als wirksam bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossenem ordentlichem Kündigungsrecht ist der Versicherer gemäß § 178g Abs. 2 VVG a.F. berechtigt, die Prämie bei nicht nur vorübergehender Abweichung des tatsächlichen Schadensbedarfs von der technischen Berechnungsgrundlage neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und zustimmt.
Die maßgeblichen Prüfungskriterien für Beitragsanpassungen ergeben sich aus §§ 12b Abs. 1–4, 12c VAG in Verbindung mit der Kalkulationsverordnung (KalV).
Von der in der KalV vorgesehenen Rechenmethode abweichende Verfahren sind zulässig, wenn sie der KalV gleichwertig sind.
Ein umfassendes, nachvollziehbares und nicht substantiiert angegriffenes aktuarisches Gutachten kann die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen und damit die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung zum Tarif ECO 1300. Der Tarif beinhaltet einen jährlichen Selbstbehalt von 1.300 €. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die die MB/KK 94 und die Tarifbedingungen beinhalten. Das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten ist ausgeschlossen.
Der Beitrag wurde von ursprünglich 247,97 € zum 01.01.2006 auf 295,97 €, zum 01.01.2007 auf 367,61 €, zum 01.01.2008 auf 455,63 € und zum 01.01.2009 auf 560,82 € erhöht. Die Beklagte unterrichtete den Kläger über die jeweiligen Beitragsanpassungen mit Schreiben vom November des jeweiligen Vorjahres. Der Kläger beanstandete die jeweiligen Erhöhungen und leistete die Prämien nur unter Vorbehalt.
Der Kläger behauptet, dass die Prämienberechnungen in den Jahren bis einschließlich 2004 unrichtig erfolgt und damit unwirksam gewesen seien. Er ist der Ansicht, dies führe dazu, dass es in den Folgejahren zu ebenfalls falschen Berechnungen der kalkulatorischen Leistungen bei der Ermittlung der weiteren auslösenden Faktoren gekommen sei. Somit seien auch die 2006, 2007, 2008 und 2009 erfolgten Beitragserhöhungen unwirksam.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Kläger der Beklagten die von dieser zu dem Krankenversicherungsvertrag 00345553 Tarif ECO 1300 zum 01.01.2006, 01.01.2007, 01.01.2008 und zum 01.01.2009 festgesetzten Erhöhungsbeträge nicht schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Beitragserhöhungen zum 01.01.2006, zum 01.01.2007, zum 01.01.2008 und zum 01.01.2009 seien wirksam erfolgt, da sie fehlerfrei kalkuliert worden seien, bei der Berechnung die vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden und die Zustimmung des Treuhänders nicht zu beanstanden sei. Eine Beitragsanpassung habe erfolgen müssen, da sich für die streitgegenständlichen Jahre eine Abweichung von über 10% der erforderlichen Leistungen von den kalkulierten Leistungen ergeben habe. Es hätten nicht nur vorübergehende Veränderungen des tatsächlichen Schadensbedarfes gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage vorgelegen.
Mit Beschluss vom 09.09.2008 hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.10.2008 an das Landgericht verwiesen.
Das Gericht hat Beweis gemäß dem Beweisbeschluss vom 02.04.2009 (Bl. 512 d.A.) durch Einholung eines aktuarischen Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.11.2009 (Bl. 527 ff. d.A.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2010 (Bl. 606 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere fehlt es nicht an dem besonderen Feststellungsinteresse des Klägers, weil er bezüglich der bereits gezahlten Prämien die erhöhten Beträge im Wege der Leistungsklage zurückverlangen könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch für die Gegenwart und Zukunft Sicherheit über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung erlangen will und dass von einer Rückerstattung der Prämien durch die Beklagte bei klagestattgebendem Urteil auszugehen ist, besteht ein ausreichendes Interesse an der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Wege der Feststellungsklage.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Erhöhungsbeträge aus den Beitragsanpassungen zum 01.01.2006, 01.01.2007, 01.01.2008 und zum 01.01.2009 nicht schuldet. Denn die Beklagte war zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen berechtigt.
Nach § 178g Abs. 2 VVG a.F., der hier gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG anzuwenden ist, ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem sein ordentliches Kündigungsrecht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben. Dieselbe Regelung trifft § 203 Abs. 2 VVG n.F.
Die genaueren Maßstäbe der Prüfung geben §§ 12b Abs. 1 bis 4, 12c VAG in Verbindung mit der Kalkulationsverordnung (KalV) vor.
Aufgrund des sehr ausführlichen, nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Mathematikers und Aktuars T, gegen das die Parteien Einwendungen nicht erhoben haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen der von der Beklagten zum 01.01.2006, 01.01.2007, 01.01.2008 und zum 01.01.2009 neu festgesetzten Prämien und Selbstbehalte zutreffend und vollständig festgestellt wurden und die versicherungsmathematischen Grundlagen zur Prämienkalkulation nach den Vorgaben der §§ 178g Abs. 2 VVG a.F., 12 VAG i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KalV) erfüllt waren. Der Sachverständige stellt zunächst fest, dass die Gegenüberstellungsmethode der Beklagten zwar von dem in der KalV vorgesehenen Verfahren abweicht, diesem jedoch sowohl in der Fassung vom 19.01.2004 als auch in der Fassung vom 31.03.2006 gleichwertig und damit zulässig ist. Im Folgenden unterzieht er die Berechnungsgrundlagen und die Beitragsanpassungen der streitgegenständlichen Jahre einzeln einer eingehenden Prüfung und bejaht dabei das Vorliegen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung.
Zu der ergänzenden Frage des Klägers, ob die Beklagte in den Jahren vor 2006 von der – mit der Rechtsprechung des BGH nicht übereinstimmenden – "kann"-Bestimmung des § 8b Nr. 29 Abs. 2 der AVB Teil II (Tarifbedingungen) in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine wesentliche Äquivalenzstörung in einer anderen Beobachtungseinheit auch zu einer Beitragsanpassung für die Beobachtungseinheit Männer im Tarif ECO 1300 genutzt wurde und welchen Einfluss diese gegebenenfalls auf die Beitragsanpassungen der Folgejahre hatten, nimmt der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.05.2010 (Bl. 606 ff. d.A.) Stellung. Der Sachverständige führt aus, dass bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2003 die "kann"-Bestimmung noch nicht Bestandteil der Nr. 29 der Tarifbedingungen war; zudem habe die Gegenüberstellung im Jahr 2002 für die Beobachtungseinheit Männer eine Überschreitung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um 15 % ergeben. Bei Vornahme der Beitragsanpassung zum 01.01.2004 sei die "kann"-Bestimmung zwar schon in Tarifbedingung Nr. 29 enthalten gewesen, jedoch habe auch hier die Gegenüberstellung eine Überschreitung um 14 % ergeben, so dass die "kann"-Bestimmung nicht zu Anwendung kam.
Die Sachkunde und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen stehen außer Zweifel.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 14.114,64 €