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Landgericht Köln·23 O 347/06·03.07.2007

Private Krankenversicherung: Keine Erstattung für heterologe Eizellspende (IVF)

ZivilrechtVersicherungsrechtArztrecht/BehandlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung der Kosten einer im Ausland durchgeführten heterologen In-vitro-Fertilisation (Eizellspende) von ihrer privaten Krankenversicherung. Das LG Köln wies die Klage ab: Die Behandlung sei nicht erstattungsfähig, weil sie keine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. Zudem wäre ein entsprechender Behandlungsvertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz nichtig.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten für heterologe Eizellspende als unbegründet abgewiesen (fehlende medizinische Notwendigkeit; Nichtigkeit wegen Embryonenschutzgesetz)

Abstrakte Rechtssätze

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Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die nach objektiven medizinischen Befunden und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sind.

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Eine heterologe In‑vitro‑Fertilisation (Eizellspende) erfüllt nicht die Krankheitstheorie einer Heilbehandlung der mangelnden Fähigkeit, eigene Eizellen zu produzieren, sondern erfüllt primär den Kinderwunsch; daher fehlt regelmäßig die Erstattungsfähigkeit als Heilbehandlung.

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Verträge bzw. Leistungen, die gegen ein inländisches Strafverbot verstoßen (hier: Verbote des Embryonenschutzgesetzes), sind nach § 134 BGB nichtig; eine im Ausland erbrachte, in Deutschland strafbewehrte Behandlung begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

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Dass die Empfängerin der Behandlung nach § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz selbst nicht strafrechtlich verfolgt wird, ändert nichts an der Nichtigkeit des Vertrages und der fehlenden Leistungspflicht des Versicherers.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Embryonenschutzgesetz§ 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Für die am 3.7.1975 geborene Klägerin besteht bei der Beklagten u.a. eine stationäre Ergänzungsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte nach dem Tarif S3 (vgl. Tarifbedingungen, Bl. 39 ff. GA). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend in Teil I aus den MB/KK 94 und in Teil II aus den Tarifbedingungen der Beklagten, sind Gegenstand des Vertrages (vgl. Text: Bl. 41 ff. GA).

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Der Körper der Klägerin ist nicht in der Lage, Eizellen selbständig zu bilden. Vor der streitgegenständlichen Behandlung wurde sie wegen Zystenbildung an den Eierstöcken fünfmal operiert, wobei ihr bei der vorletzten Operation der rechte Eierstock entfernt wurde. Der linke Eierstock bildete weiter Zysten. Im Jahre 2005 erfolgte daraufhin bei der Klägerin in Spanien die streitgegenständliche Eizellenspende mit Invitro-Befruchtung. Dazu fand am 3.3.2005 in dem IVI-Zentrum in Valencia ein Vorgespräch statt und es wurde ein Spermiogramm und eine Kryokonservierung des männlichen Samens durchgeführt. Die Eizellenspende von einer fremden Frau und die Spermieninjektion erfolgten am 7.12.2005. Im Anschluss an die Behandlungen wurden der Klägerin mit Schreiben vom 7.12.2005 (Bl. 24 f. GA) der streitgegenständliche Betrag berechnet, welches die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2005 zur Erstattung einreichte. Die Klägerin hat seitens der gesetzlichen Versicherung keinerlei Zahlungen erhalten. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 2.5.2006 (Bl. 26 f. GA) ab.

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Die Klägerin behauptet, dass es sich um eine stationäre Heilbehandlung gehandelt habe und diese medizinisch notwendig gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.070 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass ihre Erstattungspflicht bereits aufgrund eines Verstoßes der Behandlung gegen § 134 BGB ausgeschlossen sei, da die Behandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz in Deutschland unter Strafe gestellt sei. Weiterhin bestreitet sie, dass der indizierte Samen vom Ehemann der Klägerin stamme.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.2.2007 (Bl. 62 GA) Hinweise erteilt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung der streitgegenständlichen Kosten, welche eine sogenannte heterologe In-vitro-Fertilisation im Sinne einer künstlichen Befruchtung unter Einsatz von Keimzellen (hier: Eizellen) dritter Personen betreffen, zu.

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Nach § 1 2. AVB besteht Versicherungsschutz lediglich für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit. Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH, VersR 79, 221; 87, 287; 91, 987; OLG Köln, r+s 95, 431; r+s 98, 34; OLG Koblenz r+s 2002, 173). Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.

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Bereits unter Zugrundelegung dieser Grundsätze scheidet vorliegend eine Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Behandlung aus. Anders als in den Fällen der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation, deren grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im Falle der Sterilität eines Ehepartners anerkannt ist, zielt die streitgegenständliche Behandlung in Form der künstlichen Befruchtung mit einer gespendeten fremden Eizelle nicht auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit der Klägerin ab. Denn die Krankheit der Klägerin, eigene Eizellen zu produzieren, um genetische Nachkommen zu haben, wird durch die streitgegenständliche Behandlung gerade nicht beeinflusst. Vielmehr wird nur der Wunsch nach einem Kind erfüllt, der auf der Kinderlosigkeit gründet, die selbst aber keine Krankheit darstellt.

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Unabhängig davon scheidet eine Anspruch gegen die Beklagte schließlich aber auch deshalb aus, weil die Befruchtung menschlicher Eizellen zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt als auch die Übertragung eines fremden Embryo auf eine dritte Frau bzw. einer fremden unbefruchteten Einzelle nach deutschem Recht verboten ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Embryonenschutzgesetz. Derartige Handlungen werden unter den Voraussetzungen des § 1 Embryonenschutzgesetz strafrechtlich verfolgt. Wenn eine derartige Behandlung, die die Klägerin durchführen hat lassen, in Deutschland aber pönalisiert ist, dann kann diese auch keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte begründen, auch wenn eine solche Behandlung im Ausland durchgeführt wird, wo sie nicht verboten ist. Entscheidend ist, dass ein derartiger Behandlungsvertrag nach § 134 BGB in Deutschland nichtig wäre. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass die Klägerin selber nach § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz strafrechtlich nicht belangt werden kann. Sinn und Zweck des Embryonenschutzgesetzes ist nicht nur, die heterologe In-vitro-Fertilisation als solche, sondern gerade auch eine auf diese Weise herbeigeführte Schwangerschaft zu verhindern, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründet werden kann.

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Nach alle dem war die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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Streitwert: 7.070 €