Zurückweisung des Arrestantrags: Straftat allein kein Arrestgrund (§ 917 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte dinglichen Arrest wegen erheblicher, angeblich vom Beklagten begangener Hehlerei an Briefmarken. Das Landgericht hob den ursprünglichen Arrestbeschluss auf und wies die Anträge wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes zurück. Es stellte fest, dass strafbare Handlungen allein keinen Arrestgrund begründen und konkrete Tatsachen für Vermögensverschiebung vorgetragen werden müssen.
Ausgang: Antrag auf Erlaß eines dinglichen Arrestes und Arrestpfändungsbeschlusses mangels glaubhaft dargelegtem Arrestgrund abgewiesen; Beschluß aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO folgt nicht allein aus der Tatsache, dass der Schuldner durch eine Straftat das Vermögen des Gläubigers geschädigt hat; es sind konkrete Tatsachen darzulegen, die Vermögensentziehung glaubhaft machen.
Hat die Gegenseite Widerspruch erhoben, ist der Arrestgrund nach §§ 917 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; bloße Vermutung oder pauschale Schlussfolgerungen reichen nicht aus.
Verhalten des Schuldners nach Aufdeckung der Taten (z. B. Freilassung, Zustimmungen zur Kautionsfreigabe) kann gegen die Annahme sprechen, der Schuldner werde Zwangsvollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren.
Bei divergierender Oberlandesgerichtsrechtsprechung ist der BGH-Rechtsprechung zu folgen, die konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr der Vermögensverschiebung verlangt; allgemeine Erfahrungssätze genügen nicht.
Leitsatz
Ein Arrestgrund folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Schuldner das Vermögen des Gläubigers durch eine Straftat geschädigt hat. Vielmehr sind vom Gläubiger konkrete Tatsachen im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO darzulegen.
Tenor
Der Beschluß vom 23.07.2004 - 23 O 334/04, nebst Pfändungsbeschluß - wird aufgehoben.
Der Antrag der Arrestklägerin vom 23.07.2004 auf Erlaß eines dinglichen Arrestes sowie der Antrag vom 23.07.2004 auf Erlaß eines Arrestpfändungsbeschlusses werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Arrestklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Arrestklägerin darf die Vollstreckung des Arrestbeklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
In dem vorliegenden Verfahren macht die Arrestklägerin einen Arrestanspruch gegen den Arrestbeklagten geltend, der im wesentlichen daraus resultiert, daß der Klägerin seit Ende des Jahres 2001 und in der Folgezeit Briefmarken in Nennwert von mehreren Hunderttausend Euro gestohlen worden sind. Der am ######## geborene Beklagte soll dabei die Tätergruppe um einen Herrn N von Juni 2002 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 18.03.2003 beim Absatz der Briefmarken maßgeblich unterstützt haben. Er ist deswegen unter anderem wegen Hehlerei in 32 Fällen, davon in 7 Fällen bandenmäßig von der Staatsanwaltschaft Köln unter dem 19.01.2004 beim Amtsgericht Köln - Schöffengericht - angeklagt und vom Amtsgericht Köln in der Hauptverhandlung vom 29.07.2004 zu einer zweijährigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Arrestbeklagte befand sich im Zeitraum vom 18.03.2003 bis zum 15.07.2003 in Untersuchungshaft. Sodann wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. In der Hauptverhandlung vom 29.07.2004 sind die Haftbefehle aufgehoben worden. Im übrigen sind Verfügungen im Hinblick auf eine seinerzeit hinterlegte Kaution von 45.000,00 EUR getroffen worden. Auf den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 29.07.2004 (Anlage 19 = Bl. 83 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Arrestklägerin hat unter dem 23.07.2004 einen Arrestantrag (nebst Pfändungsantrag) gestellt, dem durch Beschluß vom 23.07.2004 entsprochen worden ist. Gegen diesen Beschluß hat der Arrestbeklagte Widerspruch eingelegt. Die Parteien streiten im Kern um das Vorliegen eines Arrestgrundes.
Die Arrestklägerin macht geltend, ein solcher Arrestgrund folge bereits aus den vom Arrestbeklagten begangenen Straftaten, jedenfalls aber aus seiner "herausragenden Stellung" in der Tätergruppe und dem Verhalten des Arrestbeklagten nach Aufdeckung der Taten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Seiten 19 ff. der Antragsschrift (Bl. 19 ff. d. A.) und den Inhalt des Schriftsatzes vom 20.09.2.004 (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Arrestklägerin beantragt,
den Arrestbefehl des Landgerichts Köln vom 23.07.2004 - 23 O 334/04 - aufrechtzuerhalten.
Der Arrestbeklagte beantragt,
den Beschluß vom 23.07.2004 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag auf Erlaß eines dinglichen Arrestes nebst Arrestpfändung zurückzuweisen.
Der Arrestbeklagte macht geltend, unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes sei ein Arrestgrund nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Widerspruchsschrift vom 01.09.2004 (Bl. 35-43 d. A.) Bezug genommen.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluß vom 23.07.2004 war aufzuheben. Es fehlt an dem Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von § 917 ZPO.
Von einem solchen Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO war nach dem einseitigen Vorbringen der Arrestklägerin im Antrag vom 23.07.2004 auszugehen. Nach dem Widerspruch des Arrestbeklagten und unter Berücksichtigung des insgesamt dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhaltes ist ein solcher Arrestgrund jedoch nicht glaubhaft dargetan, §§ 917 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO.
Die Arrestklägerin stützt sich für ihre entgegenstehende Wertung im wesentlichen auf ein Urteil des OLG Köln vom 31.03.2000 (OLGR 2000, 360 f.), wonach ein Arrestgrund bereits aus einer gegen das Vermögen des Gläubigers gerichteten Straftat folgen soll. Diese Rechtsprechung ist indes so nicht zu halten. Vielmehr verlangt der BGH (Urteil vom 11.03.1975, WM 1975, 641 ff.) - und ihm folgend weitere Oberlandesgerichte (Düsseldorf NJW-RR 1996, 1192; Saarbrücken NJW-RR 1999,153 f.; im übrigen auch OLG Köln OLGR 1999, 54 f.) - konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Schuldner sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde: "Mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan." (so wörtlich BGH, a.a.O., Seite 643; bestätigend und bezugnehmend hierauf BGH vom 24.03.1983, WM 1983, 614 f.). Soweit in dem vorliegenden Zusammenhang vereinzelt von der ernsthaften Befürchtung einer Wiederholungsgefahr vertragswidrigen respektive betrügerischen Verhaltens gesprochen wird, ist mit dieser missverständlichen Formulierung wohl gemeint, daß der Schuldner seine durch die Straftaten belegte unredliche Verhaltensweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung fortsetzt (und nicht, was neben der Sache liegt, daß er die von ihm begangenen Straftaten wiederholt).
Gemessen an diesem Maßstab ist nach Vorliegen der Widerspruchsschrift ein Arrestgrund zweifelhaft und nicht glaubhaft dargetan. Zum "Arrestgrund" einer gegen das Vermögen des Gläubigers gerichteten Straftat ist bereits oben ausgeführt, daß das Begehen der Straftat allein nicht ausreicht. Eine "herausragende Stellung" des Arrestbeklagten in der Tätergruppe liegt schon angesichts des Umstandes, daß der Arrestbeklagte vor dem Amtsgericht angeklagt und verurteilt worden ist, eher fern. Auch das Verhalten des Arrestbeklagten nach Aufdeckung der von ihm begangenen Straftaten deutet nicht darauf hin, der Beklagte werde eine mögliche Zwangsvollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. So befand er sich bereit seit dem 15.07.2003 wieder auf freiem Fuß, und dies sicherlich aufgrund seines Aussageverhaltens, das in der Anklageschrift (dort Seite 31) zudem nicht zutreffend geschildert wird. So hatte der Arrestbeklagte bereits in der Beschuldigtenvernehmung vom 24.04.2003 (dort Seite 3 = Bl. 60 d. A.) eingeräumt, gewußt zu haben, daß die in Rede stehenden Briefmarken gestohlen worden sind. Das vom Arrestbeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme geführte Telefongespräch ist nicht entscheidend, wenn gleich es auch nicht den vom Prozeßbevollmächtigten des Arrestbeklagten gemutmaßten Inhalt gehabt hat (vgl. Seite 8 der Widerspruchsschrift = Bl. 42 d. A.; demgegenüber Inhalt der Anlage Ast25).
Vor allem aber hat der Arrestbeklagte in der Hauptverhandlung vom 29.07.2004 offensichtlich der Freigabe eines Teils der Kaution in Höhe von immerhin 20.000,00 EUR an die Arrestklägerin zugestimmt (vgl. den bereits zitierten Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 29.07.2004, Bl. 83 d. A.). Nach Abwägung aller vorstehenden Gesichtspunkte ist für das Gericht damit ein Arrestgrund nicht glaubhaft dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 und 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gegenstandswert: 285.000,00 EUR.