Reiseversicherung: Leistung trotz Vorerkrankungen bei akutem Schlaganfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung verauslagter Behandlungskosten ihres im Ausland erkrankten Vaters, die die Beklagte mit Hinweis auf Vorerkrankungen ablehnt. Zentrale Frage ist, ob ein akuter Schlaganfall von den AVB gedeckt oder wegen Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung, weil der Schlaganfall als unvorhergesehen und damit versichert anzusehen war; weitreichende Risikoausschlüsse der AVB sind unwirksam.
Ausgang: Klage auf Erstattung der verauslagten Behandlungskosten in Höhe von 17.404,90 DM stattgegeben, weitergehender Zinsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Reisekrankenversicherungsschutz umfasst unvorhergesehen eintretende akute Krankheiten auch bei bestehenden chronischen Vorerkrankungen, sofern die akute Erkrankung eine weitergehende besondere Behandlung erfordert oder nicht ausschließlich auf der chronischen Krankheit beruht.
Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die akute Folgen chronischer Krankheiten generell ausschließen oder Versicherungsfälle in die Zeit vor Versicherungsbeginn verlagern, sind nach § 9 AGBG unwirksam und mit dem Leitbild der §§ 16 ff. VVG unvereinbar.
Ein Leistungsausschluss wegen Vorhersehbarkeit kommt nur in Betracht, wenn der Eintritt der behandlungsbedürftigen Erkrankung für den Zeitraum der Reise unausweichlich feststand und dem Versicherungsnehmer bekannt war.
Ein Versicherer, der sich zuvor auf sachliche Verhandlungen mit dem Zessionar einlässt, kann sich nicht treuwidrig erstmals im Prozess auf ein vertragliches Abtretungsverbot berufen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.404,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1994 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 22.000,- DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloß am 14.7.1993 für ihren im Mai 1994 verstorbenen Vater C, einen rumänischen Staatsangehörigen, bei der Beklagten für die Dauer von 3 Monaten, beginnend mit der Einreise aus Rumänien nach Deutschland am 22.7.1993 eine Reisekrankenversicherung nach Maßgabe des Tarifs ARVD 2 und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Reisekrankenversicherung (AVB), auf die im einzelnen Bezug genommen wird, ab. Am 27.8.1993 erlitt Herr C einen Schlaganfall, weshalb er vom 27.8.1993 bis zum 23.9.1993 im Kreiskrankenhaus Idstein und nachfolgend in der Dr. Horst Schmidt Klinik in Wiesbaden stationär behandelt wurde. Am 23.9.1993 wurde er als transportfähig entlassen und kehrte nach Rumänien zurück. An Behandlungskosten sind einschließlich der Kosten für Krankentransporte insgesamt 17.404,90 DM in Rechnung gestellt worden, die die Klägerin verauslagt hat und nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt. Die Beklagte lehnt Leistungen ab und hat diese Entscheidung in der mit der Klägerin bzw. ihrem Ehemann geführten vorgerichtlichen Korrespondenz unter anderem durch ihren Vorstand im Schreiben vom 18.11,1993 unter Bezugnahme auf ihren Gesellschaftsarzt damit begründet, daß der Schlaganfall nicht unvorhergesehen eingetreten sei, so daß Leistungen nach den AVB ausgeschlossenen seien; angesichts der in Arztberichten dokumentierten arteriellen Hypertonie, der chronisch ischämischen Herzerkrankung und weiteren Risikofaktoren sei der bei Herrn C eingetretene cerebrale Insult als Folge von Vorerkrankungen anzusehen.
Die Klägerin machtgeltend, die Beklagte sei nicht leistungsfrei, da Vorerkrankungen nicht bestanden hätten, jedenfalls aber nicht bekannt gewesen seien. Sie führt dies im einzelnen aus und bezieht sich dabei unter anderem auf die Bescheinigung des Kreiskrankenhauses Idstein vom 18.10.1993, wo die Erkrankung als akut aufgetretene Gesundheitistörung bezeichnet wird, sowie auf die Bescheinigung der Dr. Horst Schmidt Klinik vom 29.11.1993, in der es heißt, ungeachtet der bestehendenen pathogeneti-schen Vorbedingungen sei das Ereignis einer Hirn-stammischämie nicht vorherzusehen gewesen. Auch die Höhe der Kosten sei gerechtfertigt. Schließlich sei sie entgegen der Auffassung der Beklagten auch aktivlegitimert, zumal sowohl ihr Vater als auch nach seinem Tod ihre Mutter als dessen alleinige Erbin die eingeklagte Forderung an sie abgetreten hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 17.404,90 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 1.1.1994 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Nicht die Klägerin, sondern Herr C habe Versicherungsnehmer sein sollen; auch bestreitet die Beklagte, daß die Mutter der Klägerin Alleinerbin sei und eine Abtretungserklärung abgegeben habe. Darüber hinaus wiederholt sie unter besonderem Hinweis auf §§ 1 Ziffer 1, § 3 Satz 2 und § 5 Ziffer 2 AVB, daß sie leistungsfrei sei. Und führt dies im einzelnen aus: Herr C sei sich beim Reiseantritt seiner Vorerkrankungen bewußt ge-
wesen und habe mit Komplikationen rechnen müssen; der Versicherungsfall sei für ihn vorhersehbar gewesen; davon abgesehen sei der Versicherungsfall bereits eingetreten gewesen, in jedem Fall aber habe festgestanden, daß der Versicherungsfall eintreten werde. Schließlich bestreitet die Beklagte die Klageforderung auch der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Ferner wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.3.1995 und 19.4.1995 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag und §§ 1 Ziffer 1 Satz 1, 4 AVB Zahlung des verauslagten Betrages von 17.404,90 DM.
Die Forderungsberechtigung der Klägerin ergibt sich bereits aufgrund der Abtretungserklärung ihres Vaters vom 28.2.1994, die durch die von der Klägerinmit Schriftsatz vom 18.10.1994 vorgelegte Kopie der Abtretungserklärung hinreichend belegt ist. Die Beklagte kann sich demgegenüber jedenfalls nicht auf das vertragliche Abtretungsverbot gemäß § 11 Ziffer 4 AVB berufen. Es ist nämlich anerkannt, daß ein Versicherer, der sich auf sachliche Verhandlungen mit dem Zessionar einläßt, treuwidrig handelt, wenn er sich erstmals im nachfolgenden Prozeß auch auf ein vereinbartes Abtretungsverbot beruft. Im übrigen ist auf die weitere Abtretung der Forderung durch die Mutter der Klägerin als Erbin zu verweisen; sowohl die Abtretung als auch die Stellung der Mutter der Klägerin als Alleinerbin sind schon durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.95 vorgelegte Kopie, der Abtretungserklärung, die ebenfalls anläßlich der münd-lichen Verhandlung vom 08.03.95 erörtert worden ist und von der Klägerin im übrigen auch zuvor hätte eingesehenwerden können, hinreichend belegt.
Weiter vermag die Kammer nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage auch der Argumentation der Beklagten zur Frage der Leistungsfreiheit nicht zu folgen.
Der bei der Beklagten reisekrankenversicherte Vater der Klägerin genoß wegen der Behandlung seines Schlaganfalls Versicherungsschutz.
Gegenstand der Versicherung ist gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 1 AVB kurzfristiger
"Versicherungsschutz für im Ausland unvorhergesehen eintretende Krankheiten oder im Ausland erlittene Unfälle".
Ferner heißt es in § 3 Satz 2 AVB:
"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."
sowie in § 5 AVB:
"Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht nicht:
2. für Behandlungen, von denen bei
Reiseantritt feststand, daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mußten, es sei denn, daß die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen werden mußte;
Gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 1 AVB sind damit jegliche Krankheiten, die der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt subjektiv (vgl. BGH NJW 1994, 1534, 1535) nicht vorhergesehen hat, vom Versicherungsschutz (primär) umfaßt. Dies gilt auch für akute Erkrankungen ungeachtet etwaiger zugrundeliegender chronischer Krankheiten; jedenfalls sind derartige Erkrankungen dann versichert, wenn sie gegenüber der chronischen Erkrankung eine weitergehende, besondere Behandlung erfordern oder nicht ausschließlich auf der chronischen Erkrankung beruhen (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 154, 155).
Soweit demgegenüber in § 3 Satz 2 AVB der Versicherungs-
schutz in dem Sinne für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, eingeschränkt sein soll, als damit auch akute Erkrankungen als Folge chronischer Erkrankungen (sekundär) ausgeschlossen sein sollen, da ein gedehnter, in die Zeit vor dem Versicherungsbeginn zurückreichender Versicherungsfall vorliege, ist dies gemäß § 9 AGBG unwirksam. Gleiches gilt für § 5 Ziffer 2 AVB, soweit danach bei schweren chronischen Krankheiten jederzeit zu erwartende Akutfäl-le ausgeschlossen sein sollen. Dieser Risikoausschluß wäre nämlich mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 16ff VVG nicht vereinbar und gefährdet den Vertragszweck; denn er bewirkt, daß eine Fehleinschätzung der Gefahrenlage, die sowohl bei der Beklagten als auch bei ihrem jeweiligen Versicherungsnehmer in bezug auf die primär versicherten Folgen bestimmter Krankheiten besteht, dem Versicherungsnehmer angelastet wird, obwohl sie nach der in Grundzügen gesetzlich geregelten Konzeption des Versicherungsvertrages eigentlich dem Versicherer aufgebürdet ist (vgl. BGH NJW 1994, 1534, 1536).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall ohne weitere Sachaufklärung zu bejahen ist. Anlaß der stationären Behandlung war ausweislich der Bescheinigungen des Kreiskrankenhauses Idstein vom 18.10.1993 und der Dr. Horst Schmidt Klinik ein akuter Schlaganfall. Ob und inwieweit mit diesem objektiv zu rechnen war und ob sich dessen Herr C auch bewußt war, mag dahinstehen. Ein Leistungsausschluß wäre angesichts der Beschreibung des versicherten Risikos in § 1 Ziffer 1 Satz 1 AVB nur dann zu bejahen, wenn der Eintritt des Schlaganfalls für den Zeitraum der Reise unausweichlich bevorgestanden hätte und Herr C dies gewußt hätte; denn dann läge keine unvorhergesehen Erkrankung vor. Eine solche Fallgestaltung ist aber nicht zu bejahen. Wenn überhaupt, dann bestand ein allgemeines, insbesondere zeitlich nicht sicher abzuschätzendes Risiko. Soweit sich die Beklagte demgegenüber im Schriftsatz vom 27.9.1994 unter Bezugnahme auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten darauf beruft, es habe bei Reiseantritt festgestanden, daß bei planmäßiger Reise der Versicherungsfall eintreten würde, d.h. daß es zum Schlaganfall als akuter Erkrankung kommen würde, stellt dies im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen eine aus der Luft gegriffene reine Vermutung dar, die prozessual unbeachtlich ist, § 138 I ZPO.
Der Höhe nach ist das Zahlungsverlangen der Kläge-rin ebenfalls berechtigt. Konkret umstritten ist lediglich die Berechnung zweier Krankentransporte am 27.8.1993 neben der Berechnung des weiteren Krankentransportes am 9.9.1993. Diese hat die Klägerin indes im Schriftsatz vom 31.10.94 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Arbeitersamariterbundes vom 28.10.1994 überzeugend dahin erläutert, daß der mit der Rechnung vom 9.9.1993 zusätzlich berechnete Betrag das Einsatzfahrzeug des Notarztes betrifft, welches für Krankentransporte nicht geeignet ist. Somit sind diese Kosten ebenfalls als ärztliche Behandlungskosten von der Beklagten zu übernehmen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung im Schreiben der Klägerin vom 23.12.1993 seit dem 1.1.1994 im Verzug. Allerdings sind ihr angesichts des Bestreitens der Beklagten Zinsen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzuerkennen; die verlangten höheren Zinsen hat sie nicht nachgewiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus .3.3 92 II, 709, 108 ZPO.
Streitwert: 17.404,90 DM