Baseballspiel unter Kindern: Haftung für wegfliegenden Schläger und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Nach einem Baseballschlag ließ ein zehnjähriger Spieler den Schläger unkontrolliert nach hinten fliegen und traf einen anderen Jungen im Mund, wodurch mehrere Zähne ausgeschlagen bzw. abgebrochen wurden. Streitig war, ob ein (kindlicher) Regelverstoß beim Wettkampfsport als haftungsbegründendes Verschulden anzusehen ist. Das Landgericht bejahte eine fahrlässige Körperverletzung nach § 823 BGB, weil das Wegfliegenlassen des Schlägers nicht spielimmanent und dem Beklagten die Gefährlichkeit bewusst war. Es sprach materiellen Schaden zu, ein reduziertes Schmerzensgeld (6.000 DM) sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht; im Übrigen wies es die Klage (höheres Schmerzensgeld) ab.
Ausgang: Schadensersatz, 6.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung zugesprochen; weitergehendes Schmerzensgeld abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht jeder Regelverstoß im Wettkampfsport begründet eine Haftung aus § 823 BGB; maßgeblich ist, ob sich ein spielimmanentes Risiko in einer spieltypischen Situation verwirklicht hat.
Ein Regelverstoß ist haftungsbegründend, wenn er nicht zum typischen, von den Beteiligten einkalkulierten Wettkampfrisiko gehört und eine vermeidbare Gefährdung Dritter schafft.
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist die konkrete Sportart zu berücksichtigen; je geringer typischerweise Körperkontakte sind, desto weniger sind Verletzungen durch regelwidriges Verhalten als „wettkampfimmanent“ hinzunehmen.
Auch von einem zehnjährigen Kind kann erwartet werden, die Gefahr schwerer Verletzungen durch unkontrolliertes Wegwerfen bzw. Loslassen eines Sportgeräts zu erkennen und sein Verhalten entsprechend zu steuern, sofern keine besonderen Einschränkungen vorliegen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt neben Art und Schwere der Verletzung auch vom Grad des Verschuldens ab; geringes Verschulden kann trotz erheblicher Verletzungsfolgen zu einer deutlichen Reduzierung führen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.069,27 DM nebst 4 % Zinsen aus 505,80 seit dem 4.8.1992 sowie aus weiteren 1.563,47 DM seit dem 6.11.1992 zu zahlen.
Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.8.1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weitergehenden, bisher noch nicht bezifferbaren Schaden aus dem Schadensereignis künftig zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 8.200,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Haftung aus einem Schadensereignis, das sich am 20.8.1991 auf der Spielwiese des Kindergartens in Bedburg-Rath ereignete.
Die Parteien, zum fraglichen Zeitpunkt beide 10 Jahre alt, befanden sich in einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen, die an jenem Tag Baseball spielten. Sie gehörten zu unterschiedlichen Mannschaften, so daß der Kläger, als der Beklagte gerade als Schlagmann an der Reihe war, in einigen Metern Entfernung hinter ihm stand und am Spielgeschehen nicht teilnahm. Als der Beklagte sodann einen Schlag ausführte, entledigte er sich des Schlägers, der fortflog und den Kläger voll auf den Mund traf.
Der Kläger erlitt durch die Einwirkung des Schlägers erhebliche Verletzungen. So wurden vier Zähne, darunter ein Milchzahn, vollständig ausgeschlagen, drei weitere Zähne wurden abgebrochen. Er war zunächst eine Woche in stationärer Behandlung, anschließend mußte er monatelang behandelt werden; mittlerweile hat er eine Brücke sowie zwei Kronen erhalten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei am fraglichen Tag schon im Verlauf des vorangegangenen Spiels durch Unbeherrschtheit und Wutanfälle aufgefallen, wobei schon ein anderer Mitspieler mit dem Schläger am Schienbein getroffen worden sei. Bei dem fraglichen Schlag habe er, als der von ihm getroffene Ball gefangen worden war, aus Wut den Schläger fortgeschleudert und den in seiner Nähe stehenden Kläger schuldhaft verletzt.
Der Kläger ist der Auffassung, auch ein zehnjähriges Kind müsse in der Lage sein, die Spielregeln zu beachten, und hafte, wenn es durch unsportliches Verhalten einen anderen verletze.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger zunächst einen - der Höhe nach unstreitigen - Sachschaden geltend, mit dem sein Eigenanteil anläßlich der Zahnbehandlung sowie Fahrtkosten der Eltern für die anfänglichen Krankenhausbesuche erfaßt sind.
Im übrigen begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den erlittenen immateriellen Schaden sowie die Feststellung künftiger Haftung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.069,27 DM nebst 4 % Zinsen aus 505,80 seit dem 4.8.1992 sowie aus weiteren 1.563,47 DM seit dem 6.11.1992 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 4.8.1992 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.000,- DM;
festzustellen, daß der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weitergehenden, bisher noch nicht bezifferbaren Schaden aus dem Schadensereignis künftig zu erstatten, ausschließlich der auf Dritte übergegangenen Ansprüche.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, den Schläger aus Wut in Richtung des Klägers geschleudert zu haben; tatsächlich sei ihm der Schläger nur im Verlaufe seiner Schlagbewegung entglitten und habe den Kläger nur unglücklicherweise getroffen.
Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung, man könne die Haftungsmaßstäbe für Erwachsene nicht auf Kinder übertragen; die altersspezifischen Besonderheiten müßten berücksichtigt werden, so daß von einem Verschulden keine Rede sein könne. Im übrigen würde selbst bei einem Erwachsenen keine Haftung in Betracht kommen, denn es habe sich, wenn überhaupt, nur um einen unerheblichen Regelverstoß gehandelt, welcher bei Wettkampfspielen von allen Mitspielern von vornherein einkalkuliert werden müsse und nicht als schuldhaft angesehen werden könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Geschehens vom 20.8.1991 sowie über den Umfang der Verletzungen des Klägers durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 6.11.1992 und vom 27.9.1993 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang, der Höhe nach nur zum Teil begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld verlangen, da der Beklagte den Kläger am 20.8.1991 schuldhaft verletzt hat; entsprechend war auch die Feststellung geboten, daß der Beklagte dem Kläger allen künftigen Schaden zu ersetzen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Kläger durch einen schuldhaften Regelverstoß beim Baseballspiel verletzt hat. Allerdings ist der Klagevortrag nur teilweise bestätigt worden. Zwar war, schon angesichts des verstrichenen Zeitraums von zwei Jahren und unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Zeugen des Vorfalls, eine vollständige Klärung der Ereignisse nicht zu erzielen. Andererseits war nach dem Eindruck aller Zeugen festzuhalten, daß ein jeder bemüht war, die Dinge so zu schildern, wie er sie erlebt hat, und wenn auch der eine oder andere Zeuge zu dem einen oder anderen Punkt "gemauert" haben mag, so konnten zumindest alle positiven Aussagen als (subjektiv) wahrheitsgemäß angesehen und daher - jedenfalls im Kernbereich - verwertet werden; insgesamt ergab sich unter Zugrundelegung übereinstimmender Angaben, ergänzt um Details, die in das Bild passen, folgendes Bild:
Der Beklagte hat den Schläger nicht etwa aus Wut über einen mißlungenen Schlag unkontrolliert weggeschleudert, sondern hat ihn, nachdem er den Ball getroffen hatte, noch in der Bewegung einfach weggleiten lassen; der Schläger flog entsprechend der Schlagbewegung nach hinten weg und traf den Kläger auf den Mund.
Dieses Verhalten ist dem Beklagten als schuldhaft zuzurechnen. Denn der Beklagte wußte - auch dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben -, daß der Schläger nach einem Schlag nicht einfach nach hinten weggeworfen, sondern nur kontrolliert nach vorne abgelegt werden durfte, sofern man es als Spieler nicht vorzog, ihn im anschließenden Lauf mitzuschleppen. Der Beklagte wußte auch um die Gefahren des unkontrollierten Wegwerfens des Schlägers, hatte er doch bereits einige Zeit zuvor im Verlauf desselben Spiels bei einer ähnlichen Gelegenheit einen anderen Mitspieler mit dem Schläger am Schienbein getroffen.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß bei Wettkampfsportarten geringfügigere Regelverstöße von allen Mitspielern miteinkalkuliert würden, so daß nicht jeder Regelverstoß als schuldhaft angesehen werden könne. Denn der Regelverstoß, den der Beklagte dadurch beging, daß er den Schläger nach dem Schlag unkontrolliert nach hinten wegfliegen ließ, war keinesfalls als unerheblicher, zur Natur der Sportart gehörendes Risiko zu werten, das sich im Kampfeseifer immer wieder einmal verwirklicht. Richtig ist zwar, daß sich nach der Rechtsprechung nicht jeder Regelverstoß beim Sport als unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB darstellt. Diesen Obergedanken kann man jedoch nicht in dem Sinne und für alle Sportarten verallgemeinern, daß nur in ganz krassen Regelverstößen ein Verschulden möglich sei.
Nach Auffassung des Gerichts muß den jeweiligen Sportarten und ihren typischen Abläufen Rechnung getragen werden. So liegt es auf der Hand, daß bei körperbetonten Sportarten wie Boxen oder Eishockey Körper"verletzungen" des Gegners vorprogrammiert und von jedem Mitspieler einkalkuliert sind. Das kann im übrigen nicht nur für die erlaubten (z. T., wie beim Boxen, sogar erstrebten) Berührungen des Gegners gelten, sondern muß auch im Rahmen "gängigen" Foulspiels berücksichtigt werden, weil es wettkampfimmanent ist, beim Anstreben des Erfolges (Tores oder Punktes) bzw. bei der Abwehr von Erfolgen der Gegenseite bis an die Grenze des erlaubten Wettkampfverhaltens zu gehen, wobei diese Grenze im Wettkampfeifer oft falsch kalkuliert, übersehen oder auch einmal bewußt überschritten wird; gerade der Eifer der beteiligten Spieler macht für diese und die Zuschauer einen jeden Wettkampfsport erst reizvoll, so dass auch ein gewisser Übereifer „mit zum Spiel gehört“.
Besagte Grundsätze bedürfen jedoch einer Auslegung und Anwendung, die zur konkreten Sportart paßt. Schon bei Sportarten, in denen das Berühren des Gegners generell verboten ist (wie etwa beim Basketball), sind strengere Grundsätze anzulegen, so daß eine Körper"verletzung" nur noch unter bestimmten Spielvoraussetzungen als vom allseits einkalkulierten Übereifer gedeckt angesehen werden kann. Mehr noch muß dies bei solchen Sportarten gelten, in denen es an sich schon theoretisch kaum zu einer Berührung der Beteiligten kommt, und hierzu gehört gerade das Baseballspiel:
Da beim Baseball stets nur ein Spieler der einen Mannschaft (der jeweilige Schläger) gegen die gesamte andere Mannschaft antritt, während die eigene Mannschaft pausiert, sind Körperverletzungen von Mitspielern an sich nicht denkbar; einzig der Ball, den fortzuschlagen es gilt, kann, wenn er nicht gut getroffen wird, unkontrolliert durch die Gegend fliegen und andere verletzen, und allein diese - im konkreten Fall nicht verwirklichte - Gefahr einer Verletzung durch den Ball ist nach Auffassung des Gerichts für das Baseballspiel spielimmanent und von den Mitspielern einkalkuliert. Von Verletzungen durch einen weggeworfenen Schläger kann man dies hingegen nicht sagen, denn das Wegwerfen der Schläger ist nicht nur verboten, es ist auch keine Handlung, die typisch für das Spielgeschehen wäre und als Folge des Wettkampfeifers notwendigerweise immer wieder auftritt und einkalkuliert werden müßte; denn nicht der Übereifer als solcher läßt den Verschuldensvorwurf im Einzelfall entfallen, sondern nur der spieltypische Übereifer in spieltypischen Situationen.
Hat der Beklagte, indem er den Schläger hinter sich wegfliegen ließ, einen Regelverstoß begangen, so kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall nach den offiziellen Spielregeln der Baseballverbände gespielt wurde oder ob sich - was wahrscheinlich ist - die Kinder und Jugendlichen auf ein mehr oder weniger vollständiges Regelwerk verständigt hatten. Daß das sinnlose und unkontrollierte Wegwerfen von Schlägern in jeder kultivierten Sportart verboten ist, versteht sich an sich von selbst und war hier zwischen den Beteiligten abgesprochen und - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - bei einem ähnlichen, wenn auch glimpflich verlaufenen Zwischenfall ausdrücklich noch einmal zur Sprache gekommen. Und dem Beklagten ist der Schläger nicht etwa lediglich entglitten, er hat ihn vielmehr - wie er selbst bekundet hat - in der auslaufenden Schlagbewegung bewußt losgelassen.
Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass auf ihn als 10jährigen die strengen Schuldregeln für Erwachsene nicht passen. Zwar ist es richtig, daß die Fahrlässigkeitsmaßstäbe auf die individuellen Pflichten, Fähigkeiten und Erkenntnisse abstellt, so daß eine differenzierte Betrachtung vom Grundsatz her durchaus geboten ist. Dies kann den Beklagten hier aber nicht entlasten, denn auch von einem 10jährigen Kind kann die nötige Einsicht erwartet werden, daß ein unkontrolliert weggeschleuderter Schläger zu schlimmen Verletzungen führen kann, und auch die Fähigkeit, sein Spielverhalten entsprechend dieser Einsicht auszurichten, mag zwar bei einem 10jährigen Kind weniger ausgeprägt sein als bei einem erwachsenen Profispieler, ausgeschlossen ist sie aber sicherlich - zumindest in der Regel - nicht.
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß beim Beklagten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen sein könnte, daß sein Verhalten nicht als fahrlässig einzustufen wäre. Der Beklagte machte in seiner Vernehmung vom 27.9.1993 den Eindruck eines durchaus aufgeweckten, verständigen und "normalen" Jungen seines Alters. Das Gericht verkennt zwar nicht, daß seit dem Vorfall zwei Jahre vergangen sind, doch ist davon auszugehen, daß er auch im Sommer 1991 einen altersentsprechenden Entwicklungs- und Reifestand hatte; daß er seinerzeit im Vergleich zu Altersgenossen von seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben wäre und erst in den letzten zwei Jahren den Rückstand "aufgeholt" hätte, trägt der Beklagte selbst nicht vor.
Ist nach allem davon auszugehen, daß der Beklagte dem Kläger wegen einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 BGB haftet, so war zunächst der Anspruch auf Ersatz des - der Höhe nach unstreitigen - materiellen Schadens zuzusprechen.
Darüber hinaus war dem Kläger ein Schmerzensgeld zuzubilligen, das sich jedoch in erheblich geringeren Ausmaßen bewegen mußte, als es zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe noch im Raume stand. Zwar ist, für sich gesehen, das Ausmaß der erlittenen körperlichen Schmerzen und der seelischen Beeinträchtigungen durch die monatelange Entstellung von solcher Art, daß ein Betrag von 12.000,- DM durchaus angemessen sein könnte. Hier war jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich das Verhalten des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erheblich anders darstellt, als es in der Klageschrift behauptet worden war. Muß man dem Beklagten auch den Vorwurf machen, daß er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, das Gefährliche seines Tuns zu sehen und ein unkontrolliertes Wegfliegen des Schlägers zu vermeiden, so stellt sich sein Verschulden im Nachhinein als relativ gering heraus. Denn der Wurf des Schlägers auf den Mund des Klägers war weder beabsichtigt noch auch nur Folge einer wutgeprägten Unbeherrschtheit. Der Unfall des Klägers ergab sich vielmehr allein durch kindlichen Übereifer, war zwar durchaus zu vermeiden und daher fahrlässig herbeigeführt, jedoch gleichwohl im untersten Bereich des Verschuldens zu bewerten.
Stellt sich hiernach das Verschulden des Beklagten als gering dar, so mußte auch das Genugtuungsinteresse des Klägers entsprechend geringer angesetzt werden. Auch angesichts der schweren Verletzungen des Klägers kam hiernach nur ein deutlich geringeres als das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld in Betracht; dem Gericht erschien ein Betrag von 6.000,- DM als notwendig, aber auch ausreichend, um unter Berücksichtigung aller Umstände dem Kläger angemessen Genüge zu tun.
Auch der Feststellungsklage war stattzugeben, da der Kläger nach wie vor gewissen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die weitere materielle Schäden als möglich erscheinen lassen, wenn auch die Behandlung der Verletzungsfolgen im wesentlichen abgeschlossen ist. Doch mußte in Anbetracht des Standes der Heilbehandlung das Feststellungsinteresse, was den Streitwert betrifft, relativ gering bewertet werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert:
- für den Zahlungsantrag (materielle Schäden): 2.069,27 DM,
- für den Schmerzensgeldantrag: 12.000,- DM,
- für den Feststellungsantrag: 3.000,- DM.