Klage gegen Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt festzustellen, dass Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung (01.01.2007, 01.01.2008, 01.01.2010, 01.01.2011) unwirksam seien. Das Landgericht Köln hält die Klage für unbegründet: Treuhänderliche Zustimmung liegt vor und ein Sachverständigengutachten bestätigt die zutreffende und vollständige Kalkulation nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Mängel der Dokumentation beeinflussten das Ergebnis nicht.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen abgewiesen; Beitragsanpassungen waren rechtskonform.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. § 203 VVG n.F. / § 178 g Abs. 2 VVG a.F.) und die vertraglichen Regelungen eingehalten sind.
Die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zu den Kalkulationsgrundlagen erfüllt die verfahrensrechtlichen Anforderungen und trägt zur Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung bei.
Die Offenlegung kompletter individueller Kalkulationsunterlagen gegenüber dem Versicherten ist nicht schon kraft Vertragspflicht erforderlich, soweit die treuhänderliche Prüfung und die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind.
Geringfügige Dokumentationsmängel bei Rechnungsgrundlagen begründen die Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung nur, wenn sie sich auf die Höhe der Prämie oder die maßgeblichen Rechnungsgrößen ausgewirkt haben.
Die zusammenfassende Nutzung eines Stütztarifs zur Ermittlung auslösender Faktoren ist zulässig, wenn die Tarifunterschiede risikoäquivalent sind und sachlich begründet werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankenversicherung im Tarif EKN250B. Derzeit beträgt der monatliche Beitrag 441,71 € bei einem Selbstbehalt von 325,00 €. Weiterhin führt der Kläger bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, Tarif ETA 42, mit einem monatlichen Beitrag von 20,62 € und eine private Pflegeversicherung, Tarif PNV, mit einem monatlichen Beitrag von 18,75 €. Gemäß § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (RB/KK 2009) ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen.
Der Kläger wendet sich gegen die seit Vertragsabschluss im Jahr 2004 erfolgten Beitragsanpassungen.
Im Jahr 2004 belief sich der monatliche Beitrag des Klägers für den Tarif EKN250B auf 268,29 €. Zum 01.01.2006 erfolgte eine erste, auf § 11 AVB gestützte, Beitragserhöhung, wobei auf den Tarif EKN250B weiterhin ein Beitrag von 268,29 € entfiel. Zum 01.01.2007 erhöhte die Beklagte den Tarif EKN250B auf einen Monatsbeitrag von 307,85 €. Zum 01.01.2008 nahm die Beklagte eine weitere Erhöhung auf einen Gesamtbetrag von 387,84 € vor, davon entfielen 350,77 € auf den Tarif EKN250B. Zum 01.07.2008 erfolgte eine weitere Beitragsanpassung auf insgesamt 389,26 € bei der der Tarif EKN250B sich weiter auf 350,77 € belief. Eine erneute Beitragsanpassung erfolgte zum 01.01.2010, wobei der Gesamtmonatsbeitrag 460,29 € betrug und auf den Tarif EKN250B ein Betrag von 420,92 € entfiel. Die letzte Erhöhung des Beitrags erfolgte zum 01.01.2011 auf einen Gesamtmonatsbeitrag von 481,08 € (Tarif EKN250B 441,71 €).
Die Selbstbeteiligung des Klägers im Tarif EKN250B betrug bei Vertragsschluss 250,00 €. Die Beklagte erhöhte die Selbstbeteiligung zum 01.07.2008 auf 275,00 €, zum 01.01.2010 auf 300,00 € und zum 01.01.2011 auf 325,00 €.
Der Treuhänder Dipl. Math. O überprüfte die jeweiligen Beitragsanpassungen und stimmte diesen zu.
Die Beklagte informierte den Kläger jeweils im November vor der Beitragsanpassung durch Übersendung der Nachträge zu den Versicherungsscheinen sowie allgemeinen Informationen zu Beitragserhöhungen.
Mit Schreiben vom 02.12.2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und widersprach der Beitragserhöhung zum 01.01.2010. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Kalkulationsgrundlage vollumfassend und transparent darzulegen, damit er die Gründe nachvollziehen könne. Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 09.02.2010 an, die vollständigen Kalkulationsunterlagen einzusehen und übersandte die Zustimmungserklärung des Treuhänders. Eine Übersendung der Kalkulationsunterlagen lehnte die Beklagte ab. Der Kläger sah die Unterlagen nicht ein. Mit weiteren Schreiben widersprach der Kläger der Beitragsanpassung und bat um Übersendung der Berechnungsunterlagen. Eine Übersendung des persönlichen Berechnungsbogens des Klägers erfolgte nicht.
Die Beklagte bietet den Tarif EKN nicht mehr an.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien rechtswidrig. Er ist der Ansicht, neben der Beitragserhöhung sei auch die jährliche Steigerung der Selbstbeteiligung unangemessen. Eine Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen ergebe sich jedenfalls aus der Gesamtschau der Erhöhungen. Der Kläger ist der Ansicht aus der Beitragserhöhung im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 01.01.2010 in Höhe von 57 % ergebe sich bereits eine Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen bei seiner Beurteilung zur Verfügung gestanden haben. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, alle Berechnungsunterlagen offen zu legen und an ihn zu versenden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten, betreffend die Krankenversicherung des Klägers zur Versicherungsnummer ###### nach dem Tarif EKN250B 1) zum 01.01.2007, 2) zum 01.01.2008, 3) zum 01.01.2010 und 4) zum 01.01.2011 unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien wirksam, da die Beiträge fehlerfrei kalkuliert worden seien, die Berechnung unter Beachtung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen erfolgt sei und die Zustimmung des Treuhänders nicht zu beanstanden sei. Sie ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers bezogen auf die Beitragsanpassungen 01.01.2007 und 01.01.2008 erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T gemäß Beschluss vom 22.02.2012 und einer ergänzenden Stellungnahme gemäß Beschluss vom 15.10.2012. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Erhöhungsbeträge aus den Beitragsanpassungen zum 01.01.2007, 01.01.2008, 01.01.2010 und zum 01.01.2011 nicht schuldet. Die Beklagte war zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen berechtigt.
Der Versicherer ist gemäß § 178 g Abs. 2 VVG a.F., § 203 Abs. 2 VVG n.F. berechtigt, die Prämien entsprechend den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist und eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage gegeben ist. Ferner kann auch die Selbstbeteiligung angepasst werden, soweit dies vereinbart ist. Ein unabhängiger Treuhänder muss diese Kalkulation genehmigen.
Gemäß § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers vorliegend ausgeschlossen. Gemäß § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vereinbart, dass die Selbstbeteiligung angepasst werden kann. Der Treuhänder B. O hat die Rechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienanpassungen zugestimmt.
Schließlich steht aufgrund des sehr ausführlichen, nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Mathematikers und Aktuars T, zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen der von der Beklagten zum 01.01.2007, 01.01.2008, 01.01.2010 und zum 01.01.2011 neu festgesetzten Prämien und Selbstbehalte zutreffend und vollständig festgestellt wurden und die versicherungsmathematischen Grundlagen zur Prämienkalkulation nach den Vorgaben der §§ 203 Abs. 2 VVG, 12 b VAG i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KalV) erfüllt waren.
Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Beitrags- und Selbstbehaltsanpassungen den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprachen. Die Überprüfung der kalkulierten Versicherungsleistungen und die resultierenden Beitragsanpassungen zum 01.01.2007, 2008, 2010 und 2011 einschließlich der Erhöhung des Selbstbehalts in 2008, 2010 und 2011 seien nach den Vorgaben der §§ 12, 12 b VAG sowie den Bestimmungen des § 203 VVG und der AVB für das vorliegende Vertragsverhältnis durchgeführt worden. Die Kriterien des Bundesgerichtshofs seien eingehalten worden. Bei den zu diesen Terminen durchgeführten Beitragsanpassungen sei keine Nachholung einer unzureichenden Kalkulation im Sinne von § 12 b Abs. 2 Satz 4 VAG feststellbar, da auch die vor dem 01.01.2007 gültigen Rechnungsgrundlagen nicht unzureichend kalkuliert worden seien. Die Berechnungsgrundlagen der zum 01.01.2007, 2008, 2010 und 2011 neu festgesetzten Prämien und des teilweise neuen Selbstbehalts sei grundsätzlich zutreffend und vollständig von der Beklagten festgestellt worden. Die ihm vorliegenden Unterlagen, seien Unterlagen, die dem Treuhänder bei der Zustimmung zu den Beitragsanpassungen vorgelegen haben müssten und auf die dieser in den Zustimmungserklärungen Bezug genommen habe.
Der Sachverständige führt zwar weiter aus, dass auf Mängel in der Dokumentation zu der Rechnungsgrundlage Rechnungszins hinzuweisen sei. Diese hätten aber keinen Einfluss auf die Höhe des Rechnungszinses gehabt. Die Rechnungsgrundlage Rechnungszins sei von der Beklagten als ausreichend sicher angegeben worden, zumal das von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) entwickelte und mit der BaFin abgestimmte Verfahren zur Bestimmung eines aktuariellen Unternehmenszinses einen erkennbar darüber liegenden Wert ergebe.
Zudem sei auf die Zusammenfassung der Tarife KN 500 und EKN 250 zur Kalkulation und Ermittlung der auslösenden Faktoren hinzuweisen. Diese beiden Tarife unterschieden sich nur durch einen minimalen Selbstbehalt-Unterschied von fünf Euro und es sei insofern von einem unter Risikoaspekten nahezu identischen Risikoverlauf auszugehen, so das gegen eine gemeinsame Ermittlung der auslösenden Faktoren keine Bedenken bestünden. Zudem seien diese minimalen Unterschiede mit der Anpassung des Selbstbehalts zum 01.01.2008 angeglichen worden.
Diese Einschätzung bekräftigt der Sachverständige im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme und kommt erneut zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Beitrags- und Selbstbehaltsanpassungen nicht zu beanstanden sind. Im Hinblick auf den Einwand des Klägers, dass eine Zusammenfassung der Tarife KN 500 und EKN 250 unzulässig und fehlerhaft sei, da unstreitig ein Unterschied bei der Selbstbeteiligung bestehe, führt der Sachverständige aus, dass die Kalkulation der Tarifstufe EKN 250 ohnehin bis zum Vorliegen ausreichend großer Versicherungstatbestände notwendigerweise anhand des Stütztarifs KN 500 zu erfolgen habe. Bezüglich der Rüge, dass seitens der Beklagten mangelhaft dokumentiert worden sei, führt der Sachverständige aus, dass von ausreichenden Sicherheiten bei der Rechnungsgrundlage Rechnungszins auszugehen gewesen sei, so dass einen fehlerhafte Kalkulation nicht vorgelegen habe.
Die Sachkunde und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen stehen außer Zweifel.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.655,76 Euro