Restschuldversicherung: Ausschluss psychischer Erkrankungen in AVB unwirksam, Teilgewinn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einer Restschuldversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit ab 18.1.2007 infolge eines Borderline-Syndroms. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der AVB-Klausel (§7 f), die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausschließt. Das LG Köln erklärt die Klausel wegen Überraschung nach §305c BGB für unwirksam und erkennt einen Anspruch für März 2007 bis Januar 2009 an; weitere Klageanträge werden abgewiesen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte die vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 3.833,41 € verurteilt; der übrige Klageantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankungen pauschal ausschließt, kann überraschend i.S.v. §305c BGB und damit unwirksam sein.
Ein pauschaler Ausschluss wesentlicher Leistungsbereiche in AVB hält der Inhaltskontrolle nach §307 BGB nur bei sachgerechter Interessenabwägung stand; fehlt diese, ist die Klausel unwirksam.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich ärztlich beurteilbar; insoweit bestehen keine derart besonderen Abgrenzungs- oder Beweisprobleme, die einen generellen Leistungsausschluss rechtfertigen.
Bei vertraglich vereinbarter Karenzzeit beginnt der Anspruch auf Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des auf den Ablauf der Karenzzeit folgenden Monats.
Ansprüche auf Verzugszinsen nach §§288, 291 BGB setzen bei fehlender kalendermäßiger Fälligkeit eine Mahnung voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.833,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.000,02 € seit dem 30.8.2007 und von weiteren 2.833,39 € dem 25.11.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagten insgesamt auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nahm bei der C Bank AG am 18.1.2005 ein Darlehen über 11.786,91 € auf, das mit monatlichen Raten in Höhe von zuletzt 166,67 € jeweils zum 15. eines Monats von ihr getilgt wurde. Die letzte Rate ist im Februar 2011 fällig. Zugleich schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Restschuldversicherung ab, bei der u. a. im Fall einer Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von 42 Tagen deine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrate in Höhe der Kreditrate von der Beklagten übernommen wird.
In § 7 f der AVB der Beklagten ist ein Leistungsausschluss vorgesehen, wenn der Versicherungsfall durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung verursacht ist.
Die Klägerin wurde ab dem 18.1.2007 wegen eines Borderline-Syndroms in ihrer beruflichen Tätigkeit in einer Wäscherei arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Leistungen aus der Restschuldversicherung unter Berufung auf § 7 f AVB ab.
Die Klägerin behauptet, seit dem 18.1.2007 vollständig arbeitsunfähig zu sein. Sie bestreitet, die AVB der Beklagten bei Vertragsschluss erhalten zu haben und hält im übrigen den Leistungsausschluss gem. § 7 f AVB für unwirksam.
Nachdem sie zunächst einen Leistungsantrag hinsichtlich sämtlicher Raten bis einschließlich Februar 2011 gestellt hat, beschränkt sie sich nunmehr unter Rücknahme der weitergehenden Klage auf die Raten von Februar 2007 bis einschließlich Januar 2009.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,08 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.166,69 € seit Rechtshängigkeit sowie aus jeweils weiteren 166,67 € seit dem jeweils 15. eines Monats von September 2007 bis Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Leistungsausschluss gem. § 7 f ihrer AVB und bestreitet das Vorliegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.
Zudem verweist sie darauf, dass im Hinblick auf die vereinbarte Karenzzeit eine Leistungspflicht erst ab März 2007 beginnen könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Y vom 10.10.2008 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 14.8.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat aus der mit der Beklagten geschlossenen Restschuldversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Kreditraten, die diese in der Zeit von März 2007 bis jedenfalls einschließlich Januar 2009 an die C Bank AG gezahlt hat., mithin in Höhe von 3.833,41 €.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin seit dem 18.1.2007 bis jedenfalls einschließlich Januar 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. Y in seinen schriftlichen Gutachten überzeugend festgestellt. Er hat eindrucksvoll die erheblichen Symptome des bei der Klägerin vorliegenden Borderline-Syndroms dargelegt und keinen Zweifel daran gelassen, dass die Klägerin in dem zu untersuchenden Zeitraum zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage war. Die Beklagte ist der medizinischen Bewertung des Sachverständigen, dessen hoher Sachverstand der Kammer aus einer Vielzahl von ihm erstatteter Gutachten bekannt ist, auch nicht entgegengetreten.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, gem. § 7 f ihrer AVB leistungsfrei zu sein.
Die Kammer bleibt bei ihrer Rechtsprechung, wonach § 7 f AVB gem. § 305 c BGB unwirksam ist. Es handelt sich insoweit um eine für den Versicherungsnehmer überraschende Klausel. Sie schließt die Leistungspflicht für einen wesentlichen Bereich einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sachgerechter Grund für einen solchen Ausschluss erkennbar wäre. Insoweit hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. Soweit die Beklagte sich auf obergerichtliche Rechtsprechung ( OLG Koblenz VersR 2008, 383 ; OLG Karlsruhe VersR 2008, 524; OLG Stuttgart VersR 2008, 1343) beruft, wonach die Klausel für wirksam gehalten wird, überzeugt die hierfür gegebene Begründung die Kammer nicht. Soweit ersichtlich wird insoweit insbesondere auf die im Rahmen von Unfallversicherungen regelmäßig verwendete Klausel verwiesen, wonach keine Ansprüche bestehen bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen. Eine Vergleichbarkeit zu dieser Klausel ist aber nicht gegeben. § 2 Nr. 4 AUB 94 ist insbesondere durch die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend einschränkend ausgelegt worden, dass bei einer organischen Ursache auch psychischer Auswirkungen Versicherungsschutz besteht. Eine solche einschränkende Auslegung des § 7 f AVB, etwa dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich oder überwiegend auf psychischen Ursachen beruhen muss, erscheint der Kammer dabei weder geboten noch ausreichend. Es ist hierzu kein sachgerechter Grund ersichtlich.
Im Fall einer Unfallversicherung betrifft die ähnlich formulierte Klausel die Frage der Kausalität des Unfallereignisses zu einer möglicherweise eingetretenen Invalidität. Es ist nahe liegend, dass dies bei psychischen Reaktionen zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten auch für die heranzuziehenden ärztlichen Sachverständigen führen muss. Die durch den BGH vorgenommene Einschränkung trägt dem Rechnung. Es ist erforderlich, eine unfallbedingte organische Beeinträchtigung festzustellen, die als Auslöser für psychische Folgen erkennbar ist. Hierdurch soll eine nachvollziehbare zweifelsfreie Kausalitätskette gegeben sein.
Eine vergleichbare Interessenlage liegt aber bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, um die es in § 7 f AVB geht, nicht vor. Die Leistungspflicht des Versicherers ist an eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geknüpft, die ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen ist. Insoweit ergeben sich bei psychischen Erkrankungen keine Abgrenzungsprobleme oder Erschwernisse gegenüber anderen medizinischen Ursachen einer Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung des OLG Karlsruhe aaO, wonach psychische Erkrankungen schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren seien und nicht objektiv fassbar und nicht unproblematisch zu diagnostizieren seien, vermag die Kammer nicht zu teilen. Im Bereich der mit der Restschuldversicherung vergleichbaren Krankentagegeldversicherung, die ebenfalls im Fall einer Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig ist, gibt es eine dem § 7 f AVB entsprechende Klausel nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung insoweit auf besondere Probleme stößt. Auch der Kammer, die im Rahmen ihrer Spezialzuständigkeit für die Krankentagegeldversicherung eine Vielzahl von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund psychischer Ursache einholt, hat solche Erfahrungen nicht gemacht. Nicht zuletzt die im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme hat eindrucksvoll gezeigt, dass ein erfahrener psychiatrischer Sachverständiger problemlos in der Lage ist, die Frage einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund des beispielsweise bei der Klägerin vorliegenden Borderline-Syndroms zu beurteilen.
Die Klägerin kann Erstattung der Raten allerdings erst am März 2007 verlangen. Nach § 5 Abs. 3 AVB wird der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente zu Beginn des auf den Ablauf der Karenzzeit folgenden Monats fällig.
Der Zinsanspruch ist lediglich gem. §§ 288, 291 BGB gegeben. Zur Begründung eines Anspruchs auf Verzugszinsen hätte es einer Mahnung bedurft, da eine kalendermäßige Fälligkeit nach dem Vertrag nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 96, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten der Beweisaufnahme waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie nur zur Frage der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erfolgt ist. Insoweit ist die Beklagte mit ihrer Einwendung insgesamt erfolglos geblieben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 N. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 20.11.2008: 8.085.- €
vom 21.11.2008 bis zum 20.1.2009: 3.666,74 €
ab dem 21.1.2009: 4.000,08 €