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Landgericht Köln·23 O 287/03·15.03.2005

Klage auf Krankentagegeld abgewiesen wegen Berufsunfähigkeit ab 05.05.2003

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Feststellung und Zahlung von Krankentagegeld über den 04.08.2003 hinaus. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, weil ein sachverständiges Gutachten berufsunfähigkeit ab dem 05.05.2003 ergab und nach §15b AVB das Versicherungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 04.08.2003 endete. Ein weiteres Gutachten war nicht geboten.

Ausgang: Klage auf Fortbestand der Krankentagegeldversicherung und Zahlung ab 05.08.2003 abgewiesen; Versicherung endete mit Ablauf des 04.08.2003 infolge vorangegangener Berufsunfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach den AVB einer Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.

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Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit bereits Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer die vertraglich vorgesehenen Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens jedoch drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

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Ein fachärztliches Gutachten, das ärztliche Befunde umfassend berücksichtigt, sorgfältig anamnestisch und klinisch untersucht und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, kann die Feststellung der Berufsunfähigkeit tragen.

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Das Gericht kann die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ablehnen, wenn der bereits beauftragte Sachverständige als sachkundig gilt und dessen Gutachten als umfassend und überzeugend beurteilt wird.

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Die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand von Leistungsansprüchen aus der Versicherung liegt bei der Versicherungsnehmerin; widersprechende Behauptungen sind substantiiert darzulegen und zu belegen.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 178 b VVG§ 187 Abs. 2 BGB§ 188 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die 1953 geborene Klägerin, von Beruf Lehrerin, unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit einem versicherten Krankentagegeld in Höhe von DM 150 pro Tag ab dem 183. Tag.

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Seit dem 05.04.2002 war die Klägerin aufgrund psychischer Beschwerden arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie erhielt von der Beklagten zunächst Krankentagegeld ausgezahlt. Im Januar und im Mai 2003 ließ die Beklagte die Klägerin von ihrem Vertrauensarzt Dr. I untersuchen. Dieser erklärte die Klägerin zuletzt in seinem Bericht vom 08.05.2003 ab dem 05.05.2003 für berufsunfähig. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2003 die Einstellung der Zahlung von Krankentagegeld zum 04.08.2003 mit.

4

Die Klägerin behauptet, sie sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Sie habe drei Suizidversuche unternommen und zwei Zusammenbrüche erlitten.

5

Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis bezüglich der Krankentagegeldversicherung mit der Unternummer 31, Versicherungsscheinnummer ####, nicht spätestens am 04.08.2003 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus weiter fortbesteht;

  1. festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis bezüglich der Krankentagegeldversicherung mit der Unternummer 31, Versicherungsscheinnummer ####, nicht spätestens am 04.08.2003 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus weiter fortbesteht;
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 76,69 pro Tag für die Zeit vom 05.08.2003 bis zum 31.10.2003, vom 01.11.2003 bis zum 30.06.2004 und vom 01.07.2004 bis zum 30.11.2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins aus Euro 2.070,63 seit dem 01.09.2003, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.10.2003, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.11.2003, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.12.2003, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.01.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.02.2004, aus Euro 2.224,01 seit dem 01.03.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.04.2004, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.05.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.06.2004, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.07.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.08. und 01.09.2004, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.10.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.11.2004 und aus Euro 2.300,70 seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 76,69 pro Tag für die Zeit vom 05.08.2003 bis zum 31.10.2003, vom 01.11.2003 bis zum 30.06.2004 und vom 01.07.2004 bis zum 30.11.2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins aus Euro 2.070,63 seit dem 01.09.2003, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.10.2003, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.11.2003, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.12.2003, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.01.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.02.2004, aus Euro 2.224,01 seit dem 01.03.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.04.2004, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.05.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.06.2004, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.07.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.08. und 01.09.2004, aus Euro 2.300,70 seit dem 01.10.2004, aus Euro 2.377,39 seit dem 01.11.2004 und aus Euro 2.300,70 seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei berufsunfähig. Die Beklagte bestreitet hilfsweise die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin drei Suizidversuche unternommen und zwei Zusammenbrüche erlitten hat.

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Hilfsweise rechnet die Beklagte mit rückständigen Beiträgen für den Zeitraum bis Oktober 2003 in Höhe von Euro 42,60 auf.

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Die Nebenintervenientin beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. X vom 19.03.2004 nebst Ergänzung vom 17.11.2004, auf das wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1, 49, 178 b VVG, 1 MBKT. Das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis endete mit Ablauf des 04.08.2003, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Klägerin bereits ab dem 05.05.2003 berufsunfähig war. Aus diesem Grund haben sowohl der Feststellungsantrag als auch der Leistungsantrag, der sich auf die Zeit ab dem 05.08.2003 bezieht, keinen Erfolg.

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Nach § 15 b der AVB KT der Beklagten endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Nach § 15 b Satz 3 AVB KT endet das Versicherungsverhältnis, wenn zur Zeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin bereits ab dem 05.05.2003 berufsunfähig war. Drei Monate danach, d.h. mit Ablauf des 04.08.2003 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB), endete somit nach § 15 b AVB KT das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis.

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Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige Dr. X hat in seinem Gutachten vom 19.03.2004 ausgeführt, dass bei der Klägerin ein krankheitswertiges, schwer ausgeprägtes psychiatrisches Syndrom vorliegt, das sie selbst als Mobbingfolge beschreibt, nach objektiven psychopathologischen Kriterien jedoch eine Mischung darstellt aus schwerwiegendem Erschöpfungssyndrom mit Angst, Depression und diversen psychosomatischen Störungen. Er führt weiter aus, dass ein primär psychopathologisches Geschehen mit einem nahezu wahnhaftem Charakter und nicht etwa lediglich Mobbingfolgen vorliegen, ergebe sich u.a. daraus, dass ganz offensichtlich im Laufe der Zeit immer mehr Personen und Institutionen in das System der Verfolgungen mit einbezogen wurden. Ferner sei die Klägerin in beeindruckender Weise fokussiert auf den Gegenstand und praktisch kaum ablenkbar, insbesondere nicht zu einer kritischen oder selbstkritischen Sicht zu veranlassen. Es sei derzeit nicht zu erkennen, dass durch irgendeinen Umstand eine Besserung oder Entaktualisierung in absehbarer Zukunft eintreten werde. Damit sei die Klägerin fachärztlicherseits bereits ab dem 05.05.2003 als berufsunfähig anzusehen.

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In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2004 hat der Sachverständige im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin erläutert, dass die berücksichtigten ärztlichen Vorgutachten von ihm nicht unkritisch übernommen worden seien. Im Hinblick auf die Wiedergabe des Gesprächsverlaufs zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin und insbesondere im Hinblick auf Details, die die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen nicht geäußert haben will, erläutert der Sachverständige seine sorgfältige Protokollierungsweise, die gegen die Tatsache spricht, dass im Gutachten enthaltene wesentliche Gesprächdetails nicht von der Klägerin geäußert worden sind. Der Sachverständige hält aufgrund des schwerwiegenden Befundes bei der Klägerin an seiner Feststellung der Berufsunfähigkeit fest. Angesichts des Zustands der Klägerin könne von einem therapeutischen Fortschritt – wie von der Klägerin vorgetragen - keineswegs die Rede sein.

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Wie die Kammer schon im Beschluss vom 15.12.2004 mitgeteilt hat, sieht sie aufgrund der weiteren Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.12.2004 gegen den Sachverständigen keinen Anlass ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Die Kammer hat den Sachverständigen Dr. X schon sehr häufig mit derartigen Gutachten beauftragt. Er hat sich dabei als sorgfältig diagnostizierender und abgewogen urteilender Arzt gezeigt.

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Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt. Er hat die vorhandenen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen umfassend berücksichtigt und kritisch gewürdigt. Er hat eine sorgfältige Anamnese erhoben und eine ausführliche psychiatrische Untersuchung der Klägerin vorgenommen. Auf diese umfassende Tatsachengrundlage hat der Sachverständige seine abgewogene und nachvollziehbare Beurteilung gestützt. Mit den Einwendungen der Klägerin hat er sich auseinander gesetzt und ist bei seinen Feststellungen geblieben. Seine Sachkunde als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie steht außer Frage.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO.