Klage auf Erstattung zahnärztlicher Leistungen (Bio HPP) teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung zahnärztlicher Leistungen und die Feststellung der Erstattungspflicht für eine Versorgung mit dem Material „Bio HPP“; vereinbarter Erstattungssatz 50 %. Das Gericht hält die medizinische Notwendigkeit des Materials für nicht nachgewiesen und bezeichnet es als experimentell; einzig die Abrechnung nach GOZ Ziffer 2120 a wird zum Teil anerkannt. Die Klägerin erhält 46,36 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, der Rest der Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 46,36 € nebst Zinsen ab 09.10.2018, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungs- und Beweislast für die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der den Erstattungsanspruch geltend macht.
Gerichtliche Entscheidungen über Erstattungsansprüche können auf überzeugende, nicht angegriffene Sachverständigengutachten gestützt werden; die Feststellungen des Sachverständigen sind maßgeblich für die Entscheidung.
Bei Verwendung eines Materials mit experimentellem Charakter sind belastbare klinische Studien und die Beachtung der Herstelleranweisungen erforderlich; fehlt ein solcher Nachweis, besteht keine Erstattungsleistungspflicht.
Bei vertraglich vereinbartem prozentualem Erstattungssatz ist der Erstattungsanspruch nach diesem Satz zu berechnen; Teilbeträge sind entsprechend anteilig zu ersetzen.
Ansprüche auf Verzugszinsen beginnen mit der Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei wirtschaftlich geringfügigem Erstattungsbetrag nicht ohne Weiteres zu ersetzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung, u.a. nach deren Tarif ZM1 betreffend zahnärztliche Behandlungen. Einbezogen wurden die AVB und TB der Beklagten gemäß Anlagen A 1 (Bl. 65 bis 78 d.A.) und A 2 (Bl. 79 bis 84 d.A.). Zwischen den Parteien ist ein tariflicher Erstattungssatz von 50% vereinbart.
Die Klägerin beabsichtigt eine zahnärztliche Behandlung ihres Oberkiefers und Unterkiefers mittels der langzeitprovisorischen Versorgung mit dem Material „Bio HPP“. Gegenstand des Zahlungsantrages der am 9.10.2018 zugestellten Klageschrift sind bereits durchgeführte Maßnahmen gemäß Rechnung des behandelnden Zahnarztes B vom 18.08.2016 (Bl. 30 bis 32 d.A.) über einen Gesamtbetrag von 4.295,44 €. Gegenstand des Feststellungsantrages ist der weitere Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vom 20.12.2016 über voraussichtliche Kosten von insgesamt 11.699,87 € (Bl. 12 bis 19 d.A.). Die Beklagte lehnte eine tarifliche Erstattung der Behandlungen gemäß vorgerichtlichem Schreiben vom 10.08.2016 (Anlage K 8 = Bl. 33 d.A.) ab.
Die Parteien streiten um die medizinische Notwendigkeit der Verwendung des Materials „Bio HPP“ sowie die Abrechnung der Ziffer 2120 a GOZ in der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 18.08.2016.
Die Klägerin behauptet die Berechtigung dieser Abrechnung sowie die medizinische Notwendigkeit der in Rede stehenden Versorgung.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.417,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen sowie 808,13 € außergerichtliche Anwaltskosten.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die im Rahmen der Ausführung des zahnärztlichen Heil- und Kostenplanes des B vom 20.12.2016 in Höhe von 11.639,87 € entstehenden Kosten im tariflichen Umfang zu erstatten, sofern zum maßgeblichen Zeitpunkt die sonstigen vertraglichen Voraussetzungen bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit dem Material „Bio HPP“ und wendet sich gegen die konkrete Abrechnung Ziffer 2120 a GOZ in der Rechnung vom 18.08.2016.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen von Sachverständigengutachten gemäß Beschlüssen vom 15.03.2019 (Bl. 207 bis 209 d.A.), vom 11.02.2020 (Bl. 288 d.A.) und vom 03.07.2020 (Bl. 401 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im erkannten Umfang nur zu einem wirtschaftlich geringfügigen Teil begründet. Im Einzelnen gelten folgende Feststellungen und Überlegungen:
Die Klägerin hat die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit dem Material „Bio HPP“ nicht zu beweisen vermocht. Nach den überzeugenden und von der Klägerin zuletzt nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen C, der seine hervorragende Sachkunde bereits in einer Vielzahl von für die Kammer eingeholten Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, ist eine solche medizinische Notwendigkeit nach Maßgabe der im Beweisbeschluss vom 15.03.2019 vorgegebenen Definition nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei dem in Rede stehenden Material um ein Material mit experimentellem Charakter, welches zudem im vorliegenden Fall entgegen den Vorgaben des Herstellers verwendet worden ist bzw. verwendet werden soll. Belastbare klinische Studien zum Behandlungszeitpunkt liegen nicht vor. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die in der Person der Klägerin vorliegende Spannweite der Brücke von drei Brückenzwischengliedern. Schließlich liegt auch ein evidenzbasierter Nachweis einer Unverträglichkeit der Versorgung nicht vor.
Soweit es die Abrechnung der Ziffer 2120 a GOZ in der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 18.08.2016 betrifft, hat der Sachverständige C in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2020 unter konkreter Darlegung der bestimmenden Umstände die Abrechnung eines Betrages von insgesamt 92,71 € für berechtigt gehalten. Auf die auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. Seite 4 bis 6 des Gutachtens vom 23.08.2020 = Bl. 412 bis 414 d.A.). Damit steht der Klägerin nach Maßgabe des tariflichen Erstattungssatzes von 50% ein berechtigter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 46,36 € zu, welcher jedoch erst ab Rechtshängigkeit, somit ab dem 09.10.2018 zu verzinsen war, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der weitergehende Zinsantrag ist unbegründet, da die Beklagte zum Zeitpunkt ihres vorgerichtlichen Schreibens vom 10.08.2016 noch nicht mit ihrer Zahlungspflicht gemäß der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 18.08.2016 in Verzug geraten sein kann. Die weitergehenden Zahlungsansprüche sowie der Feststellungsantrag sind insgesamt unbegründet, was sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte schließlich ebenfalls nicht, da es aufgrund des wirtschaftlich gesehen minimalen Erstattungsbetrages nicht erforderlich war, vorgerichtlich anwaltlichen Beistand einzuholen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
Streitwert: insgesamt 8.237,27 €.
(vgl. die vertretbare Wertberechnung durch die Klägerin zu Seite 4 der Klageschrift = Bl. 4 d.A)