Klage auf Zinsen aus Erstattungsanspruch wegen Zahnersatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zinsen aus Erstattungsansprüchen einer privaten Krankheitskostenversicherung für Zahnersatz. Die Hauptforderung wurde nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens gezahlt; die Klage auf Verzugszinsen blieb ohne Erfolg, da die Beklagte vor Zahlung nicht in Verzug war. Entscheidungsgrund war insbesondere das ergebnisabhängige Einholen eines Gutachtens und die fehlenden Nachweise einer erforderlichen Vorbehandlung.
Ausgang: Klage des Klägers auf Verzugszinsen abgewiesen; Beklagte zahlte nach Gutachten, vor Zahlung kein Verzug
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer gerät mit der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen nicht in Verzug, solange die Leistungspflicht aufgrund strittiger medizinischer Notwendigkeit erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beurteilen ist und eine angemessene Prüfungs- und Bearbeitungszeit zuzubilligen ist.
Ansprüche auf Verzugszinsen aus §§ 284 ff. BGB setzen die Fälligkeit der Hauptforderung voraus; ist die medizinische Notwendigkeit streitig, entsteht Fälligkeit in der Regel erst nach klärendem Gutachten und darauf folgender prüfbarer Zahlungsaufforderung.
Der Versicherungsnehmer hat die für den Leistungsanspruch erforderlichen Tatsachen und Nachweise, etwa über durchgeführte Vorbehandlungen, substantiiert vorzulegen; das Unterlassen erforderlicher Nachweise rechtfertigt eine verzögerte Leistungsentscheidung des Versicherers.
Wird die Hauptsache zwischen den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten nach § 93 ZPO nach billigem Ermessen zu verteilen; ein unverzügliches Anerkenntnis der Hauptforderung nach Vorlage des Gutachtens kann zur Kostentragung des Klägers führen.
Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; hierfür kommt § 709 S.1,2 ZPO in Betracht und die Festlegung einer Sicherheitsleistung ist möglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt während des streitgegenständlichen Zeitraums eine private Krankheitskostenversicherung nach dem hier streitgegenständlichen Tarif ZD 1 bei der Beklagten. Versichert sind nach diesem Tarif 100 % der Kosten für Zahnbehandlungsmaßnahmen und 50 % der Kosten für Zahnersatzmaßnahmen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen zugrunde.
Der Kläger unterzog sich einer umfangreichen Zahnersatzbehandlungsmaßnahme im Front- und Seitenzahnbereich. Zu der zwischen den Parteien streitigen Frage der medizinischen Notwendigkeit dieser Zahnersatzbehandlungsmaßnahme wurde zwischen den Parteien vor dem Landgericht München (Az.: 23 OH 17152/03) ein Beweissicherungsverfahren geführt. Wegen des Ergebnisses der dortigen Beweisaufnahme wird auf die in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Bezug genommen. Streitgegenständlich im vorliegenden Prozess sind die Kosten gemäß den Rechnungen vom 06.04.2006, vom 24.05.2006 und vom 21.08.2006. Sie betreffen die Zahnbehandlungsmaßnahmen im Seitenzahnbereich. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte erbrachte auf die vorgenannten Rechnungen keine Leistungen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erstattung der streitgegenständlichen Rechnungen im tariflichen Erstattungsprozentsatz verpflichtet. Er hat insoweit behauptet, die durchgeführte Maßnahme sei medizinisch notwendig gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, bezüglich der Seitenzahnversorgung sei eine Vorbehandlung von dem im Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen nicht zur Voraussetzung für die medizinische Notwendigkeit gemacht worden. Die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen bezögen sich lediglich auf die Frontzahnversorgung mit Veneers.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.936,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2006 zu zahlen. Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens hat die Beklagte die Hauptforderung an den Kläger geleistet. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 18.936,29 € übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.936,29 € seit dem 21.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede fehlender Fälligkeit erhoben, da die Vorbehandlung mit einem permanent zu tragenden Aufbissbehelf oder Langzeitprovisorium seitens des Klägers nicht nachgewiesen worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung des Klägers bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.01.2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.09.2008 Bezug genommen.
Die Akte LG München 23 OH 17152/03 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in der klageweise geltend gemachten Höhe aus §§ 284 ff. BGB.
Die Beklagte befand sich mit der Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht in Verzug. Die Klageforderung ist erst mit Übersendung des im hiesigen Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten fällig geworden. Nach Erhalt des Gutachtens hat die Beklagte unter Berücksichtigung der ihr zuzubilligenden Prüfungs- und Bearbeitungszeit unverzüglich gezahlt. Unstreitig hat der Kläger vor Einholung des Sachverständigengutachtens den Nachweis einer erfolgten Vorbehandlung im Seitenzahnbereich gegenüber der Beklagten nicht geführt und ihr diesbezüglich keine Belege zukommen lassen. Ein solcher Nachweis wäre aber erforderlich gewesen. Denn aus dem Vorgutachten des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren ergibt sich entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung keineswegs, dass die streitgegenständliche Behandlung des Klägers im Seitenzahnbereich ohne eine vorherige Vorbehandlung medizinisch notwendig wäre und sich die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen nur auf den Frontzahnbereich beziehen. Insoweit heißt es in dem Vorgutachten explizit:
„...Erst nach Abschluss der Vorbehandlung kann mit ausreichender Sicherheit über die physiologische Position der Kiefergelenke und über die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Okklussion geurteilt werden. ... Ich sehe es zum jetzigen Zeitpunkt zur Therapie der Funktionsstörung als notwendig an, eine funktionelle Vorbehandlung durchzuführen und halte es höchstwahrscheinlich für notwendig, alle Seitenzähne anschließend okklusal neu aufzubauen... Zum Erhalt der Zähne und zur Therapie der Funktionsstörung halte ich eine funktionelle Vorbehandlung mit nachfolgender Neuüberkronung der Seitenzähne und des Zahnes 12 für medizinisch notwendig. ...“
In seinem Ergänzungsgutachten im Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige eindeutig festgestellt:
„...Unter Neuaufbau der Seitenzähne verstehe ich eine Neupositionierung der Kauflächen in einer mittels Vorbehandlung gefundenen physiologischen Gelenkposition, die nicht automatisch mit einer Bisserhöhung einhergehen muss.“
Folgerichtig hat der Sachverständige in seinem im hiesigen Rechtsstreit eingeholten Gutachten auch die medizinische Notwendigkeit unter dem Gesichtspunkt der Durchführung der Vorbehandlung durch den Kläger geprüft und bejaht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 93 ZPO. Soweit der Rechtsstreit seitens der Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt des Sachverständigengutachtens im hiesigen Rechtsstreit, in dem die Durchführung der Vorbehandlung seitens des Sachverständigen bestätigt worden ist, die Hauptforderung in vollem Umfang an den Kläger zur Ausgleichung gebracht. Darin ist ein sofortiges Anerkenntnis zu sehen. Die Beklagte hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 22.01.2009 18.936,29 €
Seither Kosten des Rechtsstreits