Berichtigung des Tatbestands wegen offenbarer Unrichtigkeit (§319 ZPO); Antrag §320 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tatbestands; seinen Antrag nach § 320 ZPO wies das Gericht zurück. Das Landgericht nahm jedoch eine Berichtigung des Tatbestands nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten vor und änderte zwei Formulierungen (Darlehenshöhe, Besuch eines Mitarbeiters). Grundlage der Darstellung im Tatbestand ist § 313 Abs. 2 ZPO.
Ausgang: Antrag des Klägers nach § 320 ZPO zurückgewiesen; Tatbestand jedoch nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in zwei Punkten berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand eines Urteils soll nach § 313 Abs. 2 ZPO die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellen.
Fehlt eine förmliche Bezugnahme, ist regelmäßig anzunehmen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (weiterverweisend auf BGH-Rechtsprechung).
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils können nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn der Fehler offenkundig ist und die Berichtigung ohne Ermittlungslast möglich ist.
Ein Antrag auf Berichtigung nach § 320 ZPO kann zurückgewiesen werden, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen; dies schließt nicht aus, dass das Gericht eine Korrektur gemäß § 319 ZPO vornimmt.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 1 Satz 2 wie folgt lautet:
Mit schriftlichem Vertrag vom 09.06.2009 gewährte die Klägerin der T Restaurant Betriebs UG (im Folgenden Hauptschuldnerin) ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro.
und der Text auf Seite 3 Absatz 4 Satz 3 wie folgt lautet:
Ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihn in der Gaststätte T aufgesucht und die Unterzeichnung des Nachtrags zum Darlehensvertrag und des Bürgschaftsvertrages verlangt.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO wird zurückgewiesen.
Gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und sie dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Auch bei Fehlen einer förmlichen Bezugnahme ist davon auszugehen, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH NJW 92, 2148, 2149).
Satz 3 auf Seite 3 im 4. Absatz steht nicht zu Unrecht im streitigen Beklagtenvortrag. Die Klägerin behauptet, dass keine unmittelbare Unterzeichnung der Verträge verlangt worden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte die Bürgschaft in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin unterzeichnet hat.