Klage auf Abschluss einer Basistarif-Krankenversicherung abgewiesen – Anforderung ärztlicher Berichte zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt vom Versicherer den Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif. Das Gericht entscheidet, dass die Klage unbegründet ist, weil der Versicherer die Annahme des Antrags an die Vorlage ärztlicher Untersuchungsberichte knüpfen darf. Das Ergebnis der Untersuchung darf die Annahme nicht beeinflussen; die Kosten der Untersuchung trägt der Versicherer.
Ausgang: Klage auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Im Basistarif besteht zwar ein Kontrahierungszwang, der Versicherer kann die Annahme eines Antrags jedoch von der Vorlage ärztlicher Untersuchungsberichte abhängig machen.
Das Ergebnis einer vom Versicherer geforderten ärztlichen Untersuchung darf nicht die Frage der Annahme des Antrags auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif beeinflussen.
Gemäß § 12g VAG und § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG dient die Risikoprüfung im Basistarif dem Ausgleich der Versicherungsrisiken; der Versicherer ist berechtigt, umfassende Gesundheitsinformationen zur verlässlichen Risikoeinschätzung zu verlangen.
Die Kosten einer vom Versicherer zur Bedingung gemachten ärztlichen Untersuchung sind vom Versicherer zu tragen, da die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Versicherers liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Mitwirkungspflichten des Klägers bei dem Abschluss einer privaten Krankheitskostenvollversicherung im Basistarif.
Der Kläger war in den Jahren 1990 bis 2005 bei der Beklagten versichert. Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 14.03.2005 wegen Beitragsrückständen.
Der Kläger stellte am 04.04.2009 einen Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif bei der Beklagten. Am 05.01.2010 reagierte die Beklagte auf diesen Antrag und gab an, es lägen erforderliche Unterlagen nicht vor. Durch anwaltliches Schreiben setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Erteilung einer Police zum 13.05.2010 und zum 09.09.2010. In der Folgezeit setzte die Beklagte sich telefonisch mit dem Kläger in Verbindung und erläuterte es gebe im System keinen Vorgang zum Antrag des Klägers. Nachdem der Kläger daraufhin erneut die Korrespondenz an die Beklagte sendete, ließ die Beklagte ihm ein „Starterpaket“ mit den Antragsunterlagen zum Basistarif inklusive der Vordrucke für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungsberichte zukommen. Die ärztlichen Untersuchungsberichte sendete der Kläger nicht zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten gestellten Fragen zu den ärztlichen Untersuchungsberichten seien unzulässig und sie sei aufgrund des Kontrahierungszwangs verpflichtet mit ihm einen Versicherungsvertrag im Basistarif abzuschließen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger nach dem Basistarif gegen Krankheitskosten zu versichern und dem Kläger eine Police hierüber auszustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt T, D-Straße, ####1 Köln, von der Verbindlichkeit aus Anwaltsvertrag in Höhe von 1.085,04 € gem. Rechnung vom 27.06.2010 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 02.09.2011 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages im Basistarif seien grundsätzlich gegeben, der Beklagte müsse aber dergestalt mitwirken, dass er die ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungsberichte vorlege.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zurzeit keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Annahme seines Antrages auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif und Erteilung einer Versicherungspolice.
Die Beklagte ist berechtigt, die Annahme des Antrages von der Vorlage des geforderten ärztlichen Untersuchungsberichts abhängig zu machen. Das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung darf dabei keinen Einfluss auf die Frage der Annahme des Antrages auf Abschluss der Krankheitskostenversicherung im Basistarif haben. Die Beklagte ist aufgrund des Kontrahierungszwanges verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen, § 193 Abs. 5 VVG. Dennoch kann sie ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung davon abhängig machen, dass der Kläger sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht und die Untersuchungsberichte vorlegt, wobei allerdings die hierdurch entstehenden Kosten von ihr zu tragen sind, da die Untersuchung allein in ihrem Interesse liegt.
Gemäß § 12g VAG müssen sich die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Versicherer am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen. Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG ist im Basistarif eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g VAG oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
Die in § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG genannte Risikoprüfung beinhaltet, dass der Versicherer vor Vertragsschluss eine ärztliche Untersuchung und die Vorlage eines ärztlichen Berichtes fordern kann. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut der Risikoprüfung ist dabei so auszulegen, dass der Versicherer eine umfassende Abwägung der vorliegenden Risiken vorzunehmen hat. Dies umfasst, dass der Versicherer berechtigt ist, alle Informationen zu erfragen, welche er benötigt um eine Abschätzung der Risiken vorzunehmen. Um seiner Verpflichtung aus § 12g VAG nachzukommen, benötigt der Versicherer somit verlässliche Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers. Nur auf Grundlage verlässlicher Informationen kann der Versicherer die Risiken abschätzen und diese im Rahmen eines Ausgleichssystems auf die Versicherten verteilen, um dauerhaft die Versicherungsrisiken auszugleichen. Die erforderlichen Informationen kann der Versicherer zunächst dadurch erhalten, dass er Gesundheitsfragen stellt. Der Versicherer muss sich jedoch nicht darauf beschränken, auf die Angaben des Antragstellers zu vertrauen. Der Antragsteller ist auch im Rahmen des Vertragsschlusses im Basistarif grundsätzlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Anders als im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung außerhalb des Basistarifs, besteht für den Versicherer jedoch nicht die Möglichkeit sich von dem Vertrag zu lösen, wenn der Antragsteller gegen die Wahrheitspflicht verstößt. Eine Anfechtung des Vertrages oder ein Rücktritt scheiden aus, da die Angaben von gesundheitlichen Vorerkrankungen aufgrund des Kontrahierungszwangs ohne Folgen für den Vertragsschluss bleiben und daher keine Grundlage für eine Auflösung des Vertrages bilden können. Die Gefahr, dass Antragsteller die Gesundheitsfragen falsch beantworten, wiegt dadurch ungleich höher. Weiterhin stellt es das einzige den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stehende Druckmittel dar, den Vertragsschluss von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Wäre die Beklagte verpflichtet, auch ohne die Angabe verlässlicher Informationen zum Gesundheitszustand des Antragstellers den Vertrag im Basistarif abzuschließen, wäre davon auszugehen, dass sie auch zu keinem späteren Zeitpunkt die erforderlichen Informationen erhalten würde. Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 12g VAG wäre dann nicht möglich.
Dabei verkennt die Kammer nicht die Erwägungen des Landgerichts München I in seinem Urteil vom 11.05.2011, Az.: 23 O 544/11. In der zitierten Entscheidung lehnt das Gericht die Mitwirkungspflicht des Antragstellers durch Vornahme einer ärztlichen Untersuchung ab. Dies ergebe sich aus einer Analogie zu § 151 VVG. Darin heißt es für den Bereich der Lebensversicherung, dass die Vereinbarung der Vornahme einer ärztlichen Untersuchung keinen Anspruch des Versicherers auf tatsächliche Vornahme einer Untersuchung begründet. Das Gericht zieht den Schluss, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Lebensversicherung keine Gesundheitsprüfung in Form einer ärztlichen Untersuchung zu fordern, dazu führe, dass dies erst Recht nicht im Krankenversicherungsrecht im Rahmen des Kontrahierungszwangs gelten könne. Diese Erwägungen überzeugen die Kammer nicht. § 151 VVG regelt, dass im Rahmen der Lebensversicherung der Versicherungsnehmer nicht gezwungen werden kann auf Grundlage einer Zusage eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen. Im Rahmen der Lebensversicherung greifen jedoch wie dargelegt abweichende Erwägungen. Eine Analogie oder der von dem Landgericht gezogene Erst-Recht-Schluss können danach nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Lebensversicherung kann der Versicherer mit größerer Sicherheit von der Richtigkeit der Angaben des Versicherten ausgehen. Darüber hinaus steht es im Rahmen des Krankenversicherungsrechts dem Versicherer frei auch bei Abschluss des Vertrages neben den Gesundheitsfragen im Antragsformular eine ärztliche Untersuchung zu fordern so etwa, um einen Wartezeitenerlass gewähren zu können. Die Erwägungen des § 151 VVG sind daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Der Kläger hat danach mangels Pflichtverletzung der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 24.168,48 € (3,5 x 575,44 € x 12) festgesetzt.