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Landgericht Köln·23 O 237/11·03.07.2012

Klage auf Abschluss einer Basistarif-Krankenversicherung abgewiesen – Anforderung ärztlicher Berichte zulässig

ZivilrechtVersicherungsrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt vom Versicherer den Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif. Das Gericht entscheidet, dass die Klage unbegründet ist, weil der Versicherer die Annahme des Antrags an die Vorlage ärztlicher Untersuchungsberichte knüpfen darf. Das Ergebnis der Untersuchung darf die Annahme nicht beeinflussen; die Kosten der Untersuchung trägt der Versicherer.

Ausgang: Klage auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Basistarif besteht zwar ein Kontrahierungszwang, der Versicherer kann die Annahme eines Antrags jedoch von der Vorlage ärztlicher Untersuchungsberichte abhängig machen.

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Das Ergebnis einer vom Versicherer geforderten ärztlichen Untersuchung darf nicht die Frage der Annahme des Antrags auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif beeinflussen.

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Gemäß § 12g VAG und § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG dient die Risikoprüfung im Basistarif dem Ausgleich der Versicherungsrisiken; der Versicherer ist berechtigt, umfassende Gesundheitsinformationen zur verlässlichen Risikoeinschätzung zu verlangen.

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Die Kosten einer vom Versicherer zur Bedingung gemachten ärztlichen Untersuchung sind vom Versicherer zu tragen, da die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Versicherers liegt.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 5 VVG§ 12g VAG§ 203 Abs. 1 Satz 3 VVG§ 151 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

 

Der Klä­ger trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

 

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

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Tat­be­stand:

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Die Par­tei­en strei­ten über die Mit­wir­kungs­pflich­ten des Klä­gers bei dem Ab­schluss einer pri­va­ten Krank­heits­kos­ten­voll­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif.

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Der Klä­ger war in den Jah­ren 1990 bis 2005 bei der Be­klag­ten ver­si­chert. Die Be­klag­te kün­dig­te das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit Schrei­ben vom 14.03.2005 wegen Bei­trags­rück­ständen.

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Der Klä­ger stell­te am 04.04.2009 einen An­trag auf Ab­schluss einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif bei der Be­klag­ten. Am 05.01.2010 re­agier­te die Be­klag­te auf die­sen An­trag und gab an, es lägen er­for­der­li­che Unter­la­gen nicht vor. Durch an­walt­li­ches Schrei­ben setz­te der Klä­ger der Be­klag­ten eine Frist zur Er­tei­lung einer Poli­ce zum 13.05.2010 und zum 09.09.2010. In der Fol­ge­zeit setz­te die Be­klag­te sich tele­fo­nisch mit dem Klä­ger in Ver­bin­dung und er­läu­ter­te es gebe im Sys­tem kei­nen Vor­gang zum An­trag des Klä­gers. Nach­dem der Klä­ger da­rauf­hin er­neut die Kor­res­pon­denz an die Be­klag­te sen­de­te, ließ die Be­klag­te ihm ein „Star­ter­pa­ket“ mit den An­trags­unter­la­gen zum Ba­sis­ta­rif in­klu­si­ve der Vor­dru­cke für ärzt­li­che und zahn­ärzt­li­che Unter­su­chungs­be­rich­te zu­kom­men. Die ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­rich­te sen­de­te der Klä­ger nicht zu­rück.

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Der Klä­ger ist der An­sicht, die von der Be­klag­ten ge­stell­ten Fra­gen zu den ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­rich­ten seien un­zu­läs­sig und sie sei auf­grund des Kon­tra­hie­rungs­zwangs ver­pflich­tet mit ihm einen Ver­si­che­rungs­ver­trag im Ba­sis­ta­rif ab­zu­schlie­ßen.

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Der Klä­ger be­an­tragt,

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1.   Die Be­klag­te zu ver­urtei­len, den Klä­ger nach dem Ba­sis­ta­rif gegen Krank­heits­kos­ten zu ver­si­chern und dem Klä­ger eine Poli­ce hie­rü­ber aus­zu­stel­len.

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2.   Die Be­klag­te wird ver­urteilt, den Klä­ger gegen­über Rechts­an­walt T, D-Straße, ####1 Köln, von der Ver­bind­lich­keit aus An­walts­ver­trag in Höhe von 1.085,04 € gem. Rech­nung vom 27.06.2010 nebst 5 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz ab 02.09.2011 frei­zu­stel­len.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

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Die Be­klag­te ist der An­sicht, die Vo­raus­set­zun­gen für den Ab­schluss eines Ver­tra­ges im Ba­sis­ta­rif seien grund­sätz­lich ge­ge­ben, der Be­klag­te müsse aber der­ge­stalt mit­wir­ken, dass er die ärzt­li­chen und zahn­ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­rich­te vor­le­ge.

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Ent­schei­dungs­grün­de:

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Die zu­läs­si­ge Klage ist un­be­grün­det.

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Der Klä­ger hat zur­zeit kei­nen An­spruch gegen die Be­klag­te auf An­nah­me sei­nes An­tra­ges auf Ab­schluss einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif und Er­tei­lung einer Ver­si­che­rungs­poli­ce.

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Die Be­klag­te ist be­rech­tigt, die An­nah­me des An­tra­ges von der Vor­la­ge des ge­for­der­ten ärzt­li­chen Unter­su­chungs­be­richts ab­hän­gig zu ma­chen. Das Er­geb­nis einer ärzt­li­chen Unter­su­chung darf dabei kei­nen Ein­fluss auf die Frage der An­nah­me des An­tra­ges auf Ab­schluss der Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung im Ba­sis­ta­rif haben. Die Be­klag­te ist auf­grund des Kon­tra­hie­rungs­zwan­ges ver­pflich­tet, einen Ver­trag ab­zu­schlie­ßen, § 193 Abs. 5 VVG. Den­noch kann sie ihre auf Ab­schluss des Ver­tra­ges ge­rich­te­te Wil­lens­erklä­rung davon ab­hän­gig ma­chen, dass der Klä­ger sich einer ärzt­li­chen Unter­su­chung unter­zieht und die Unter­su­chungs­be­rich­te vor­legt, wobei al­ler­dings die hier­durch ent­ste­hen­den Kos­ten von ihr zu tra­gen sind, da die Unter­su­chung al­lein in ihrem In­te­res­se liegt.

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Gemäß § 12g VAG müs­sen sich die Ver­si­che­rungs­unter­neh­men, die einen Ba­sis­ta­rif an­bie­ten zur dauer­haf­ten Er­füll­bar­keit der Ver­pflich­tun­gen der Ver­si­che­rer am Aus­gleich der Ver­si­che­rungs­ri­si­ken im Ba­sis­ta­rif be­tei­li­gen und dazu ein Aus­gleichs­sys­tem schaf­fen. Mehr­auf­wen­dun­gen, die im Ba­sis­ta­rif auf Grund von Vor­er­kran­kun­gen ent­ste­hen, sind auf alle im Ba­sis­ta­rif Ver­si­cher­ten gleich­mä­ßig zu  ver­tei­len. Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG ist im Ba­sis­ta­rif eine Ri­si­ko­prü­fung nur zu­läs­sig, so­weit sie für Zwe­cke des Ri­si­ko­aus­gleichs nach § 12g VAG oder für spä­te­re Ta­rif­wech­sel er­for­der­lich ist.

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Die in § 203 Abs. 1 Satz 3 VVG ge­nann­te Ri­si­ko­prü­fung be­inhal­tet, dass der Ver­si­che­rer vor Ver­trags­schluss eine ärzt­li­che Unter­su­chung und die Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Be­rich­tes for­dern kann. Der vom Ge­setz­ge­ber ge­wähl­te Wort­laut der Ri­si­ko­prü­fung ist dabei so aus­zu­le­gen, dass der Ver­si­che­rer eine um­fas­sen­de Ab­wä­gung der vor­lie­gen­den Ri­si­ken vor­zu­neh­men hat. Dies um­fasst, dass der Ver­si­che­rer be­rech­tigt ist, alle In­for­ma­tio­nen zu er­fra­gen, wel­che er be­nö­tigt um eine Ab­schät­zung der Ri­si­ken vor­zu­neh­men. Um sei­ner Ver­pflich­tung aus § 12g VAG nach­zu­kom­men, be­nö­tigt der Ver­si­che­rer somit ver­läss­li­che In­for­ma­tio­nen über den Ge­sund­heits­zu­stand des An­trag­stel­lers. Nur auf Grund­la­ge ver­läss­li­cher In­for­ma­tio­nen kann der Ver­si­che­rer die Ri­si­ken ab­schät­zen und diese im Rah­men eines Aus­gleichs­sys­tems auf die Ver­si­cher­ten ver­tei­len, um dauer­haft die Ver­si­che­rungs­ri­si­ken aus­zu­glei­chen. Die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen kann der Ver­si­che­rer zu­nächst da­durch er­hal­ten, dass er Ge­sund­heits­fra­gen stellt. Der Ver­si­che­rer muss sich je­doch nicht da­rauf be­schrän­ken, auf die An­ga­ben des An­trag­stel­lers zu ver­trau­en. Der An­trag­stel­ler ist auch im Rah­men des Ver­trags­schlus­ses im Ba­sis­ta­rif grund­sätz­lich zu wahr­heits­ge­mä­ßen An­ga­ben ver­pflich­tet. An­ders als im Rah­men einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung au­ßer­halb des Ba­sis­ta­rifs, be­steht für den Ver­si­che­rer je­doch nicht die Mög­lich­keit sich von dem Ver­trag zu lösen, wenn der An­trag­stel­ler gegen die Wahr­heits­pflicht ver­stößt. Eine An­fech­tung des Ver­tra­ges oder ein Rück­tritt schei­den aus, da die An­ga­ben von ge­sund­heit­li­chen Vor­er­kran­kun­gen auf­grund des Kon­tra­hie­rungs­zwangs ohne Fol­gen für den Ver­trags­schluss blei­ben und daher keine Grund­la­ge für eine Auf­lö­sung des Ver­tra­ges bil­den kön­nen. Die Ge­fahr, dass An­trag­stel­ler die Ge­sund­heits­fra­gen falsch be­ant­wor­ten, wiegt da­durch un­gleich höher. Weiter­hin stellt es das ein­zi­ge den Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten zur Ver­fü­gung ste­hen­de Druck­mit­tel dar, den Ver­trags­schluss von einer ärzt­li­chen Unter­su­chung ab­hän­gig zu ma­chen. Wäre die Be­klag­te ver­pflich­tet, auch ohne die An­ga­be ver­läss­li­cher In­for­ma­tio­nen zum Ge­sund­heits­zu­stand des An­trag­stel­lers den Ver­trag im Ba­sis­ta­rif ab­zu­schlie­ßen, wäre davon aus­zu­ge­hen, dass sie auch zu kei­nem spä­te­ren Zeit­punkt die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen er­hal­ten würde. Die Er­fül­lung der Ver­pflich­tung aus § 12g VAG wäre dann nicht mög­lich.

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Dabei ver­kennt die Kam­mer nicht die Er­wä­gun­gen des Land­ge­richts Mün­chen I in sei­nem Urteil vom 11.05.2011, Az.: 23 O 544/11. In der zi­tier­ten Ent­schei­dung lehnt das Ge­richt die Mit­wir­kungs­pflicht des An­trag­stel­lers durch Vor­nah­me einer ärzt­li­chen Unter­su­chung ab. Dies er­ge­be sich aus einer Ana­lo­gie zu § 151 VVG. Darin heißt es für den Be­reich der Le­bens­ver­si­che­rung, dass die Ver­ein­ba­rung der Vor­nah­me einer ärzt­li­chen Unter­su­chung kei­nen An­spruch des Ver­si­che­rers auf tat­säch­li­che Vor­nah­me einer Unter­su­chung be­grün­det. Das Ge­richt zieht den Schluss, dass der Wille des Ge­setz­ge­bers bei der Le­bens­ver­si­che­rung keine Ge­sund­heits­prü­fung in Form einer ärzt­li­chen Unter­su­chung zu for­dern, dazu führe, dass dies erst Recht nicht im Kran­ken­ver­si­che­rungs­recht im Rah­men des Kon­tra­hie­rungs­zwangs gel­ten könne. Diese Er­wä­gun­gen über­zeu­gen die Kam­mer nicht. § 151 VVG re­gelt, dass im Rah­men der Le­bens­ver­si­che­rung der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht ge­zwun­gen wer­den kann auf Grund­la­ge einer Zu­sa­ge eine ärzt­li­che Unter­su­chung vor­zu­neh­men. Im Rah­men der Le­bens­ver­si­che­rung grei­fen je­doch wie dar­ge­legt ab­wei­chen­de Er­wä­gun­gen. Eine Ana­lo­gie oder der von dem Land­ge­richt ge­zo­ge­ne Erst-Recht-Schluss kön­nen da­nach nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Im Rah­men der Le­bens­ver­si­che­rung kann der Ver­si­che­rer mit grö­ße­rer Si­cher­heit von der Rich­tig­keit der An­ga­ben des Ver­si­cher­ten aus­ge­hen. Da­rüber hi­naus steht es im Rah­men des Kran­ken­ver­si­che­rungs­rechts dem Ver­si­che­rer frei auch bei Ab­schluss des Ver­tra­ges neben den Ge­sund­heits­fra­gen im An­trags­for­mu­lar eine ärzt­li­che Unter­su­chung zu for­dern so etwa, um einen War­te­zei­ten­er­lass ge­wäh­ren zu kön­nen. Die Er­wä­gun­gen des § 151 VVG sind daher nicht auf den vor­lie­gen­den Fall über­trag­bar.

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Der Klä­ger hat da­nach man­gels Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten auch kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung sei­ner au­ßer­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten.

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Die Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 Satz 2 ZPO.

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Der Streit­wert wird auf 24.168,48 € (3,5 x 575,44 € x 12) fest­ge­setzt.