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Landgericht Köln·23 O 216/11·11.12.2012

Kein Erstattungsanspruch bei nicht nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit des Rücktransports

ZivilrechtVersicherungsrechtReisekrankenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Versicherer streiten über die Teilung der Kosten eines 2007 durchgeführten Rücktransports aus Bahrain. Die klagende Versichererin forderte Hälfte der Kosten; die beklagte Versichererin verweigerte Zahlung mit dem Hinweis, die Rückholung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Das Gericht wies die Klage ab, weil das Sachverständigengutachten ergab, dass die Behandlung im Ausland kunstgerecht erfolgte und die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports nicht festgestellt werden konnte.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung für Rücktransport als unbegründet abgewiesen; medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrere Versicherer haften nach § 59 VVG a.F. nur, sofern jeder einzelne Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Schaden hat.

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Tarifliche Erstattungsvoraussetzungen sind für die Leistungsprüfung maßgeblich; bei Vereinbarung, dass Mehrkosten einer Rückführung nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit erstattungsfähig sind, bestimmt diese Voraussetzung den Leistungsumfang.

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Ein Rücktransport aus dem Ausland ist medizinisch notwendig nur, wenn nach objektiven medizinischen Befunden und fachlicher Erkenntnis die Behandlung im Ausland nicht kunstgerecht durchgeführt wurde oder nicht durchführbar war; bloße Vorteile des heimischen Umfelds oder Sprachbarrieren genügen nicht.

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Bei streitiger medizinischer Notwendigkeit entscheidet die Überzeugung des Gerichts nach Einholung eines qualifizierten sachverständigen medizinischen Gutachtens; dahingehende gutachterliche Feststellungen sind für die Entscheidungsfindung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1, 2 VVG a.F.§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

 

Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

 

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Hö­he von 110 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

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 Tat­be­stand

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Die Par­tei­en, zwei Ver­si­che­rungs­unter­neh­men, strei­ten über die Auf­tei­lung der Kos­ten eines im Jah­re 2007 durch­ge­führ­ten Rück­trans­por­tes von Frau T, wel­che so­wohl bei der Klä­ge­rin als auch der Be­klag­ten eine Ver­si­che­rung unter­hielt.

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Frau T war im Rah­men einer Schutz­brief­ver­si­che­rung bei der Klä­ge­rin und im Rah­men einer Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rung nach dem Er­gän­zungs­ta­rif AM7 bei der Be­klag­ten ver­si­chert. § 16 der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Klä­ge­rin lau­tet:

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„Es ist eine Er­kran­kung oder eine Ver­let­zung im Aus­land ein­ge­tre­ten. Ist ein Rück­trans­port zu einem Kran­ken­haus an ihrem Wohn­sitz in Deutsch­land oder zu einem an­de­ren ge­eig­ne­ten Kran­ken­haus in Deutsch­land nach Ab­stim­mung des ADAC-Arz­tes mit dem be­han­deln­den Arzt me­di­zi­nisch sinn­voll und ver­tret­bar, so wird der Trans­port vom ADAC-Arzt an­ge­ord­net.“

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Nach den Ta­rif­be­din­gun­gen der Be­klag­ten sind die Mehr­kos­ten einer ärzt­lich an­ge­ord­ne­ten Rück­füh­rung aus dem Aus­land dann er­stat­tungs­fä­hig, wenn die me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit nach­ge­wie­sen ist.

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Frau T be­fand sich im Feb­ru­ar 2007 auf einer Kreuz­fahrt. Am 01.03.2007 wur­de sie we­gen Atem­be­schwer­den im Sal­ma­nya-Hos­pi­tal in Bah­rain sta­tio­när auf­ge­nom­men. Am Fol­ge­tag kam es bei der An­la­ge eines zent­ra­len Ve­nen­ka­the­ters durch eine Ver­let­zung der obers­ten Lun­gen­an­tei­le mit der Na­del­spit­ze zu einem Pneu­mo­tho­rax, so dass die rech­te Lun­ge über eine Saug­drai­nage ent­fal­tet wer­den muss­te. We­gen zu­neh­men­der Atem­not wur­de Frau T dann ab dem 05.03.2007 auf die In­ten­siv­sta­tion ver­legt. Dort muss­te sie künst­lich be­at­met wer­den. Zwei Ver­su­che des Kli­ni­kums in Bah­rain die Pa­tien­tin zu ex­tu­bie­ren, schlu­gen fehl. Am 17.03.2007 ord­ne­te die Ver­trags­ärz­tin der Klä­ge­rin den lie­gen­den Rück­trans­trans­port per Son­der­flug mit Be­glei­tung durch Arzt und Sa­ni­tä­ter an. Die­ser wur­de am 20.03.2007 durch­ge­führt.  Die Pa­tien­tin wur­de in das Kli­ni­kum L ge­bracht. Dort ge­lang es be­reits am 21.03.2007 sie zu ex­tu­bie­ren. Am 23.03.2007 konn­te sie von der In­ten­siv- auf die Nor­mal­sta­tion ver­legt wer­den und am 02.04.2007 wur­de sie aus dem Kran­ken­haus ent­las­sen. Die Klä­ge­rin er­stat­te­te an­schlie­ßend die Kos­ten des Rück­trans­por­tes. Mit Schrei­ben vom 14.06.2007 for­der­te sie die Be­klag­te zur Zah­lung von 20.689,43 € - der Hälf­te der an­ge­fal­le­nen Kos­ten - auf. Die Be­klag­te lehn­te dies ab.

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Die Klä­ge­rin be­haup­tet, der Rück­trans­port sei me­di­zi­nisch not­wen­dig ge­we­sen. Im Kran­ken­haus in Bah­rain ha­be eine ad­äqua­te Be­hand­lung nicht er­fol­gen kön­nen. Zu­dem hät­ten die be­han­deln­den Ärz­te im Zeit­punkt der An­ord­nung des Rück­trans­por­tes eine Lang­zeit­be­at­mungs­the­ra­pie er­war­tet. Weiter­hin sei die Ent­wöh­nung von einem Be­at­mungs­ge­rät re­gel­mä­ßig schwie­rig. Dies gel­te erst recht, wenn der Pa­tient die Spra­che des be­han­deln­den Arz­tes nicht spre­che.

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Sie be­an­tragt,

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Die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an sie 20.689,43 € nebst Zin­sen in Hö­he von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 29.06.2007 so­wie Mahn­kos­ten in Hö­he vom 11,50 € zu zah­len.

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Die Be­klag­te be­an­tragt

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Die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

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Die Be­klag­te be­haup­tet, dass die in Bah­rain auf­ge­tre­te­nen Kom­pli­ka­tio­nen nicht un­ge­wöhn­lich sei­en. Die Be­hand­lung in Bah­rain ha­be sich nicht we­sent­lich von einer Be­hand­lung in Deutsch­land unter­schie­den.

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We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze so­wie die zu den Ak­ten ge­reich­ten Ur­kun­den Be­zug ge­nom­men.

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Die Kam­mer hat Be­weis er­ho­ben ge­mäß Be­weis­be­schluss vom 18.10.2011 so­wie vom 14.12.2011 durch Ein­ho­lung eines me­di­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens. We­gen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf das schrift­li­che Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen vom 10.07.2012 Be­zug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­grün­de

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Die zu­läs­si­ge Kla­ge ist nicht be­grün­det.

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Die Klä­ge­rin hat gegen die Be­klag­te kei­nen An­spruch aus § 59 Abs. 1, 2 VVG a. F. Ge­mäß § 59 Abs. 1 VVG a.F. haf­ten meh­re­re Ver­si­che­rer als Ge­samt­schuld­ner, wenn ein Ver­si­che­rungs­neh­mer bei ih­nen ein In­te­res­se gegen die­sel­be Ge­fahr ver­si­chert hat und die Sum­me der Ent­schä­di­gung, die von je­dem Ver­si­che­rer oh­ne Be­stehen der an­de­ren Ver­si­che­rung zu zah­len wä­re, den Ge­samt­scha­den über­steigt. Im In­nen­ver­hält­nis sind sie zu­ei­nan­der nach § 59 Abs. 2 VVG a. F. zu An­tei­len nach Maß­ga­be der Be­trä­ge ver­pflich­tet, die sie dem Ver­si­che­rungs­neh­mer nach dem je­wei­li­gen Ver­trag zu zah­len ha­ben. Die­se Vo­raus­set­zun­gen lie­gen nicht vor, da die Be­klag­te zur Über­nah­me der Kos­ten des Rück­trans­ports nicht ver­pflich­tet war. Ge­mäß der dem Ver­si­che­rungs­ver­trag der Be­klag­ten zu­grun­de lie­gen­den Ta­rif­be­din­gun­gen sind die Mehr­kos­ten einer ärzt­lich an­ge­ord­ne­ten Rück­füh­rung aus dem Aus­land nur dann er­stat­tungs­fä­hig, wenn die me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit nach­ge­wie­sen ist. Eine Be­hand­lungs­maß­nah­me ist grund­sätz­lich dann me­di­zi­nisch not­wen­dig, wenn es nach den ob­jek­ti­ven me­di­zi­ni­schen Be­fun­den und wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­sen zum Zeit­punkt der Be­hand­lung ver­tret­bar war, sie als me­di­zi­nisch not­wen­dig an­zu­se­hen (BGH, NJW 79, 1250). Nach An­sicht der Kam­mer muss für die Fra­ge der me­di­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit eines Rück­trans­ports fest­ste­hen, dass die Be­hand­lung im Aus­land nicht kunst­ge­recht durch­ge­führt wur­de oder gar nicht durch­ge­führt wer­den konn­te. Nur so kann klar de­fi­niert wer­den, ob ein Rück­trans­port me­di­zi­nisch not­wen­dig oder nur me­di­zi­nisch sinn­voll war. Denn lie­ße man aus­rei­chen, dass eine Be­hand­lung im ge­wohn­ten, hei­mi­schen Um­feld bes­ser durch­ge­führt wer­den könn­te, wä­re letzt­lich je­der Rück­trans­port me­di­zi­nisch not­wen­dig. Denn ge­wis­se Sprach­bar­rie­ren und Vor­be­hal­te wer­den bei einer Be­hand­lung im Aus­land re­gel­mä­ßig be­stehen. Da­mit wä­re eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung, wie sie die Klä­ge­rin an­bie­tet, im Er­geb­nis über­flüs­sig, da zwi­schen einem me­di­zi­nisch not­wen­di­gen und einem me­di­zi­nisch sinn­vol­len Rück­trans­port kein Unter­schied mehr be­stün­de.

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Nach Maß­ga­be die­ser Grund­sät­ze steht nach dem Er­geb­nis der durch­ge­führ­ten Be­weis­auf­nah­me nicht zur Über­zeu­gung der Kam­mer fest, dass der Rück­trans­port me­di­zi­nisch not­wen­dig war.

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Der Sach­ver­stän­di­ge hat in sei­nem Gut­ach­ten aus­ge­führt, dass die Be­hand­lung in Bah­rain kunst­ge­recht durch­ge­führt wur­de und kei­ne schwe­ren Be­hand­lungs­feh­ler er­ken­nen las­se. Zwar könn­ten die er­folg­lo­sen Ex­tu­ba­tions­ver­su­che in Ver­bin­dung mit der Sprach­bar­rie­re durch­aus zu einer Er­schüt­te­rung des Arzt-Pa­tien­ten-Ver­hält­nis­ses ge­führt ha­ben, dies be­ru­he dann aber aus­schließ­lich auf der sub­jek­ti­ven Wahr­neh­mung der Pa­tien­tin. Be­hand­lungs­feh­ler kön­ne er nicht er­ken­nen. Die Ver­ur­sa­chung eines Pneu­mo­tho­rax sei eine ty­pi­sche Kom­pli­ka­tion und kei­nes­falls Fol­ge einer Fehl­be­hand­lung. Eben­so sei­en die bei­den Ex­tu­ba­tions­ver­su­che, die je­weils wie­der zur Re­in­tu­ba­tion führ­ten, nicht zu be­an­stan­den, da von einer schwie­ri­gen Be­at­mung aus­ge­gan­gen wer­den kön­ne. Weiter­hin sei für die Ent­wöh­nung vom Be­at­mungs­ge­rät die Kennt­nis der Spra­che der be­han­deln­den Ärz­te nicht er­for­der­lich. In der Li­te­ra­tur fän­den sich kei­ne Hin­wei­se, dass das Ver­ste­hen der Spra­che not­wen­dig sei und auch ihm selbst sei kein Fall be­kannt, in dem nicht deutsch­spra­chi­ge Pa­tien­ten in ihre Hei­mat­län­der zu­rück­ver­legt wor­den wä­ren.

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Das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ist in je­der Hin­sicht nach­voll­zieh­bar und über­zeu­gend. Die ein­zel­nen Be­fun­de sind in sich stim­mig dar­ge­stellt wor­den. Die Fach­kun­de des Sach­ver­stän­di­gen steht außer Zwei­fel.

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Der Ein­wand der Klä­ge­rin, dass der Ver­gleich mit nicht deutsch­spra­chi­gen Pa­tien­ten, die in Deutsch­land be­han­delt wer­den, „hin­ke“, da die meis­ten aus­län­di­schen Pa­tien­ten ihren Wohn­sitz im Deutsch­land hät­ten und da­her die Ent­wöh­nung im ge­wohn­te Um­feld und mit fa­mi­liä­rer Unter­stüt­zung er­fol­ge, greift nicht durch. Zum einen ist dies letzt­lich eine Mut­ma­ßung der Klä­ge­rin und zum an­de­ren än­dert dies nichts da­ran, dass die Kennt­nis der Spra­che, nur hie­rauf kommt es an, für die Ent­wöh­nung nicht zwin­gend er­for­der­lich ist.

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So­weit die Klä­ge­rin be­haup­tet hat, dass die be­han­deln­den Ärz­te eine Lang­zeit­be­at­mung er­war­te­ten, ist nicht er­sicht­lich wo­raus sie dies ab­lei­ten möch­te. Dies er­gibt sich we­der aus den vor­ge­leg­ten Unter­la­gen noch spricht der wei­te­re Ver­lauf, die Pa­tien­tin konn­te be­reits am 21.03.2007 in Deutsch­land ex­tu­biert wer­den, hier­für.

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Die Neben­for­de­run­gen tei­len das Schick­sal der Haupt­for­de­rung.

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Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streit­wert wird auf 20.689,43 € fest­ge­setzt.