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Landgericht Köln·23 O 20/12·10.03.2015

Anerkenntnisurteil: Erstattung von Thermo‑Chemotherapie teils zuerkannt, Rest abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen verlangt Erstattung von Kosten einer Thermo‑Chemotherapie; die Beklagte erkannte Zahlungen in Höhe von 12.370,31 € und vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 958,19 € an. Das Gericht setzte diese Anerkenntnisse als Urteil fest und wies die darüber hinausgehenden Zahlungs‑ und Feststellungsanträge mangels substantiiertem Beweis ab. Die Kosten wurden teilweise gegeneinander aufgehoben (§91a ZPO).

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkenntnis der Beklagten zur Zahlung von 12.370,31 € und 958,19 € umgesetzt; übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnis der Gegenpartei ist nach §307 ZPO in einem Anerkenntnisurteil zu berücksichtigen; das Gericht hat den anerkannten Zahlungsanspruch zuzusprechen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als die zugrunde liegende Hauptforderung substantiiert dargelegt und bewiesen ist; fehlt dieser Beweis, richten sich die Erstattungsansprüche nach dem anerkannten Streitwert.

3

Bei teilweiser Erledigung und offenem Beweisergebnis kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gegeneinander aufheben (§91a ZPO).

4

Ein Feststellungsantrag ist nicht bereits wegen behaupteter Unbestimmtheit unzulässig, wenn aus der Klageantragsformulierung konkrete Planungen (z.B. weitere Therapiezyklen) eine hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsinteresses erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 307 ZPO§ 13 RVG§ 14 RVG§ 91a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an die Klägerin 12.370,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an die Klägerin weitere 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der am 15.08.2012 verstorbene ehemalige Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung im Tarif EKNA 1000 mit einem Selbstbehalt von 1.050 €. Der Rechtsstreit ist mit Schriftsatz vom 15.10.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, von der alleinigen Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Klägers, Frau G, aufgenommen worden (Bl. 132 GA).

3

Bei dem am 29.06.1945 geborenen ehemaligen Kläger wurde im März 2011 ein Pankreaskopfkarzinom (Bauchspeicheldrüsenkrebs) diagnostiziert. Bis September 2011 behandelten die Ärzte den Tumor zytostatisch. Während der Chemotherapie verschlechterte sich der Allgemeinzustand des ehemaligen Klägers, es kam zu Unverträglichkeitserscheinungen und die Lebermetastasierung schritt fort.

4

Der Kläger unterzog sich im Zeitraum vom 28.09.2011 bis zum 05.10.2011 und vom 24.11.2011 bis zum 30.11.2011 einer Thermo-Chemotherapie unter extremer Ganzkörperhyperthermie. Diese Behandlung stellt eine Kombination einer Chemotherapie mit einer systematischen Überwärmung des Organismus dar. Dem ehemaligen Kläger entstanden für die Behandlung Kosten i.H.v. 16.704,13 €. Die Beklagte erstattete auf das Kostenübernahmebegehren des Klägers in einem Betrag i.H.v. 4.333,82 €. Eine darüber hinausgehende Erstattung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, eine medizinische Notwendigkeit sei nicht gegeben.

5

Die Klägerin behauptet, die durchgeführte Behandlung sei in ihrem Erfolg durch zahlreiche Studien belegt und medizinisch notwendig. Es handele sich zumindest um eine ebenso erfolgversprechende Behandlung im Sinne von § 4 IV S. 2 AVB. Die Klägerin ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet gewesen.

6

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.370,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen; ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die durch die Behandlung des bei dem Kläger diagnostizierten Pankreaskarzinoms in der Arztpraxis der Dres. Med. N, M, E, ##### C, entstehen, sofern diese berechnet werden für hyperthermische Behandlungen, insbesondere in Form der Thermo-Chemotherapie und der Ganzkörperhyperthermie.

7

Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 hat die Klägerin die Klage erweitert und außerdem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.999,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 hat die Beklagte den Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1) anerkannt.

9

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.02.2015 den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015, eingegangen bei Gericht am 20.02.2015, hat sich die Beklagte der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge.

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Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 12.370,31 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer anerkannt.

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Zuletzt hat die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.370,31 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.474,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, soweit diese über ihre Anerkenntniserklärungen hinausgeht.

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Die Beklagte behauptet, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege nicht vor. Zudem sei die stationäre Behandlung nicht medizinisch notwendig. Weiterhin erhebt sie Einwendungen gegen einzelne Gebührenziffern und einzelne Maßnahmen. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, die durchgeführte Behandlung sei nicht ebenso erfolgversprechend wie eine in der Schulmedizin anerkannte Behandlung und es habe eine schulmedizinisch anerkannte Behandlung zur Verfügung gestanden. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig gewesen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von 21.08.2013 sowie auf die ergänzende Stellungnahme von 03.06.2014 verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

20

a)

21

Hinsichtlich des Zahlungsantrages i.H.v. 12.370,31 € zuzüglich Zinsen war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 ZPO.

22

b)

23

Auch hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war die Beklagte entsprechend ihrer Anerkenntniserklärung zu verurteilen. Diese umfasst eine 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 12.370,31 € nebst Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale, mithin 958,19 €.

24

Einschlägig ist die Gebührenstufe bis zu einem Gegenstandswert von 13.000 € (604 €).

25

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG              785,20 €

26

Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen                  20,00 €

27

gem. Nr. 7002 VV RVG (pauschal)

28

zzgl. 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG                            152,99 €

29

Endsumme                                                                      958,19 €

30

c)

31

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 2) übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch über die Kosten zu befinden. Die gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu treffende Entscheidung führte dazu, die Kosten des Rechtsstreits insoweit gegeneinander aufzuheben. Denn im Umfang der Erledigung war der Ausgang des Rechtsstreits noch offen.

32

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits nicht bereits wegen der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages der Klägerseite aufzuerlegen. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich vielmehr aus der Klageschrift unmittelbar, dass der ehemalige Kläger „nach derzeitiger Behandlungsplanung mindestens vier oder fünf weiteren Therapiezyklen“ plante. Aus dieser zur Auslegung heranzuziehenden Erklärung ergibt sich nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrages.

33

Da sich der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung zur medizinischen Notwendigkeit einer weitergehenden Behandlung in diesem Umfang nicht geäußert hat, ist das Beweisergebnis offen. In einem solchen Fall sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a Rn. 26).

34

d)

35

Vor diesem Hintergrund war der Klageantrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abzuweisen, soweit dieser über den anerkannten Betrag hinausging. Darlegungs- und beweisbelastet für die Berechtigung der Hauptforderung, für deren Verfolgung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden sind, ist die Klägerin. Dieser Beweis ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund konnten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur nach einem Streitwert von 12.370,31 € zuzüglich Zinsen zugesprochen werden, die die Beklagte anerkannt hat.

36

II.

37

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 91a, 708 Nr. 1 ZPO.

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III.

39

Streitwert:

40

▪ Bis zum 20.02.2015: 32.370,31 €.

41

▪ Ab dem 21.02.2015: 12.370,31 €.