Feststellungsklage auf Erstattung von IVF-Leistungen abgewiesen – Ehevoraussetzung bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine private Krankenversicherung die Kosten künftiger IVF-Behandlungen übernehmen muss; er lebt in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Streitpunkt ist, ob ein Erstattungsanspruch aus MB/KK 94 auch ohne Ehe besteht. Das LG Köln wies die Klage ab und folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach die Erstattungsvoraussetzung die bestehende Ehe ist. Organisch bedingte Sterilität kann zwar Krankheit im Sinn der Bedingungen sein, die Ehebesonderheiten sind jedoch nicht ohne Weiteres auf nichteheliche Partnerschaften übertragbar.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Erstattungsverpflichtung für IVF-Maßnahmen abgewiesen; Erstattungsvoraussetzung ist eine bestehende Ehe gemäß maßgeblicher Rechtsprechung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch aus den MB/KK 94 für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (IVF) setzt grundsätzlich das Vorliegen einer bestehenden Ehe zwischen den Partnern voraus.
Kinderlosigkeit allein ist keine Krankheit im Sinn von § 1 MB/KK 94; organisch bedingte Sterilität kann jedoch unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen als Krankheit gelten.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn das geltend gemachte Rechtsverhältnis bereits gegenwärtig aktualisiert ist und die Entscheidung eine sachgerechte und erschöpfende Lösung des Streits erwarten lässt.
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anerkennung der Sterilität als Krankheit herangezogenen Erwägungen beruhen auf Besonderheiten der Ehe und lassen sich nicht ohne Weiteres auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 5.11.1965 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung (vgl. Versicherungsschein, Bl. 7 GA). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Text: Bl. 34 ff. GA), die unter anderem die MB/KK 94 umfassen, sind Gegenstand des Vertrages.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung der Erstattungsverpflichtung der Beklagten für zukünftige IVF-Behandlungen. Er hat die Beklagte um eine Leistungszusage für die begehrte Behandlungen gebeten. Mit Schreiben vom 22.3.2005 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ab.
Der Kläger behauptet, dass er mit der am 12.1.1974 geborenen gesetzlich krankenversicherten Zeugin S seit 3,5 Jahren in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebe und ein gemeinsamer Kinderwunsch bestehe. Ursache der bisherigen Kinderlosigkeit sei seine organisch bedingte inoperale Sterilität. Er leide an einer Astheno-Teratozoospermie, d.h. einer krankhaften Einschränkung der Motilität und erhöhter Fehlformrate der Spermien. Einzig mögliche und mit 30 % pro Zyklus deutlich erfolgversprechende Behandlungsmethode sei die In-Virtro-Fertilisation (IVF). Er ist der Ansicht, dass die Erstattungsverpflichtung der Beklagten nicht davon abhänge, ob die werdenden Eltern miteinander verheiratet sind.
Er beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Gesamtkosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der IVF-Behandlung im tariflichen Umfang zu erstatten, solange die Erfolgsaussicht bei mindestens 15 % liegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Im übrigen würden die Voraussetzungen der Erstattungspflicht nicht gegeben sein, da der Kläger nicht verheiratet sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die ärztlichen Berichte und Gutachten Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 51 GA) Hinweise erteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen (zuletzt BGH, Urteil vom 8.2.2006, VersR 2006, 535 ff.), denen sich die Kammer anschließt, sind vorliegend gegeben. Der Kläger begehrt die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, da die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden und das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen der künstlichen Befruchtung gerichtet ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch ein Feststellungsurteil keine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer Leistungsverpflichtung für IVF-Maßnahmen aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis i.V.m. §§ 1, 49, 178b VVG, 1, 2 MB/KK 94 zu.
Die Kammer nimmt zur Begründung in vollem Umfang auf den im Beschluss vom 16.10.2006 erteilten Hinweis Bezug. Danach hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest, wonach die Erstattungsverpflichtung der Beklagten für eine IVF-Behandlung eine bestehende Ehe voraussetzt. Insoweit folgt die Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Kostenerstattungsverpflichtung bislang auf die Partner einer bestehenden Ehe beschränkt hat.
Nach § 1 Abs. 1 MB/KK 94 besteht Versicherungsschutz u.a. für Krankheiten, so dass die Kinderlosigkeit selbst, die allein die Lebensumstände des Klägers betrifft, mangels Einordnung als anormaler Körper- oder Geisteszustand keine Krankheit darstellt. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1987, 278 ff.) kann jedoch auch eine organisch bedingte Sterilität unter bestimmten Voraussetzungen als eigene Krankheit im Sinne des § 1 MB/KK angesehen werden. Der BGH führt zur Begründung insbesondere aus, dass die Fortpflanzungsfähigkeit für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion sei und die nicht behebbare Unfruchtbarkeit für den sterilen Partner oftmals eine erhebliche Einschränkung seines Selbstwertgefühls bedeute und zu schwerwiegenden Konflikten zwischen den Ehepartnern bis hin zu seelischen Erkrankungen führen könne. Auch die organisch bedingte Sterilität als solche könne daher als regelwidriger Körperzustand eingeordnet werden, so dass der organbedingt sterile Ehepartner – im Unterscheid zu kinderlosen Eheleuten schlechthin – als krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sei (vgl. BGH a.a.O.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt daher in ihrer Begründung ausführlich auf die Besonderheiten der Ehe und die damit verbundenen Rechte ab, die nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden können. Dafür spricht auch, dass der BGH in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der weiteren Leistungsvoraussetzung, der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung iSd § 1 MB/KK 94, ausdrücklich klargestellt hat, dass sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts gefasste Entschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, der rechtlichen Nachprüfung auf seine Notwendigkeit entziehe, so dass es bereits im Ansatz verfehlt sei, die Frage nach der "Notwendigkeit" der Erfüllung des Wunsches nach einem von den Eheleuten stammenden Kind zu stellen. Diese Voraussetzungen können auf nichteheliche Partnerschaften nicht ohne weiteres übertragen werden. Es wäre vielmehr im Einzelfall eine Überprüfung dahingehend erforderlich, ob der bestehende Kinderwunsch zu vergleichbaren Belastungen führt, wie sie in einer bestehenden Ehe angenommen werden. Eine solche Prüfung kann aber durch den Versicherer mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht getroffen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 I ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert: 24.000 €