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Landgericht Köln·23 O 188/10·29.11.2011

Klage auf Erstattung von Behandlungskosten wegen Borreliose abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtPrivate KrankenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer privaten Krankenversicherung Erstattung von Kosten für eine 2009 durchgeführte antibiotische Therapie wegen behaupteter aktiver Borreliose. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, da die Klägerin die medizinische Notwendigkeit nicht überzeugend nachgewiesen hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sah die Befunde und Symptome als nicht ausreichend für die Diagnose einer aktiven Borreliose an. Ein positiver Serologiebefund allein rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine Erstattung.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Behandlungskosten abgewiesen; medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch aus § 192 Abs. 1 VVG für Heilbehandlungskosten setzt voraus, dass die Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden und dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar und medizinisch notwendig ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

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Ein positiver serologischer Antikörpernachweis allein begründet nicht die Diagnose einer aktiven Borreliose; klinische Befunde sind für die Diagnosestellung und Indikationsstellung vorrangig.

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Nach bereits erfolgter antibiotischer Behandlung besteht nur bei erneuter medizinischer Indikation Anspruch auf eine weitere antibiotische Therapie; ein später erzielter therapeutischer Erfolg allein genügt nicht für einen Erstattungsanspruch, wenn die Notwendigkeit der Behandlung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht nachgewiesen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 192 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den der Klä­ge­rin auf­er­legt.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

1

Tat­be­stand:

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Die Par­tei­en strei­ten um die Er­stat­tungs­pflicht der Be­klag­ten für eine ärzt­li­che Be­hand­lung der Klä­ge­rin im Jahre 2009.

3

Die Klä­ge­rin unter­hält bei der Be­klag­ten eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung. Die aus der Akte er­sicht­li­chen AVB-G der Be­klag­ten sind Be­stand­teil des Ver­tra­ges.

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Die Klä­ge­rin wurde im Jahre 2001 von einer Zecke ge­bis­sen. In der Zeit von 2007 bis 2009 tra­ten bei der Klä­ge­rin ver­schie­de­ne Be­schwer­den auf, u.a. eine Unter­funk­tion der Schild­drü­se, ein Kar­pal­tun­nel-Syn­drom beid­seits, Schmer­zen in bei­den Hand­ge­len­ken, in den Knien, Armen, Schul­tern sowie in den Fin­ger­ge­len­ken und im Kie­fer­ge­lenk. Am 24.03.2009 wurde bei der Klä­ge­rin von ihrer Haus­ärz­tin eine Bor­re­lien­se­ro­lo­gie durch­ge­führt. Die Haus­ärz­tin be­urteil­te das La­bor­er­geb­nis als „spe­zi­fi­sche aber un­voll­stän­di­ge Anti­kör­per­ant­wort gegen Bor­re­lio­se. Am ehes­ten ver­ein­bar mit Zu­stand nach aus­ge­heil­ter In­fek­tion“. Eine an­schlie­ßen­de Be­hand­lung mit Anti­bio­ti­ka führ­te zu kei­ner un­mit­tel­ba­ren Bes­se­rung der Be­schwer­den der Klä­ge­rin.

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Am 15.07.2009 wurde im Ganz­heit­lich In­ter­nis­ti­schen The­ra­pie­zent­rum (GITZ) in Han­no­ver nach Durch­füh­rung einer wei­te­ren La­bor­diag­nos­tik eine ak­ti­ve Bor­re­lio­se diag­nos­ti­ziert. Es wurde eine 4- bis 6-wö­chi­ge anti­bio­ti­sche The­ra­pie mit Hyper­ther­mie­be­hand­lung emp­foh­len, die an­schlie­ßend im Zeit­raum vom 03.08.2009 bis ins­ge­samt zum 03.09.2009 durch­ge­führt  wurde. Mit zwei Rech­nun­gen vom 18.12.2009 stell­te die Kli­nik für die anti­bio­ti­sche Be­hand­lung ins­ge­samt 11.745,75 € in Rech­nung. Die Be­klag­te lehn­te die Über­nah­me die­ser Kos­ten ab.

6

Mit der vor­lie­gen­den Klage be­gehrt die Klä­ge­rin Er­stat­tung des Be­tra­ges aus den Rech­nun­gen vom 18.12.2009. Die streit­gegen­ständ­li­che Be­hand­lung sei me­di­zi­nisch not­wen­dig ge­we­sen.

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Die Klä­ge­rin be­an­tragt sinn­ge­mäß,

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1.              die Be­klag­te zu ver­urtei­len an sie 11.745,75 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 19.12.2009 zu zah­len.

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2.              die Be­klag­te zu ver­urtei­len an sie vor­pro­zes­sua­le An­walts­kos­ten i.H.v. 430,66 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 18.02.2010 zu zah­len.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

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Sie be­strei­tet, dass die Be­hand­lung me­di­zi­nisch not­wen­dig war. In den vor­ge­leg­ten Unter­la­gen seien keine bor­re­lio­se­ty­pi­schen Krank­heits­be­fun­de do­ku­men­tiert. Zudem sei das diag­nos­ti­sche und the­ra­peu­ti­sche Vor­ge­hen auch dann nicht nach­voll­zieh­bar, wenn eine Bor­re­lio­se-Er­kran­kung vor­ge­le­gen habe. Da­ne­ben macht die Be­klag­te Ein­wän­de gegen die Höhe der von der Klä­ge­rin ein­ge­reich­ten Rech­nun­gen gel­tend.

13

Die Kam­mer hat gemäß Be­weis­be­schluss vom 18.11.2010 Sach­ver­stän­di­gen­be­weis er­ho­ben. Be­züg­lich des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf das Gut­ach­ten von Prof. Dr. M vom 23.05.2011 (Bl. 183 ff. d.A.) ver­wie­sen.

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Ent­schei­dungs­grün­de:

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Die zu­läs­si­ge Klage hat in der Sache kei­nen Er­folg. Die Klä­ge­rin hat gegen die Be­klag­te kei­nen An­spruch auf Er­satz der streit­gegen­ständ­li­chen Be­hand­lungs­kos­ten aus § 192 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 Abs. 2 der ver­ein­bar­ten AVB.

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Nach Durch­füh­rung der Be­weis­auf­nah­me steht nicht zur Über­zeu­gung der Kam­mer fest, dass die streit­gegen­ständ­li­che Be­hand­lung me­di­zi­nisch not­wen­dig war. Eine Be­hand­lungs­maß­nah­me ist me­di­zi­nisch not­wen­dig, wenn es nach den ob­jek­ti­ven me­di­zi­ni­schen Be­fun­den und wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­sen zum Zeit­punkt der Be­hand­lung ver­tret­bar war, sie als me­di­zi­nisch not­wen­dig an­zu­se­hen (st. Rspr., vgl. BGH VersR 2003, 581 m.w.N.). 

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Den Be­weis, dass diese Vo­raus­set­zun­gen vor­lie­gend ge­ge­ben sind, hat die Klä­ge­rin nicht ge­führt. Es steht ins­be­son­de­re nicht zur Über­zeu­gung der Kam­mer fest, dass es nach den ob­jek­ti­ven Be­fun­den ver­tret­bar war, die streit­gegen­ständ­li­che Be­hand­lung als me­di­zi­nisch not­wen­dig an­zu­se­hen. Die be­han­deln­den Ärzte der GITZ-Kli­nik haben bei der Klä­ge­rin eine ak­ti­ve Bor­re­lio­se diag­nos­ti­ziert. Nach den Aus­füh­run­gen des von der Kam­mer be­auf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen, lie­ßen die Symp­to­me der Klä­ge­rin und die zu jenem Zeit­punkt vor­lie­gen­den La­bor­er­geb­nis­se je­doch den Rück­schluss, dass bei ihr eine ak­ti­ve Bor­re­lio­se vor­liegt, nicht zu. Der Sach­ver­stän­di­ge führt in­so­weit aus, dass die Diag­no­se einer Bor­re­lio­se­er­kran­kung an­hand der Symp­to­ma­tik er­folgt. Nur wenn in­so­weit ein­deu­ti­ge Symp­to­me vor­lä­gen, werde eine se­ro­lo­gi­sche Tes­tung emp­foh­len. Ein posi­ti­ver Anti­kör­per­nach­weis sei dem­nach kein Be­weis für eine Bor­re­lio­se-Er­kran­kung. Ein sol­cher könne auch schlicht auf eine kli­nisch oder sub­kli­nisch durch­ge­mach­te In­fek­tion hin­deu­ten. Auch in dem von der Be­klag­ten vor­ge­leg­ten Pri­vat­gut­ach­ten des Dr. I ist aus­ge­führt, dass den kli­ni­schen Symp­to­men be­son­de­re Be­deu­tung zu­kom­me, da der prä­di­ka­ti­ve Wert eines se­ro­lo­gi­schen Be­fun­des sehr ge­ring sei.

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Den zahl­rei­chen für eine Bor­re­lio­se ty­pi­schen Symp­to­men lie­ßen sich aus den von der Klä­ge­rin be­klag­ten Be­schwer­den nur die Ge­lenk­schmer­zen zu­ord­nen. Für einen Zu­sam­men­hang zwi­schen den wei­te­ren von der Klä­ge­rin an­ge­ge­be­nen Be­schwer­den und einer Bor­re­lio­se gibt es nach den Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen keine be­leg­ten An­ga­ben. Ins­be­son­de­re sei nach euro­päi­scher Fall­de­fi­ni­tion die sym­met­ri­sche Poly­ar­th­ri­tis der klei­nen Ge­len­ke ohne ob­jek­ti­vier­ba­re Schwel­lun­gen bei der Klä­ge­rin un­ty­pisch für eine Bor­re­lio­se. Allein der Um­stand, dass die am 04.07.2009 und am 31.08.2009 durch­ge­führ­ten Se­ro­lo­gien, nach der deut­schen De­fi­ni­tion als posi­tiv an­zu­se­hen sind, recht­fer­tigt daher nicht die Diag­no­se einer Bor­re­lio­se. Hinzu kommt, dass die ini­tial bei der Haus­ärz­tin der Klä­ge­rin am 24.03.2009 durch­ge­führ­te Se­ro­lo­gie nach den Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen nicht als posi­tiv an­ge­se­hen wer­den kann.

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Des Wei­te­ren kann – selbst wenn man eine Bor­re­lio­se-Er­kran­kung der Klä­ge­rin zu­grun­de legt – nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die streit­gegen­ständ­li­che Be­hand­lung in der Zeit vom 03.08. bis zum 03.09. me­di­zi­nisch not­wen­dig war. Nach den über­ein­stim­men­den An­ga­ben des vom Ge­richt be­auf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen und dem von der Be­klag­ten be­auf­trag­ten Par­tei­gut­ach­ter be­stand für eine er­neu­te anti­bio­ti­sche Be­hand­lung keine In­di­ka­tion, nach­dem be­reits die Haus­ärz­tin der Klä­ge­rin eine anti­bio­ti­sche Be­hand­lung durch­ge­führt hatte. Das Ab­klin­gen der Be­schwer­den einer Bor­re­lio­se daue­re meh­re­re Mo­na­te, so dass nach er­folg­ter The­ra­pie nicht so­fort mit einer Be­schwer­de­bes­se­rung ge­rech­net wer­den könne.

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Das vom Ge­richt in Auf­trag ge­ge­be­ne Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten über­zeugt. Der Sach­ver­stän­di­ge hat sich mit den vor­lie­gen­den Be­fund­unter­la­gen aus­führ­lich und kri­tisch aus­ei­nan­der ge­setzt. An der fach­li­chen Kom­pe­tenz des Sach­ver­stän­di­gen, als Lei­ter des Be­reichs In­fek­tio­lo­gie im Am­bu­lanz­zent­rum des Uni­ver­si­täts­kli­ni­kums Ham­burg-Ep­pen­dorf, be­stehen keine Zwei­fel.

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So­weit die Klä­ge­rin gegen das Er­geb­nis des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens ein­wen­det, dass sie seit der streit­gegen­ständ­li­chen Be­hand­lung be­schwer­de­frei sei, er­gibt sich aus der oben ge­nann­ten De­fi­ni­tion der me­di­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit, dass die­ser Um­stand al­lein nicht für einen An­spruch auf Er­stat­tung der Be­hand­lungs­kos­ten aus­reicht. Letzt­lich be­stä­tigt dies auch der be­han­deln­de Arzt der Klä­ge­rin in dem von ihr vor­ge­leg­ten Be­fund­be­richt vom 17.07.2011. Nach sei­ner An­sicht sei zweit­ran­gig, ob die statt­ge­fun­de­ne The­ra­pie einer Bor­re­lio­se galt. Ent­schei­dend sei der the­ra­peu­ti­sche Er­folg. Ob die The­ra­pie durch den Ver­trag der Pa­tien­tin mit der Kran­ken­kas­se ge­deckt sei, unter­liegt je­doch auch nach Auf­fas­sung des be­han­deln­den Arz­tes der Klä­ge­rin „einer an­de­ren Prü­fung“.

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Man­gels Be­stehens der Haupt­for­de­rung war die Klage auch mit den gel­tend ge­mach­ten Neben­for­de­run­gen ab­zu­wei­sen. Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streit­wert:               11.745,75 €.