Klage auf Erstattung von Behandlungskosten wegen Borreliose abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von ihrer privaten Krankenversicherung Erstattung von Kosten für eine 2009 durchgeführte antibiotische Therapie wegen behaupteter aktiver Borreliose. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, da die Klägerin die medizinische Notwendigkeit nicht überzeugend nachgewiesen hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sah die Befunde und Symptome als nicht ausreichend für die Diagnose einer aktiven Borreliose an. Ein positiver Serologiebefund allein rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine Erstattung.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Behandlungskosten abgewiesen; medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch aus § 192 Abs. 1 VVG für Heilbehandlungskosten setzt voraus, dass die Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden und dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar und medizinisch notwendig ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Ein positiver serologischer Antikörpernachweis allein begründet nicht die Diagnose einer aktiven Borreliose; klinische Befunde sind für die Diagnosestellung und Indikationsstellung vorrangig.
Nach bereits erfolgter antibiotischer Behandlung besteht nur bei erneuter medizinischer Indikation Anspruch auf eine weitere antibiotische Therapie; ein später erzielter therapeutischer Erfolg allein genügt nicht für einen Erstattungsanspruch, wenn die Notwendigkeit der Behandlung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht nachgewiesen ist.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattungspflicht der Beklagten für eine ärztliche Behandlung der Klägerin im Jahre 2009.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die aus der Akte ersichtlichen AVB-G der Beklagten sind Bestandteil des Vertrages.
Die Klägerin wurde im Jahre 2001 von einer Zecke gebissen. In der Zeit von 2007 bis 2009 traten bei der Klägerin verschiedene Beschwerden auf, u.a. eine Unterfunktion der Schilddrüse, ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits, Schmerzen in beiden Handgelenken, in den Knien, Armen, Schultern sowie in den Fingergelenken und im Kiefergelenk. Am 24.03.2009 wurde bei der Klägerin von ihrer Hausärztin eine Borrelienserologie durchgeführt. Die Hausärztin beurteilte das Laborergebnis als „spezifische aber unvollständige Antikörperantwort gegen Borreliose. Am ehesten vereinbar mit Zustand nach ausgeheilter Infektion“. Eine anschließende Behandlung mit Antibiotika führte zu keiner unmittelbaren Besserung der Beschwerden der Klägerin.
Am 15.07.2009 wurde im Ganzheitlich Internistischen Therapiezentrum (GITZ) in Hannover nach Durchführung einer weiteren Labordiagnostik eine aktive Borreliose diagnostiziert. Es wurde eine 4- bis 6-wöchige antibiotische Therapie mit Hyperthermiebehandlung empfohlen, die anschließend im Zeitraum vom 03.08.2009 bis insgesamt zum 03.09.2009 durchgeführt wurde. Mit zwei Rechnungen vom 18.12.2009 stellte die Klinik für die antibiotische Behandlung insgesamt 11.745,75 € in Rechnung. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung des Betrages aus den Rechnungen vom 18.12.2009. Die streitgegenständliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen an sie 11.745,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen an sie vorprozessuale Anwaltskosten i.H.v. 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Behandlung medizinisch notwendig war. In den vorgelegten Unterlagen seien keine borreliosetypischen Krankheitsbefunde dokumentiert. Zudem sei das diagnostische und therapeutische Vorgehen auch dann nicht nachvollziehbar, wenn eine Borreliose-Erkrankung vorgelegen habe. Daneben macht die Beklagte Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin eingereichten Rechnungen geltend.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.11.2010 Sachverständigenbeweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. M vom 23.05.2011 (Bl. 183 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Behandlungskosten aus § 192 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 Abs. 2 der vereinbarten AVB.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die streitgegenständliche Behandlung medizinisch notwendig war. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (st. Rspr., vgl. BGH VersR 2003, 581 m.w.N.).
Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hat die Klägerin nicht geführt. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es nach den objektiven Befunden vertretbar war, die streitgegenständliche Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen. Die behandelnden Ärzte der GITZ-Klinik haben bei der Klägerin eine aktive Borreliose diagnostiziert. Nach den Ausführungen des von der Kammer beauftragten Sachverständigen, ließen die Symptome der Klägerin und die zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Laborergebnisse jedoch den Rückschluss, dass bei ihr eine aktive Borreliose vorliegt, nicht zu. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass die Diagnose einer Borrelioseerkrankung anhand der Symptomatik erfolgt. Nur wenn insoweit eindeutige Symptome vorlägen, werde eine serologische Testung empfohlen. Ein positiver Antikörpernachweis sei demnach kein Beweis für eine Borreliose-Erkrankung. Ein solcher könne auch schlicht auf eine klinisch oder subklinisch durchgemachte Infektion hindeuten. Auch in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Dr. I ist ausgeführt, dass den klinischen Symptomen besondere Bedeutung zukomme, da der prädikative Wert eines serologischen Befundes sehr gering sei.
Den zahlreichen für eine Borreliose typischen Symptomen ließen sich aus den von der Klägerin beklagten Beschwerden nur die Gelenkschmerzen zuordnen. Für einen Zusammenhang zwischen den weiteren von der Klägerin angegebenen Beschwerden und einer Borreliose gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen keine belegten Angaben. Insbesondere sei nach europäischer Falldefinition die symmetrische Polyarthritis der kleinen Gelenke ohne objektivierbare Schwellungen bei der Klägerin untypisch für eine Borreliose. Allein der Umstand, dass die am 04.07.2009 und am 31.08.2009 durchgeführten Serologien, nach der deutschen Definition als positiv anzusehen sind, rechtfertigt daher nicht die Diagnose einer Borreliose. Hinzu kommt, dass die initial bei der Hausärztin der Klägerin am 24.03.2009 durchgeführte Serologie nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht als positiv angesehen werden kann.
Des Weiteren kann – selbst wenn man eine Borreliose-Erkrankung der Klägerin zugrunde legt – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Behandlung in der Zeit vom 03.08. bis zum 03.09. medizinisch notwendig war. Nach den übereinstimmenden Angaben des vom Gericht beauftragten Sachverständigen und dem von der Beklagten beauftragten Parteigutachter bestand für eine erneute antibiotische Behandlung keine Indikation, nachdem bereits die Hausärztin der Klägerin eine antibiotische Behandlung durchgeführt hatte. Das Abklingen der Beschwerden einer Borreliose dauere mehrere Monate, so dass nach erfolgter Therapie nicht sofort mit einer Beschwerdebesserung gerechnet werden könne.
Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten überzeugt. Der Sachverständige hat sich mit den vorliegenden Befundunterlagen ausführlich und kritisch auseinander gesetzt. An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, als Leiter des Bereichs Infektiologie im Ambulanzzentrum des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, bestehen keine Zweifel.
Soweit die Klägerin gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens einwendet, dass sie seit der streitgegenständlichen Behandlung beschwerdefrei sei, ergibt sich aus der oben genannten Definition der medizinischen Notwendigkeit, dass dieser Umstand allein nicht für einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten ausreicht. Letztlich bestätigt dies auch der behandelnde Arzt der Klägerin in dem von ihr vorgelegten Befundbericht vom 17.07.2011. Nach seiner Ansicht sei zweitrangig, ob die stattgefundene Therapie einer Borreliose galt. Entscheidend sei der therapeutische Erfolg. Ob die Therapie durch den Vertrag der Patientin mit der Krankenkasse gedeckt sei, unterliegt jedoch auch nach Auffassung des behandelnden Arztes der Klägerin „einer anderen Prüfung“.
Mangels Bestehens der Hauptforderung war die Klage auch mit den geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 11.745,75 €.