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Landgericht Köln·23 O 163/09·25.07.2010

Grundstückskauf: Kein Rücktritt trotz Kellerfeuchte bei Wissenszurechnung (§ 166 BGB)

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Auftreten von Feuchtigkeit im Keller die Rückabwicklung eines notariellen Grundstückskaufvertrags und Schadensersatz trotz vertraglichen Gewährleistungsausschlusses. Er berief sich auf arglistiges Verschweigen. Das LG Köln wies die Klage ab, weil eine Arglist nicht bewiesen und dem Käufer die Kellerfeuchte über seinen Makler als Vertreter nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen war. Zudem seien Zwangsversteigerungserwerb und vierjähriger Leerstand keine Sachmängel; eine Anfechtung nach § 123 BGB sei nicht fristgerecht erklärt worden.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen behaupteter Kellerfeuchte abgewiesen mangels Arglist; Kenntnis zurechenbar (§ 166 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss beim Grundstückskauf ist nur bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels oder bei Beschaffenheitsgarantie durchbrochen.

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Kenntnis eines vom Käufer mit Verhandlungen und Besichtigungen betrauten Vertreters von einem Umstand wird dem Käufer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet; auf die eigene Wahrnehmung des Käufers kommt es dann nicht an.

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Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Sachmangel kennt oder zumindest für möglich hält und ihn dem Käufer bewusst vorenthält; hierfür trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast.

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Der Umstand, dass ein Verkäufer ein Objekt im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat oder dass es zuvor längere Zeit leer stand, stellt für sich genommen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar.

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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung setzt eine fristgerechte Anfechtung nach § 123 BGB innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB voraus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 BGB§ 434 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 123 BGB§ 124 BGB

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Klä­ger.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110% des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

1

Tat­be­stand

2

Die Par­tei­en strei­ten um die Rück­ab­wick­lung eines Grund­stücks­kauf­ver­tra­ges. Das streit­gegen­ständ­li­che Ob­jekt be­fin­det sich unter der Ad­res­se F-Weg   in Köln -A. In der Zeit von 2002 bis 2006 stand das Haus leer, wobei der Kel­ler un­ge­schützt war und Re­gen­was­ser durch die Fens­ter­öff­nun­gen ein­drin­gen konn­te. Die zum Gar­ten hin ge­le­ge­ne Kel­ler­au­ßen­wand war weder iso­liert noch ver­putzt und der hier­zu aus­ge­ho­be­ne Arbeits­raum noch nicht wie­der mit Erd­reich ge­füllt wor­den. Am 22.06.2006 er­warb die Be­klag­te das streit­gegen­ständ­li­che Haus im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung. Etwa ab Juli 2006 baute die Be­klag­te die feh­len­den Fens­ter ein und be­gann mit der Trock­nung der Räume, wobei die Maß­nah­men im Ein­zel­nen zwi­schen den Par­tei­en strei­tig sind.

3

Im März 2008 er­fuhr der Klä­ger über das von ihm be­auf­trag­te Mak­ler­bü­ro O Con­sul­ting e.K. von dem streit­gegen­ständ­li­chen Haus im F-Weg. Es fan­den Be­sich­ti­gun­gen des Hau­ses statt und Ver­hand­lun­gen im Hin­blick auf den spä­te­ren Kauf. Der Klä­ger ließ sich hier­bei von der Firma O Con­sul­ting e.K. ver­tre­ten.

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Am 30.04.2008 schlos­sen die Par­tei­en einen no­ta­riel­len Grund­stücks­kauf­ver­trag be­züg­lich des Hau­ses F-Weg vor dem Notar Dr. Z. In § 4 Abs. 2 und 3 des Ver­tra­ges heißt es:

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„2.               Rech­te des Käu­fers wegen eines Sach­man­gels sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für alle An­sprü­che auf Scha­dens­er­satz, es sei denn, der Ver­käu­fer han­delt vor­sätz­lich.

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3.               Die Be­tei­lig­ten wur­den da­rü­ber be­lehrt, dass der Ver­käu­fer sich auf einen Haf­tungs­aus­schluss nicht be­ru­fen kann, wenn er einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Ga­ran­tie für die Be­schaf­fen­heit des Kauf­ob­jekts über­nom­men hat. […]“

7

Ab Au­gust 2008 waren feuch­te Stel­len an einer Kel­ler­au­ßen­wand zu sehen.

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Mit Schrei­ben vom 29.08.2008 for­der­te der Klä­ger die Be­klag­te unter Frist­set­zung bis zum 05.09.2008 auf, die Kos­ten einer sach­ver­stän­di­gen Be­gut­ach­tung vor­zu­le­gen und eine Rück­ab­wi­cklungs- und Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung an­zu­erken­nen. Dies ließ die Be­klag­te durch an­walt­li­ches Schrei­ben vom 05.09.2008 zu­rück­wei­sen. Der Klä­ger holte so­dann auf eige­ne Kos­ten ein pri­va­tes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein. Am 20.11.2008 er­klär­te der Klä­ger den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­der­te die Be­klag­te unter Frist­set­zung zum 03.12.2008 zur Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges auf. Mit glei­cher Frist for­der­te der Klä­ger die Be­klag­te zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz in Höhe von ins­ge­samt 38.558,70 € auf. Die Be­klag­te wies den Rück­tritt und die An­sprü­che zu­rück.

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Mit dem An­trag zu 1) macht der Klä­ger die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und die an­ge­fal­le­nen Kre­dit­kos­ten gel­tend. Am 19.03.2008 und 31.03.2008 zahl­te der Klä­ger an die O Con­sul­ting e.K. für die Ver­mitt­lung der streit­gegen­ständ­li­chen Kauf­sa­che und deren Fi­nan­zie­rung ins­ge­samt 10.014,09 €. Die Er­stat­tung die­ser Auf­wen­dung ver­langt er mit dem An­trag zu 2). Die ge­zahl­te Grund­er­werb­steuer von 5.000,00 € ver­langt er mit sei­nem An­trag zu 3). Die Kos­ten für das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten von 500,69 € ver­langt er mit sei­nem An­trag zu 4). Seine vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten macht er mit dem An­trag zu 5) gel­tend. Mit sei­nem An­trag zu 6) be­gehrt er Fest­stel­lung von Er­satz­pflich­ten der Be­klag­ten bzgl. wei­te­rer Schä­den, z.B. Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung.

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Der Klä­ger be­haup­tet, dass wäh­rend der Be­sich­ti­gun­gen keine Män­gel am Haus er­kenn­bar ge­we­sen seien. Die erd­ge­füll­ten Au­ßen­wän­de seien un­sach­ge­mäß iso­liert und bis  etwa 1 m Wand­hö­he und bis etwa 1 m in den Fuß­bo­den hi­nein deut­lich durch­nässt. Zur sach­ge­rech­ten Män­gel­be­sei­ti­gung sei eine Aus­schach­tung rings um das Haus er­for­der­lich. Die Nach­barn hät­ten die Be­klag­te un­mit­tel­bar nach ihrem Er­werb des Hau­ses auf die er­for­der­li­che Iso­lie­rung hin­ge­wie­sen. Der Be­klag­ten sei des­we­gen die man­gel­haf­te Iso­lie­rung und die damit ein­her­ge­hen­de Durch­feuch­tung der erd­be­füll­ten Au­ßen­wän­de be­kannt ge­we­sen.

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Der Klä­ger be­an­tragt,

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1.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an ihn 286.052,96 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz aus 276.122,00 € seit dem 03.12.2008 zu zah­len, Zug um Zug

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a)     gegen Rück­auf­las­sung des Grunsdt­ücks Ge­mar­kung -A, Flur X, Flurstück-Y, Ge­bäu­de- und Frei­flä­che, F-Weg, Groß 331 m²

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b)     gegen Lö­schungs­be­wil­li­gung der zu Guns­ten der Kreis­spar­kas­se Köln ein­ge­tra­ge­nen Grund­schuld in Höhe von 275.000,00 € nebst Zin­sen in Höhe von 15% p.a.

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c)     gegen Zah­lung einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung für jeden Monat des Be­sit­zes des in Ziff. 1 a) be­zeich­ne­ten Haus­grund­stücks durch den Klä­ger in Höhe von 1.088,10 €;

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2.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an ihn 10.014,09 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len, Zug um Zug gegen Ab­tre­tung et­wai­ger An­sprü­che auf Rück­zah­lung der vom Klä­ger an den Mak­ler und Fi­nanz­ver­mitt­ler O Con­sul­ting e.K. ge­zahl­ten Pro­vi­sion in Höhe von 10.014,09 €;

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3.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an ihn 5.000,00 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len, Zug um Zug gegen Ab­tre­tung der Grund­steuer­er­stat­tungs­an­sprü­che des Klä­gers gegen den Fis­kus aus der Rück­ab­wick­lung der Ver­äu­ße­rung des vor­ste­hend unter Ziff. 1 a) ge­nann­ten Grund­stücks;

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4.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an ihn 500,69 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len;

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5.     die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an die S Rechts­schutz-Ver­si­che­rungs-AG, C-Stra­ße, ###1 Köln 4.924,70 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 03.12.2008 zu zah­len;

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6.     fest­zu­stel­len, dass sich die Be­klag­te mit der An­nah­me der gemäß Ziff.1, 2 und 3 vom Klä­ger Zug um Zug zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen im An­nah­me­ver­zug be­fin­det;

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7.     fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Klä­ger alle wei­te­re Schä­den mit Aus­nah­me der noch ge­son­dert gel­tend zu ma­chen­den Auf­wen­dun­gen auf den Gar­ten und die Sa­ni­tär­ein­rich­tun­gen der streit­gegen­ständ­li­chen Kauf­sa­che sowie der Kos­ten des Um­zugs in die streit­gegen­ständ­li­che Kauf­sa­che zu er­set­zen, die aus der Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges vom 30.04.2008 UR-Nr. ###/2008 des No­tars Dr. Z in Köln ens­te­hen wer­den.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

24

Die Be­klag­te be­haup­tet, sie habe die Kel­ler­au­ßen­wän­de nach ihrem Er­werb im Jahr 2006 ord­nungs­ge­mäß iso­liert und ver­putzt. Im März 2007 sei eine nor­ma­le Luft­feuch­tig­keit im Kel­ler ge­mes­sen wor­den und bis zur Über­ga­be des Grund­stücks an den Klä­ger seien keine An­zei­chen von Feuch­tig­keits­schä­den mehr auf­ge­tre­ten. Als Ursa­che für die auf­ge­tre­te­ne Feuch­tig­keit komme viel­mehr die klä­ge­ri­sche Nut­zung von zwei Wasch­ma­schi­nen und einem Trock­ner in die­sem Kel­ler­raum in Be­tracht. Je­den­falls sei der Be­klag­ten eine man­gel­haf­te Iso­lie­rung der Kel­ler­wän­de – falls diese be­stan­den haben soll­te - nicht be­kannt ge­we­sen.

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Wegen des wei­te­ren Par­tei­vor­brin­gens im Ein­zel­nen, ins­be­son­de­re so­weit es für die Ent­schei­dungs­grün­de nicht we­sent­lich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze ein­schließ­lich der An­la­gen Bezug ge­nom­men.

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Das Ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung der Zeu­gen Heinz R, N, M und B. Hin­sicht­lich des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf die Sit­zungs­pro­to­kol­le vom 29.03.2010 und vom 05.07.2010 ver­wie­sen.

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Ent­schei­dungs­grün­de

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Die Klage ist un­be­grün­det.

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Der Klä­ger hat gegen die Be­klag­te kei­nen An­spruch auf Rück­ab­wick­lung des Grund­stücks­kauf­ver­tra­ges und Zah­lung von Scha­dens­er­satz. Ein sol­cher An­spruch steht dem Klä­ger nicht zu, da die Be­klag­te einen Man­gel des streit­gegen­ständ­li­chen Hau­ses nicht arg­lis­tig ver­schwie­gen hat.

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Nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me steht nicht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest, dass der Klä­ger von der Be­klag­ten über Män­gel des streit­gegen­ständ­li­chen Hau­ses (hier: Feuch­tig­keit an einer Kel­ler­wand) arg­lis­tig ge­täuscht wurde. Im Gegen­teil: Die Be­weis­auf­nah­me hat er­ge­ben, dass jeden­falls der Zeuge B als Mit­arbei­ter des vom Klä­ger be­auf­trag­ten Mak­ler­bü­ros (O Con­sul­ting e.K.) und damit als Ver­tre­ter des Klä­gers die Feuch­tig­keits­schä­den bei min­des­tens einem Be­sich­ti­gungs­ter­min ge­se­hen und mit dem Zeu­gen R be­spro­chen hat. Die­ses Wis­sen wird dem Klä­ger gemäß § 166 Abs. 1 BGB zu­ge­rech­net.

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Der Zeuge B hat in der Sit­zung vom 05.07.2010 glaub­haft be­kun­det, dass er be­reits bei sei­nem ers­ten Be­sich­ti­gungs­ter­min mit dem Zeu­gen R – noch bevor das Mak­ler­bü­ro dem Klä­ger das streit­gegen­ständ­li­che Haus an­ge­bo­ten hatte - die Feuch­tig­keit im Kel­ler ge­se­hen habe. Dort hätte zu die­ser Zeit auch ein Heiz­lüf­ter ge­stan­den. Der Zeuge R habe ihm er­klärt, dass Feuch­tig­keit vom Erd­reich ein­ge­drun­gen sei, weil die­ses ur­sprüng­lich an der Kel­ler­wand auf­ge­schüt­tet ge­we­sen sei. Das passt zu der Aus­sa­ge des Zeu­gen R, wo­nach er auf die Trock­nungs­maß­nah­men hin­ge­wie­sen habe. Auch der Zeuge N hat aus­ge­sagt, bei der Be­sich­ti­gung des Ob­jekts ge­se­hen zu haben, dass der An­strich an den Wän­den mi­ni­mal ab­blät­ter­te.

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Dass der Zeuge B den Zeit­punkt sei­nes letz­ten Be­sich­ti­gungs­ter­mins im streit­gegen­ständ­li­chen Ob­jekt und den Zeit­punkt des Kauf­ver­trag­essch­lus­ses nicht rich­tig ein­ord­nen konn­te, macht die Aus­sa­ge im Hin­blick auf seine erste Be­sich­ti­gung nicht we­ni­ger glaub­haft. Denn im Hin­blick auf die erste Be­sich­ti­gung hat er ein­deu­tig und wi­der­spruchs­frei aus­ge­sagt, dass das Mak­ler­bü­ro O Con­sul­ting e.K., für das er tätig war, un­mit­tel­bar im An­schluss an sei­nen ers­ten Be­sich­ti­gungs­ter­min die Fa­mi­lie des Klä­gers kon­tak­tiert und ihr das Ob­jekt an­ge­bo­ten habe. Wei­ter hat der Zeuge B aus­ge­sagt, dass er von sei­nem ers­ten Be­sich­ti­gungs­ter­min ein Pro­to­koll an­ge­fer­tigt habe für die Firma O Con­sul­ting e.K..

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Es hat daher dem Klä­ger ob­le­gen, diese Feuch­tig­keit zu unter­su­chen und ggfls. eine Re­ge­lung in den Kauf­ver­trag dies­be­züg­lich auf­zu­neh­men. Dies hat der Klä­ger nicht getan. Von einem arg­lis­ti­gen Ver­schwei­gen die­ser Um­stän­de durch die Be­klag­te kann man in einer sol­chen Si­tu­a­tion, auf­grund der - zu­ge­rech­ne­ten - Kennt­nis des Klä­gers, nicht aus­ge­hen. Die Tat­sa­che, dass der Zeuge B aus­ge­sagt hat, dass der Zeuge R ihm ge­sagt habe, dass es sich nicht um einen blei­ben­den Scha­den han­de­le, än­dert an die­ser Be­urtei­lung nichts.

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Ob der Klä­ger selbst die Feuch­tig­keit im Rah­men sei­ner Be­sich­ti­gungs­ter­mi­ne wahr­ge­nom­men hat, ist im Hin­blick auf die Wis­sens­zu­rech­nung gemäß § 166 Abs. 1 BGB un­er­heb­lich.

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Auch die vom Klä­ger be­haup­te­te Tat­sa­che, dass die Be­klag­te den Klä­ger nicht da­rü­ber auf­ge­klärt hat, dass sie das Ob­jekt im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung er­wor­ben hat und das Ob­jekt vor ihrem Er­werb rund vier Jahre (im Kel­ler im er­wei­ter­ten Roh­bau ohne Fens­ter) leer stand, kann nicht zu einem An­spruch des Klä­gers füh­ren. Denn weder der Er­werb im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung noch der vier­jäh­ri­ge Leer­stand des Hau­ses stel­len für sich Män­gel der Kauf­sa­che im Sinne des § 434 BGB dar, die bei einem arg­lis­ti­gen Ver­schwei­gen zur Rück­ab­wick­lung und zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen füh­ren könn­ten. Der ver­schwie­ge­ne Man­gel kann im vor­lie­gen­den Fall nur die Feuch­tig­keit im Kel­ler sein. Hier­auf hat das Ge­richt die Par­tei­en in der Sit­zung vom 29.03.2010 und mit Be­schluss vom 19.05.2010 hin­ge­wie­sen. Diese Feuch­tig­keit im Kel­ler war dem Klä­ger be­kannt (gemäß § 166 Abs. 1 BGB). Er hätte nä­he­re Er­kun­di­gun­gen ein­ho­len und das Ge­bäu­de sach­ver­stän­dig unter­su­chen las­sen kön­nen.

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Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kauf­ver­tra­ges ste­hen dem Klä­ger keine Ge­währ­leis­tungs­rech­te gegen­über der Be­klag­ten zu.

37

Eine Rück­ab­wick­lung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB schei­det eben­falls aus. Eine An­fech­tung nach § 123 BGB hat der Klä­ger nicht in­ner­halb der Frist des § 124 BGB gegen­über der Be­klag­ten er­klärt.

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Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streit­wert wird auf bis zu 320.000,00 € fest­ge­setzt.