PKV-Beitragserhöhung 2005: Rückforderung scheitert an Verjährung und Rechtsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus § 812 BGB die Rückzahlung von Prämienerhöhungen aus der privaten Kranken- und Krankentagegeldversicherung. Das LG Köln wies die Klage ab: Ansprüche für bis 2009 gezahlte Prämien seien verjährt; eine Hemmung trat erst mit dem Mahnbescheidsantrag Ende 2013 ein. Für Zahlungen ab 2010 bestehe ein Rechtsgrund, weil die letzte Erhöhung zum 01.01.2005 nach § 178g VVG a.F., § 12b VAG a.F. und § 8b AVB mit Treuhänderzustimmung wirksam erfolgt sei. Eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede verneinte das Gericht; frühere Erhöhungen vor 2005 seien für die Berechnung 2005 unerheblich.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung erhöhter PKV-Prämien wegen Verjährung und wirksamer Beitragsanpassung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche aus Prämienzahlungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; für Altfälle gilt die Überleitung nach Art. 229 § 6 EGBGB mit Berechnung der kürzeren Frist ab dem 01.01.2002.
Die Hemmung der Verjährung durch ein Mahnverfahren tritt erst mit Eingang des Mahnbescheidsantrags beim zuständigen Mahngericht ein.
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB treuwidrig, wenn der Schuldner eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, er werde sich nicht auf Verjährung berufen oder den Gläubiger täuschungsähnlich von rechtzeitiger Rechtsverfolgung abgehalten hat.
Eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung setzt eine nicht nur vorübergehende Abweichung des tatsächlichen Schadensbedarfs von der technischen Berechnungsgrundlage sowie die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders voraus (§ 178g Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. § 12b VAG a.F. und AVB).
Die gerichtliche Kontrolle einer Prämienanpassung erstreckt sich auf das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen und den Umfang der Anpassung auf Grundlage der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen; frühere (unterstellte) unzulässige Anpassungen wirken auf eine spätere reguläre Neubestimmung der Prämie nicht fort.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung nach den Tarifen AM100, K2 und Z 100 S sowie eine Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen TV 42/20, TV42/10,23, TV 42/140 und TV42/71,58. Nach § 8b Abs. 1 S. 2 und 3 AVB vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen; ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Nach dem Zusatz Nr. 22 zu § 8b Abs. 1 AVB beträgt der in Abs. 1 S. 3 festzulegende Vomhundertsatz für die diesen allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Tarife 10 %. Nach § 8b Abs. 2 AVB kann von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Seit dem 01.09.1994 betrugen die Prämien im Tarif AM 100 99,65 €, im Tarif K 2 47,86 €, im Tarif Z 100 S 62,74 € und im Tarif TV42/71,58 11,25 €. In der Zeit vom 01.10.1995 bis zum 01.01.2004 erfolgten Prämienanpassungen in den vorgenannten Tarifen, wegen deren Höhe im Einzelnen auf Bl. 138–140 der Akte Bezug genommen wird. Seit der letztmaligen Beitragsanpassung zum 01.01.2005 betragen die Prämien im Tarif AM 100 246,65 €, im Tarif K 2 127,80 €, im Tarif Z 100 S 66,90 € und im Tarif TV42/71,58 17,43 €.
In den Jahren 2011 bis 2013 ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit beim Amtsgericht Köln und anschließend beim Landgericht Köln anhängig gewesen, in dessen Rahmen der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren bezüglich der vorgenannten Prämienerhöhungen und Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Prämien begehrte (Az.: 146 C 276/11). Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren dargelegt und der Kläger seinen Leistungsantrag auch in der Folge nicht beziffert hatte, wies das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 22.05.2012 ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Kläger zurückgenommen (Az.: 23 S 19/12).
Der Kläger behauptet, die Prämienerhöhungen in der Zeit vom 01.10.1995 bis zum 01.01.2005 seien unberechtigt erfolgt. Die auslösenden Faktoren haben unter 1,1 gelegen, so dass eine Erhöhung nicht hätte erfolgen dürfen. Zudem habe die Beklagte es unterlassen, die Beiträge bei auslösenden Faktoren unter 1,0 zu seinen Gunsten anzupassen. Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien nicht verjährt, da nach altem Schuldrecht eine zehnjährige Verjährungsfrist für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung gelte. Im Übrigen sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen, da diese ihn erst im Vorprozess über die auslösenden Faktoren informiert habe.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 26.109,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 sowie Zinsen für den Zeitraum 01.09.2012–29.12.2013 in Höhe von 1.667,62 € zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hilfsweise behauptet sie, die Beitragserhöhungen seien ordnungsgemäß berechnet worden. Sie könne die Prämien auch dann anpassen, wenn die auslösenden Faktoren unter 0,9 liegen. Da der auslösende Faktor nur eine Indikation für die Notwendigkeit der Beitragsüberprüfung darstelle, könne aus einem Faktor von unter 0,9 auch nicht automatisch auf die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung geschlossen werden. Den Beitragsanpassungen habe der Treuhänder Dipl.-Math. L zugestimmt. Ferner wendet sie hilfsweise ein, die Klageforderung sei auch der Höhe nach unzutreffend berechnet.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.11.2014 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Math. S vom 27.01.2015 und seine ergänzende Stellungnahme vom 13.07.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 26.109,35 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Danach ist die Beklagte nicht zur Rückzahlung der vom Kläger an sie im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Prämien im Umfang der zwischenzeitlichen Prämienerhöhungen verpflichtet.
1. Etwaige Rückforderungsansprüche bezüglich der in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2009 geleisteten Prämien sind verjährt.
a) Die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 15 Rn. 1). Nach § 195 BGB beträgt die regel-mäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dabei kann offenbleiben, ob die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB auch für die in der Zeit bis zum 31.12.2007 entstandenen Ansprüche gilt oder trotz der bereicherungsrechtlichen Natur der streitgegenständlichen Ansprüche insoweit die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VVG a.F. Geltung beansprucht. Denn auch unter Zugrundelegung der längeren Verjährungsfrist nach § 195 BGB sind alle vor dem 01.01.2010 entstandenen Ansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung ist erst durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht gemäß §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, 167 ZPO am 30.12.2013 eingetreten.
Insbesondere sind auch die bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche nach § 195 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt. Die Verjährung dieser Ansprüche ist jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Zwar beträgt nach § 195 BGB a.F. die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden jedoch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet. Nach der danach geltenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. ist – vom 1. Januar 2002 an gerechnet – die Verjährung der bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche zum oben genannten Zeitpunkt eingetreten.
b) Die Erhebung der Verjährungseinrede durch Beklagte verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Das wäre nach obergerichtlicher Rechtsprechung allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte eine Vertrauensgrundlage dahin geschaffen hätte, dass sie sich nicht auf Verjährung berufen werde (vgl. OLG Hamm r+s 1996, 58; r+s 1986, 273). Ausweislich der zu den Akten gereichten Korrespondenz hat die Beklagte aber zu keiner Zeit den Eindruck erweckt, dass sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Überdies sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte derart täuschungsähnlich auf die Sachlage oder die Kläger eingewirkt hat, dass dieser von der Geltendmachung seiner Rechte in unverjährter Zeit abgesehen hat.
2. Für die vom Kläger in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2013 an die Beklagte geleisteten Prämien besteht auch im Umfang der zwischenzeitlichen Prämienerhöhungen ein Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Beklagte war gemäß § 178g Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. § 12b Abs. 2 VAG a.F. i.V.m. § 8b AVB berechtigt, die Prämien zum 01.01.2005 zu erhöhen. Weitere Prämienerhöhungen sind im streitgegenständlichen Zeitraum anschließend nicht erfolgt.
a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Maßstab für die gerichtliche Prüfung, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2004, 2679). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind; ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (vgl. BGH, a.a.O.)
Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden § 178g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Vorschrift verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 12b Abs. 1–4 VAG, der das Verfahren und die Voraussetzungen der Prämienänderung mit Zustimmung des Treuhänders ausführlich regelt; dennoch ist § 12b Abs. 1–4 VAG auch im Vertragsverhältnis als ergänzende und konkretisierende Regelung des § 178g Abs. 2 VVG maßgeblich (vgl. BGH a.a.O.).
Nach § 12b Abs. 2 VAG in der Fassung bis zum 31.12.2015 hat das Versicherungsunternehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Die Einzelheiten sind in der nach § 12c a.F. VAG erlassenen Kalkulationsverordnung (KalV) geregelt.
Nach dem den MB/KK 94 entsprechenden § 8b Abs. 1 AVB vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen; ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz – der nach dem tariflichen Zusatz Nr. 22 vorliegend 10 % beträgt –, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Nach § 8b Abs. 2 AVB kann von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
b) Die nach den vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen für eine Prämienanpassung liegen nach Auffassung der Kammer vor.
Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Math.Rudolf in seinem Gutachten vom 27.01.2015 erfolgte die Prämienerhöhung im streitgegenständlichen Tarif zum 01.01.2005 im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Wie der Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat, berechnet der Versicherer anhand der Schadenaufwendungen im abgelaufenen und in den mindestens zwei weiteren vorhergehenden Geschäftsjahren für jede Beobachtungseinheit die künftig erforderlichen Versicherungsleistung nach einer in der KalV verbindlich vorgegebenen Formel. Sodann wird der in § 12b Abs. 2 VAG a.F. bzw. § 8b AVB vorgesehene Vergleich der erforderlichen mit den kalkuliertem Versicherungsleistungen vorgenommen und abhängig von der Höhe des auslösenden Faktors die Notwendigkeit einer Prämienanpassung ermittelt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter Zugrundelegung der Berechnungsunterlagen, die auch dem Treuhänder zur Überprüfung vorgelegen haben – nämlich den auslösenden Faktoren mit Erläuterung und Beurteilung durch den Versicherer und Berechnung der Vergleichswerte sowie den technischen Berechnungsgrundlagen für Männer –, festgestellt, dass danach die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung zum 01.01.2015 gegeben waren. Insbesondere war der auslösende Faktor für die maßgebliche Beobachtungseinheit angesprungen, sodass die Prämien für diese Beobachtungseinheit angepasst werden mussten; Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der auslösenden Faktoren konnte der Sachverständige dabei nicht feststellen. Der Sachverständige hat ferner unter Ermittlung des neuen Grundkopfschadens, des Rechnungszinses, der Sterbewahrscheinlichkeiten, der Stornowahrscheinlichkeiten, der Kostenzuschläge, des Sicherheitszuschlags und des Schadensprofils festgestellt, dass die neue Prämie ab dem 01.01.2005 nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet wurde. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat auch der Treuhänder Dipl.-Math. L seine Zustimmung zu dieser Prämienanpassung erteilt. Der Sachverständige überprüfte im Rahmen seines Gutachtens die Prämienerhöhung zum 01.01.2005, da es sich hierbei um die jüngste Prämienerhöhung handelte. Nach seinen Feststellungen haben etwaige unzulässige Prämienerhöhung vor dem 01.01.2005 keine Auswirkungen auf die Berechnung der Prämien zum 01.01.2005. Denn auch im Falle einer etwaigen unzulässigen Prämienerhöhung wird im Rahmen der nächsten regulären Prämienerhöhung der kalkulatorisch erforderliche Betrag autonom, d.h. ungeachtet der bisherigen Prämienerhöhung, bestimmt. Vorangegangene Prämienerhöhungen wurden vom Sachverständigen in seinem Gutachten daher nicht berücksichtigt.
Den Einwendungen des Klägers ist der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2015 überzeugend entgegengetreten. Soweit der Kläger einen unzutreffenden auslösenden Faktor im Gutachten gerügt hat, hat der Sachverstand klargestellt, dass seitens des Klägers der auslösende Faktor mit dem Vergleichswert gleichgestellt wird, der auslösende Faktor tatsächlich jedoch erst auf Grundlage der Vergleichswerte berechnet wird. Weiterhin hat der Sachverständige nochmals bestätigt, dass unzulässige Prämienerhöhungen in der Vergangenheit nicht zulasten des Versicherungsnehmers in der Zukunft fortwirken. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und überzeugend. An seiner Fachkunde bestehen keine Zweifel.
Soweit der Kläger ferner rügt, dass die Beiträge in den Jahren 2001 und 2003 unzutreffend berechnet wurden und die Vorlage der Vergleichswerte für die Jahre 1997 bis 2000 sowie überdies die sachverständige Überprüfung aller vorangegangenen Prämienerhöhungen vor dem 01.01.2005 beantragt, war dem nicht nachzugehen. Die Ordnungsgemäßheit der Prämienerhöhungen vor dem 01.01.2005 ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz, da wie bereits dargelegt nach den sachverständigen Feststellungen etwaige unzulässige Prämienerhöhung vor dem 01.01.2005 keine Auswirkungen auf die Berechnung der Prämien zum 01.01.2005 haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 26.109,35 € festgesetzt.