Reisekrankenversicherung: Akute Angina pectoris trotz Vorerkrankung als Versicherungsfall
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Reisekrankenversicherung Ersatz stationärer und ambulanter Behandlungskosten nach akuten Herzbeschwerden (u.a. Bypass-Operation). Streitpunkt war, ob eine „unvorhergesehene“ Erkrankung vorlag bzw. ob wegen möglicher Vorerkrankung, angeblicher Einreise zum Behandlungszweck oder fehlender Notwendigkeit Leistungsfreiheit besteht. Das LG Köln bejahte einen akuten, medizinisch notwendigen Notfall und verurteilte den Versicherer zur Erstattung der unstreitigen Kosten. Einschränkende AVB-Klauseln, die akute Folgen chronischer Leiden über einen vorverlagerten „Versicherungsfall“ oder planmäßig anstehende Behandlungen ausschließen sollen, hielt das Gericht insoweit für AGB-rechtlich unwirksam.
Ausgang: Zahlungsklage auf Erstattung von Behandlungskosten aus der Reisekrankenversicherung in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung für „unvorhergesehen eintretende Krankheiten“ erfasst Krankheiten, die der Versicherungsnehmer bei Reiseantritt subjektiv nicht vorhergesehen hat; dies gilt auch bei zugrundeliegenden chronischen Leiden für akut auftretende, eigenständige Erkrankungsereignisse.
Eine AVB-Klausel, die den Versicherungsfall bei chronischen Erkrankungen zeitlich in die Zeit vor Versicherungsbeginn „zurückverlagert“ und damit akute Ereignisse als Folge chronischer Leiden vom Schutz ausnimmt, ist nach § 9 AGBG unwirksam, wenn sie mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 16 ff. VVG unvereinbar ist und den Vertragszweck gefährdet.
Ein Risikoausschluss für Behandlungen, die bei Reisebeginn „feststanden“, greift nur, wenn die Behandlung bei planmäßiger Reisedurchführung für den Reisezeitraum unausweichlich bevorgestanden hat und dies der versicherten Person bewusst war; ein lediglich allgemeines, zeitlich nicht sicher abschätzbares Risiko genügt nicht.
Der Ersatzanspruch umfasst die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung nach den im Aufenthaltsland anerkannten schulmedizinischen Standards; der Versicherer kann die versicherte Person nicht allein mit dem Argument auf eine Rückreise verweisen, die Behandlung könne im Heimatland durchgeführt werden.
Ob zur medizinischen Notwendigkeit ein externes Sachverständigengutachten einzuholen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; nachvollziehbare und umfassend begründete Angaben behandelnder Ärzte können hierfür ausreichen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 32.766,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.11.1995 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden auferlegt: die Gerichtskosten zu 1/6 dem Kläger zu 1) und zu 5/6 der Beklagten, jedoch mit Ausnahme der aufgrund der Beweisaufnahme angefallenen Beträge, die alleine der Beklagten auferlegt werden,
die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) der Beklagten,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
1/8 dem Kläger zu 1);
im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtli-
chen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist für den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 44.000,- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung von seiten der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2) - im folgenden nur Kläger - unternahm im Sommer 1994 eine Reise nach Deutschland. Er reiste am 25.6.1994 ein. Über den B wurde am 27.6.1994 für die Dauer von 3 Monaten zu seinen Gunsten eine Reisekrankenversicherung nach Maßgabe des Tarifs B1 2 und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Reisekrankenversicherung (AVB), auf die im einzelnen Bezug genommen wird, abgeschlossen. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten ärztlichen Unterlagen kam es bei ihm am 7.7.1994 zu einer angina pectoris, weshalb er jeweils stationär vom 7.7.1994 bis zum 21.7.1994 im St. Josef-Hospital in Bochum, vom 29.7.1994 bis zum 13.8.1994 im St. Johannes-Hospital in Dortmund, vom 25.8.1994 bis zum 30.8.1994 erneut im St. Josef-Hospital und ambulant am 19.8.1994 durch Dr. Mahmalat in Hagen behandelt wurde: Im St. Josef-Hospital wurde ein Herzinfarkt ausgeschlossen, aber eine Bypass-Operation für erforderlich gehalten; diese wurde sodann im St. Johannes-Hospital vorgenommen; später wurde ein Pleuraerguß behandelt. Nach Maßgabe der Klageschrift wurden für diese Behandlung insgesamt 32.766,63 DM berechnet
Der Kläger, der nachträglich in den Rechtsstreit eingetreten ist, weil die Beklagte beanstandet hat, daß sein Bruder, der Zeuge DrL, der für ihn die Reisekrankenversiche-rung abgeschlossen hatte und ursprünglich Klage erhoben hatte, nicht forderungsberechtigt sei, verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Behandlungskosten. Er führt aus, die Herzbeschwerden hätten am 7.7.1994 akut eingesetzt. Es handele sich um einen unvorhergesehene Erkrankung, für die die Beklagte Versicherungsschutz versprochen habe. Die Beklagte schulde daher die Erstattung aller Kosten. Denn sowohl die Untersuchung und Behandlung im St. Josef-Hospital, als auch die Herzoperation im St. Johannes-Hospital sowie die spätere Behandlung des Pleuraergusses seien medizinisch notwendig gewesen; im übrigen hätten sich die im St. Josef-Hospital durch Coronarangiographie festgestellten, operationsbedürftigen kritischen Stenosen als Überraschungsbefund dargestellt, zumal er zuvor keine Herzbeschwerden gehabt habe. Keinesfalls sei er eingereist, um sich behandeln zu lassen; vielmehr habe er Verwandte besuchen wollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 32.766,63 DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dem Parteiwechsel im Schriftsatz vom
22.11.1995 widersprochen und darüber hinaus die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. In der Sache selbst macht sie geltend, sie sei leistungsfrei. Unter Bezugnahme auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten führt sie aus, es liege keine unvorhergesehene Erkrankung vor, die alleine nach den AVB versichert sei; denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sei anzunehmen, daß der Kläger schon vor der Einreise erhebliche Herzbeschwerden gehabt habe. Außerdem zeige der Behandlungsverlauf, daß die durchgeführte Operation nicht notwendig gewesen sei; der Kläger sei zwischenzeitlich aus der stationären Behandlung entlassen worden und habe daher auch nach Persien zurückkehren können, um sich dort operieren zu lassen. Es treffe auch nicht zu, daß der Kläger nicht reisefähig gewesen sei. Alles in allem sei der Kläger offensichtlich nur zum Zweck der Behandlung eingereist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie die nach der mündlichen Verhandlung vom 11.9.1996 eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 23.9. 1996, 7.10.1996 und 16.10.1996 Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 12.2.1996 und Beschluß vom 19.6.1996. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. I vom 3.5.1996, Prof. Dr. S und Dr. I1 vom 14.5.1996 und Prof. Dr. X vom 10.9.1996 sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.9.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet dem Klägerin gemäߧ 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag und §§ 1, 4 AVB Zahlung des insgesamt berechneten, der Höhe nach unstreitigen Betrages von 32.766,63 DM.
Daß die Beklagte leistungsfrei sei, läßt sich weder mit der Erwägung, daß der Kläger schon vor dem Reiseantritt chronisch herzkrank war und deshalb eigentlich in Teheran hätte behandelt werden müssen, noch mit der Erwägung, daß ihm die Erkrankung nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden körperlichen Beschwerden, wie dem in den Unterlagen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. X erwähnten, seit längerem bestehenden retrosternalen Druckgefühl, bekannt gewesen sei, begründen. Entscheidend für die Beurteilung der Sache ist vielmehr, daß sich die Behandlung des Klägers ausweislich der glaubhaften Bekundungen aller Zeugen als eine durch einen akuten Notfall ausgelöste, medizinisch notwendige Behandlung darstellt:
Wie der Zeuge Dr. L im einzelnen geschildert hat, war der Kläger auf einer Besuchsreise. Er beabsichtigte, Deutschland, die Niederlande und Frankreich zu bereisen. Er war beruflich stark beansprucht und verband mit der Reise auch die Erwartung, Abstand gewinnen und entspannen zu können. Entsprechend verliefen die ersten Tage seines Aufenthalts, bis er am 7.7.1994 Schmerzen im Brustbereich und in der Herzgegend bekam und deshalb in das St. Josef-Hospital eingeliefert wurde.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser Darstellung zu zweifeln. Der Zeuge hat sich sachlich überzeugend geäußert und auch persönlich einen sehr zuverlässigen Eindruck gemacht. Im übrigen bieten auch die schriftlichen Aussagen der als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte keinen Anhaltspunkt dafür, daß die am 7.7.1994 begonnene Behandlung nicht aus einer akut aufgetretenen Erkrankung resultierte, sondern der eigentliche Zweck der Reise des Klägers nach Deutschland war.
Bei dieser Sachlage muß die Beklagte dem Kläger den versprochenen Versicherungsschutz gewähren.
Denn Gegenstand der Versicherung ist gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 1 AVB kurzfristiger
"Versicherungsschutz für im Ausland unvorhergesehen
eintretende Krankheiten oder im Ausland erlittene Unfälle".
Ferner heißt es in § 3 Satz 2 AVB:
"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."
sowie in § 5 AVB:
"Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht nicht:
2. für Behandlungen, bei denen bei Reisebeginn feststand, daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mußten, es sei denn, daß die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen werden mußte;"
Wie die Kammer bereits wiederholt ausgeführt hat, sind gemäß
1 Ziffer 1 Satz 1 AVB jegliche Krankheiten, die der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt subjektiv (vgl. BGH NJW 1994, 1534, 1535) nicht vorhergesehen hat, vom Versicherungsschutz (primär) umfaßt. Dies gilt auch für akute Erkrankungen ungeachtet etwaiger zugrundeliegender chronischer Krankheiten; jedenfalls sind derartige Erkrankungen dann versichert, wenn sie gegenüber der chronischen Erkrankung eine weitergehende, besondere Behandlung erfordern oder nicht ausschließlich auf der chronischen Erkrankung beruhen (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 154, 155).
Soweit dann in § 3 Satz 2 AVB der Versicherungsschutz in dem Sinne für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, eingeschränkt sein soll, als damit auch akute Erkrankungen als Folge chronischer Erkrankungen (sekundär) ausgeschlossen sein sollen, da ein gedehnter, in die Zeit vor dem Versicherungsbeginn zurückreichender Versicherungsfall vorliege, ist dies gemäß § 9 AGBG unwirksam. Gleiches gilt für § 5 Ziffer 2 AVB, soweit danach bei schweren chronischen Krankheiten jederzeit zu erwartende Akutfälle ausgeschlossen sein sollen. Dieser Risikoausschluß ist nämlich mit dem gesetzlichen Leitbild der 16ff VVG nicht vereinbar und gefährdet den Vertragszweck; denn er bewirkt, daß eine Fehleinschätzung der Gefahrenlage, die sowohl bei der Beklagten als auch bei ihrem jeweiligen Versicherungsnehmer in Bezug auf die primär versicherten Folgen bestimmter Krankheiten besteht, dem Versicherungsnehmer angelastet wird, obwohl sie nach.der in Grundzügen gesetzlich geregelten Konzeption des Versicherungsvertrages eigentlich dem Versicherer aufgebürdet ist (vgl. BGH NJW 1994, 1534, 1536).
Das OLG Köln ist dem im wesentlichen gefolgt (vgl. Urteil vom 28.2.1996 - 5 U 135/95 -) und hat dabei hervorgehoben, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine konkrete unvorhergesehene Erkrankung vorliegt, nicht auf eigenständige Erkrankungen abzustellen ist, die sich lediglich als Risikofaktoren bzw. prädisponierende Erkrankungen auswirken; versichert sind vielmehr überraschend nach der Einreise auftretende Erkankungen mit eigenem Krankheitswert. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Grunderkrankungen behandlungsbedürftig waren; entscheidend ist vielmehr, ob sich die Behandlung während der Reise als zwangsläufige Folgebehandlung darstellt.
Auch für den vorliegenden Fall ist mithin ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall zu bejahen. Anlaß der stationären Behandlung war eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung. Abzustellen ist dabei nicht auf die Herzerkrankung als solche, sondern auf die akuten Herzbeschwerden, unter denen der Kläger litt. Ob und inwieweit mit diesen objektiv zu rechnen war und ob der Klägerin sich dessen bewußt war, mag dabei dahinstehen. Ein Leistungsausschluß wäre angesichts der Beschreibung des versicherten Risikos in § 1 Ziffer 1 Satz 1 AVB nur dann zu bejahen, wenn sowohl die angina pectoris als auch die bei der Untersuchung dieser Beschwerden festgestellten Stenosen, die letztlich dann die Bypass-Operation erforderten, für den Zeitraum der Reise unausweichlich bevorgestanden hätten und wenn der Klägerin sich dessen bewußt gewesen wäre. Eine solche Fallgestaltung ist aber nicht gegeben. Wenn überhaupt, dann bestand ein allgemeines, insbesondere zeitlich nicht sicher abzuschätzendes Risiko einer akuten Herzerkrankung, welches für die Frage nach der bedingungsgemäße Leistungspflicht der Beklagten unerheblich ist.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob es dem Kläger entgegen der Beurteilung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. X möglicherweise doch zumutbar gewesen wäre, nach Persien zurückzukehren und die erforderliche Bypassoperation einschließlich der Nachbehandlung dort vornehmen zu lassen.
Gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 2 AVB umfaßt der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz
"im Versicherungsfall den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen."
1 Ziffer Satz 1 AVB definiert dabei, daß der
"Versicherungsfall ... die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"
sei.
In § 4 Satz 1 AVB sagt die Beklagte zudem Leistungen
"im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden ..., die von der Schulmedizin im Aufenthaltsland oder der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind."
zu.
Angesichts dessen kann die Beklagte den Kläger auch nicht darauf verweisen, daß er nach Persien habe zurückkehren müssen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger behandelt werden mußte und daß es nach den hiesigen Maßstäben schulmedizinisch wenn schon nicht geboten, so doch jedenfalls vertretbar war, diese Behandlung nicht nur auf eine Akutversorgung zu beschränken, sondern auf die gebotene Bypass-Operation zu erstrecken.
Die Kammer hält es bei dieser Sachlage auch nicht für erforderlich, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Daß die Behandlung des Klägers insgesamt medizinisch
notwendig war, ist nach den überzeugenden Darlegungen der sachverständigen Zeugen Dr. I, Prof. Dr. S, Dr.
I1 und Prof. Dr. X nicht zu bezweifeln. Die Beklagte, die sich im Schriftsatz vom 22.11.1995 für ihre
Sicht der Dinge ausdrücklich selbst auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte stützt, hält auch die Überprüfung der medizinischen Beurteilung der sachverständigen Zeugen insoweit nicht für erforderlich. Sie beanstandet letztlich nur, daß allein mit Hilfe der behandelnden Ärzte keine hinreichend objektive Beurteilung möglich sei; auf ihren Schriftsatz vom 13.3.1996 wird diesbezüglich verweisen. Diese generalisierende Betrachtungsweise erscheint aber nicht zutreffend. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob schon die tatsächlichen Darlegungen und die darauf gestützten medizinischen Schlußfolgerungen des behandelnden Arztes eine zuverlässige Beurteilung der entscheidungserheblichen medizinischen Fragen ermöglicht. Vorliegend bestehen insoweit keine Bedenken: angesichts der umfassenden Darlegung der erhobenen Befunde und ihrer Diskussion durch die sachverständigen Zeugen steht auch nach der eigenen Beurteilung der Kammer unbezweifelbar fest, daß die umstrittene Behandlung medizinisch notwendig war und daher von der Beklagten zu bezahlen ist.
Die Klage ist daher zuzusprechen. Denn auch die weiteren Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der durch ihr Vorbringen veranlaßte Parteiwechsel ist sachdienlich; ob dessen wirklich bedurfte, mag dabei dahinstehen - jedenfalls kann sich die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, § 242 BGB. Auch Sicherheitsleistung gemäß § 110 ZPO ist wegen der bestehenden Gegenseitigkeit, an der nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 1223) und dem von ihm vorgelegten Schreiben des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11.12.1995 ebenfalls kein Zweifel besteht, nicht erforderlich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Maßgeblich für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Zustellung des Schriftsatzes vom 30.10.1995, mit dem der Kläger in den Rechtsstreit eingetreten ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 269 III, 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
Streitwert: 32.766,63 DM