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Landgericht Köln·23 O 127/10·22.03.2011

Krankentagegeld: Vertragsende bei Bezug gesetzlicher Altersrente trotz Fortführung der Praxis

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Feststellung des Fortbestands seiner Krankentagegeldversicherung sowie Krankentagegeld für Okt.–Nov. 2009. Streitig war, ob der Vertrag trotz Rentenbezugs und weiterer Berufsausübung fortbesteht und ob Ausnahmen/§ 196 VVG eingreifen. Das LG Köln wies die Klage ab, da das Versicherungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 bereits mit Beginn des Bezugs einer Altersrente (hier gesetzliche Regelaltersrente ab 01.04.2009) automatisch endete. Weder interne Ausnahmeregelungen noch Schreiben/Versicherungsschein oder ein Antrag nach § 196 VVG begründeten einen Fortbestand; zur Arbeitsunfähigkeit kam es nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestands und Zahlung von Krankentagegeld wegen Vertragsende mit Rentenbezug abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht § 15 Abs. 1 c MB/KT vor, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente endet, tritt die Beendigung mit Beginn des Rentenbezugs ein, ohne dass es auf eine weitere Erwerbstätigkeit ankommt.

2

Eine Ausnahmeregelung, die den Beendigungstatbestand bei vorgezogener Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk trotz Fortführung der Berufstätigkeit ausschließt, ist eng am Wortlaut auszulegen und erfasst nicht den zusätzlichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente.

3

Hinweise des Versicherers, die die Fortführung der Versicherung nur „grundsätzlich“ in Aussicht stellen und eine weitere Prüfung (z.B. durch Selbstauskunft) vorbehalten, enthalten aus Empfängersicht regelmäßig keine rechtsverbindliche Zusage auf Weiterführung des Versicherungsschutzes.

4

Die Übersendung eines aktualisierten Versicherungsscheins infolge Bestandsübertragung/Rechtsnachfolge begründet ohne entsprechenden Neuabschlussantrag keine verbindliche Bestätigung eines über die Altersgrenze hinaus fortbestehenden Krankentagegeldschutzes.

5

§ 196 VVG vermittelt im Fall der Beendigung wegen Vollendung der Altersgrenze allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Krankentagegeldvertrags, nicht auf Fortbestand des bisherigen Vertrags; auf eine Beendigung allein wegen Rentenbezugs ist die Vorschrift nicht anwendbar.

Relevante Normen
§ 196 VVG a.F.§ 1 VVG a.F.; § 49 VVG a.F.; § 178 Abs. 1 VVG a.F.§ 133 BGB§ 157 BGB§ 196 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Klä­ger.

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Dem Klä­ger ist nach­ge­las­sen, die Voll­stre­ckung je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges ab­zu­wen­den, wenn gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des nicht die Be­klag­te vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in glei­cher Höhe leis­tet.

Rubrum

1

Die Par­tei­en strei­ten um den Fort­be­stand des zwi­schen ihnen be­grün­de­ten Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses sowie um die Zah­lung von Kran­ken­ta­ge­geld für den Zeit­raum vom 02.10. bis zum 30.11.2009.

2

Der Klä­ger schloss mit der Rechts­vor­gän­ge­rin der Be­klag­ten, der T- Kran­ken­ver­si­che­rung AG, am 27.04.1985 eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung nach den Ta­ri­fen VA8 und VA15, wo­nach der Klä­ger im Falle der Ar­beits­un­fä­hig­keit ab dem 8. Tag einen An­spruch auf Kran­ken­ta­ge­geld in Höhe von 153,39 € sowie ab dem 15. Tag in Höhe von wei­te­ren 102,26 € hatte. Die MB/KT 2009 nebst Ta­rif­be­din­gun­gen der Be­klag­ten wur­den Be­stand­teil des Ver­tra­ges.

3

Der Klä­ger er­reich­te am 08.03.2009 das 65. Le­bens­jahr. Er geht sei­ner Tä­tig­keit als selb­stän­di­ger Zahn­arzt in ei­ge­ner Pra­xis wei­ter nach, be­zieht Rente vom zahn­ärzt­li­chen Ver­sor­gungs­werk in Höhe von 1.925,13 € sowie zu­sätz­lich seit dem 01.04.2009 eine Re­gel­alters­ren­te von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 306,50 €.

4

Be­reits unter dem 26.03.2007 wies die Recht­vor­gän­ge­rin der Be­klag­ten den Klä­ger schrift­lich da­rauf hin, dass grund­sätz­lich neben einem Ren­ten­be­zug aus dem Ver­sor­gungs­werk für Zahn­ärz­te die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung un­ver­än­dert be­ste­hen blei­ben könne, wenn der Klä­ger nur in ei­ge­ner Pra­xis un­ein­ge­schränkt und ohne Än­de­rung der Ein­kom­mens­si­tu­a­tion tätig blie­be.

5

Ab Au­gust 2009 wurde das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auf Sei­ten des Ver­si­che­rers nach Be­stands­über­tra­gung durch die Be­klag­te fort­ge­führt, wo­rauf sie den Klä­ger mit Schrei­ben vom 16.09.2009 unter gleich­zei­ti­ger Über­mitt­lung eines ak­tu­a­li­sier­ten Ver­si­che­rungs­scheins hin­wies. Unter dem 19.10.2009 teil­te die Be­klag­te dem Klä­ger wegen Er­rei­chens des 65. Le­bens­jah­res das Ende sei­ner Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zum 31.12.2009 mit und un­ter­rich­te­te den Klä­ger über sein Recht, bin­nen 2 Mo­na­ten ab Er­halt des Schrei­bens eine neue Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zu dem alten Bei­trag ab­zu­schlie­ßen. Der Klä­ger be­an­trag­te mit Schrei­ben vom 29.10.2009 die Fort­set­zung der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung und über­mit­tel­te der Be­klag­ten zu­gleich sei­nen Ren­ten­be­scheid der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Da­rauf­hin teil­te die Be­klag­te dem Klä­ger mit Schrei­ben vom 28.10.2009 mit, dass die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung nun­mehr ab dem 01.04.2009 wegen Be­zugs von Al­ters­ren­te be­en­det sei und nahm dabei Rück­griff auf den Be­en­di­gungs­tat­be­stand des § 15 Abs. 1 c) der MB/KT. Da­nach endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis „mit dem Bezug von Al­ters­ren­te, spä­tes­tens, so­fern ta­rif­lich ver­ein­bart, mit Vol­len­dung des 65. Le­bens­jah­res.“ Nach Nr. 2 der Ta­rif­be­din­gun­gen sind ver­si­che­rungs­fä­hig Ärzte für die Zeit ihrer Er­werbs­tä­tig­keit bis zum vol­len­de­ten 65. Le­bens­jahr. Da­rü­ber hi­naus ist eine Wei­ter­ver­si­che­rung mög­lich für Per­so­nen, die u.a. kein Al­ters­ru­he­geld be­zie­hen.

6

Nach den zu dem ein­schlä­gi­gen Tarif VA gel­ten­den in­ter­nen Ri­si­ko­be­ur­tei­lun­gen und Be­son­der­hei­ten be­steht eine Aus­nah­me zu vor­ge­nann­tem Be­en­di­gungs­tat­be­stand. Darin heißt es:

7

„Bei In­an­spruch­nah­me einer vor­ge­zo­ge­nen Rente aus einem be­rufs­tän­di­schem Ver­sor­gungs­werk (z.B. Ver­sor­gungs­wer­ke für Ärzte und Zahn­ärz­te) wird von § 15 Abs. 1 c MB/KT 94 kein Ge­brauch ge­macht, wenn die Be­rufs­tä­tig­keit wei­ter aus­ge­übt wird.“

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Der Klä­ger litt in der Zeit vom 02.10. bis zum 30.11.2009 an einer Harn­in­kon­ti­nenz nach ra­di­ka­ler Pro­sta­to­ve­si­ku­lek­to­mie.

9

Die Be­klag­te ver­wei­gert seit­her die Fort­set­zung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges sowie die Zah­lung von Kran­ken­ta­ge­geld.

10

Der Klä­ger ist der An­sicht, er falle unter vor­ge­nann­te Aus­nah­me­re­gel mit der Folge, dass § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 nicht ein­schlä­gig sei. Oh­ne­hin er­ge­be sich ein An­spruch auf Fort­set­zung der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung schon aus dem Schrei­ben der Be­klag­ten vom 26.03.2007, je­den­falls aber aus der Über­sen­dung des Ver­si­che­rungs­scheins vom 08.09.2009. Un­ab­hän­gig davon be­ste­he aber auch ein An­spruch auf Fort­set­zung des Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses auf­grund ent­spre­chend ge­stell­ten An­trags vom 29.10.2009 in Ver­bin­dung mit § 196 VVG.

11

Der Klä­ger be­haup­tet zudem, in dem Zeit­raum vom 02.10. bis zum 30.11.2009 ar­beits­un­fä­hig ge­we­sen zu sein.

12

Der Klä­ger be­an­tragt,

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1        die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn Kran­ken­ta­ge­geld für die Zeit der Ar­beits­un­fä­hig­keit vom 02.10.2009 bis zum 30.11.2009 in Höhe von 5.777,69 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz der EZB hie­raus seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len,

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2        fest­zu­stel­len, dass der zwi­schen den Par­tei­en am 27.04.1985 ab­ge­schlos­se­ne Ver­dienst­aus­fall­ver­si­che­rungs­ver­trag in Form einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung auch über den 31.03.2009 fort­be­steht,

15

3        die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn von au­ßer­ge­richt­li­chen, nicht an­re­chen­ba­ren An­walts­kos­ten in Höhe von 546,69 € frei­zu­stel­len.

16

Die Be­klag­te be­an­tragt,

17

die Klage ab­zu­wei­sen.

18

Die Be­klag­te ist der An­sicht, der Um­stand, dass der Klä­ger nicht nur Rente aus dem Ver­sor­gungs­werk be­zieht, son­dern da­rü­ber hi­naus auch Rente von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung, habe sie zur Be­en­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges be­rech­tigt und schlie­ße ins­be­son­de­re die An­wen­dung der Aus­nah­me­re­ge­lung aus.

19

Hilfs­wei­se be­strei­tet die Be­klag­te, dass der Klä­ger im streit­ge­gen­ständ­li­chen Zeit­raum, für den er das Kran­ken­ta­ge­geld be­gehrt, voll­stän­dig ar­beits­un­fä­hig war und sei­ner be­ruf­li­chen Tä­tig­keit in kei­ner Weise nach­ge­hen konn­te.

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Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze sowie die zu den Akten ge­reich­ten Ur­kun­den Bezug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­grün­de

22

Die zu­läs­si­ge Klage ist un­be­grün­det.

23

Dem Klä­ger steht weder die be­gehr­te Fest­stel­lung auf Fort­set­zung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges noch ein An­spruch auf Zah­lung von Kran­ken­ta­ge­geld für den streit­ge­gen­ständ­li­chen Zeit­raum vom 02.10. bis zum 30.11.2009 aus dem zwi­schen den Par­tei­en ge­schlos­se­nen Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rungs­ver­hält­nis in Ver­bin­dung mit den §§ 1, 49, 178 Abs. 1 VVG a.F., 1 Abs. 2 AVB zu, da das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis ab dem 01.04.2009 be­en­det ist.

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Nach § 15 Abs. 1 c) MB/KT 2009 endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit dem Bezug von Al­ters­ren­te und zwar ohne Be­en­di­gungs­frist bis zum Ende des lau­fen­den Ka­len­der­jah­res wie dies nur für den Fall des Er­rei­chens des 65. Le­bens­jah­res in Ab­schnitt E Nr. 2 der Ta­rif­be­din­gun­gen als Aus­nah­me ge­re­gelt ist.

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Der Klä­ger be­zieht un­strei­tig seit dem 01.04.2009 eine Rente von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von mo­nat­lich 306,50 € und er­füllt damit die Vo­raus­set­zung für eine Be­en­di­gung nach vor­ge­nann­ter Vor­schrift.

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Dass er zu­gleich eine Rente vom zahn­ärzt­li­chen Ver­sor­gungs­werk emp­fängt und über­dies sei­ner Tä­tig­keit als selb­stän­di­ger Zahn­arzt in ei­ge­ner Pra­xis wei­ter­hin nach­geht, führt nicht zu einer Fort­set­zung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges. Ins­be­son­de­re ist ent­ge­gen dem klä­ge­ri­schen Vor­brin­gen die Aus­nah­me­re­ge­lung aus den zu dem ein­schlä­gi­gen Tarif VA gel­ten­den in­ter­nen Ri­si­ko­be­ur­tei­lun­gen und Be­son­der­hei­ten nicht ein­schlä­gig. Denn darin wird aus­drück­lich nur auf die vor­ge­zo­ge­ne Rente aus einem be­rufs­tän­di­schen Ver­sor­gungs­werk ab­ge­stellt, bei deren In­an­spruch­nah­me § 15 Abs. 1 c) MB/KT nicht grei­fen soll. Eine Aus­le­gung da­hin­ge­hend, dass dies auch dann gel­ten soll, wenn zu­sätz­lich eine Al­ters­ren­te be­zo­gen wird, würde den kla­ren Wort­laut über­deh­nen und dem Cha­rak­ter der Be­stim­mung als Aus­nah­me­re­ge­lung zu­wi­der­lau­fen. Es be­steht auch nicht etwa eine die er­gän­zen­de Aus­le­gung vo­raus­set­zen­de plan­wid­ri­ge Re­ge­lungs­lü­cke, da die Be­stim­mung in § 15 Abs. 1 c) MB/KT ein­deu­tig fest­hält, dass das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit dem Bezug von Al­ters­ren­te endet.

27

Eben­so wenig kann dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Schrei­ben der Rechts­vor­gän­ge­rin der Be­klag­ten vom 26.03.2007 eine Zu­sa­ge auf Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung nach Vol­len­dung des 65. Le­bens­jah­res ent­nom­men wer­den. Der Klä­ger wird le­dig­lich auf die be­reits dis­ku­tier­te und auf den Bezug einer Rente aus dem Ver­sor­gungs­werk be­schränk­te Aus­nah­me hin­ge­wie­sen. Oh­ne­hin bie­tet die Wort­wahl aus Sicht eines ob­jek­ti­ven Emp­fän­gers (§§ 133, 157 BGB) kei­nen An­lass auf einen Rechts­bin­dungs­wil­len der Be­klag­ten zu schlie­ßen. Viel­mehr bringt die Wort­wahl („grund­sätz­lich“ und „kann“) nebst an den Klä­ger ge­rich­te­te Bitte, bei­lie­gen­de Selbst­aus­kunft zu er­gän­zen und zu­rück­zu­sen­den zum Aus­druck, dass der Ver­si­che­rer sich eine Prü­fung der Mög­lich­keit einer Wei­ter­ver­si­che­rung vor­be­hält, diese aber nicht ver­bind­lich zu­sagt.

28

Ein An­spruch auf Fort­set­zung des Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses folgt auch nicht aus der Über­sen­dung des Ver­si­che­rungs­scheins am 16.09.2009 und damit nach Er­rei­chen des 65. Le­bens­jah­res. Zwar be­wirkt der Zu­gang des Ver­si­che­rungs­scheins auf einen An­trag des Ver­si­che­rungs­neh­mers hin grund­sätz­lich das Zu­stan­de­kom­men des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges, vgl. § 2 Satz 1 MB/KT. Grund für die Über­sen­dung war je­doch vor­lie­gend nicht ein Neu­ab­schluss des Ver­tra­ges, son­dern viel­mehr die er­folg­te Rechts­nach­fol­ge, die eine An­pas­sung der Ver­trags­do­ku­men­ta­tion er­for­der­lich mach­te. Auch in­so­fern durf­te ent­ge­gen der An­sicht des Klä­gers nicht auf eine rechts­ver­bind­li­che Be­stä­ti­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes über die Al­ters­gren­ze hi­naus ge­schlos­sen wer­den.

29

Schließ­lich hat der Klä­ger auch kei­nen An­spruch auf Fort­set­zung des 1985 be­grün­de­ten Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges aus dem vom Klä­ger mit Schrei­ben vom 29.10.2009 ge­stell­ten ent­spre­chen­den An­trag. Grund für die­sen An­trag war der in­so­weit zu­tref­fen­de Ver­weis der Be­klag­ten im Schrei­ben vom 19.10.2009 auf § 196 Abs. 1 VVG, auf den wie­de­rum § 15 Abs. 1 c) Satz 2 MB/KT Bezug nimmt. Da­nach kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Falle der Be­en­di­gung des Ver­tra­ges wegen Er­rei­chens der Al­ters­gren­ze vom Ver­si­che­rer ver­lan­gen, dass die­ser den An­trag auf Ab­schluss einer mit Vol­len­dung des 65. Le­bens­jah­res be­gin­nen­den neuen Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung an­nimmt, die spä­tes­tens mit Vol­len­dung des 70. Le­bens­jah­res endet. Der vom Klä­ger be­gehr­te Fort­be­stand des ur­sprüng­lich be­ste­hen­den Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ist hin­gegen von der Re­ge­lung schon gar nicht vor­ge­se­hen. Viel­mehr be­steht nach § 196 VVG bei Vor­lie­gen der Vo­raus­set­zun­gen al­len­falls ein An­spruch auf Ab­schluss eines neuen Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges. Davon ab­ge­se­hen greift diese Re­ge­lung vor­lie­gend aber schon des­halb nicht, weil sie auf den Fall der Be­en­di­gung wegen Vol­len­dung des 65. Le­bens­jah­res be­schränkt ist. Eine ent­spre­chen­de Re­ge­lung für Fälle der Be­en­di­gung wegen Be­zu­ges von Al­ters­ren­te sieht das Ge­setz nicht vor.

30

Weil das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit­hin auto­ma­tisch ab dem 01.04.2009 be­en­det war, be­steht auch ein An­spruch auf Zah­lung von Kran­ken­ta­ge­geld für den be­haup­te­ten Ver­si­che­rungs­fall in der Zeit vom 02.10. bis zum 30.11.2009 nicht.

31

Eine wei­te­re Auf­klä­rung zur strei­ti­gen Frage der Ar­beits­un­fä­hig­keit war daher nicht ver­an­lasst.

32

Die pro­zes­sua­len Ne­ben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen hin­sicht­lich der Kos­ten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hin­sicht­lich der vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

33

Streit­wert: 11.824,43 €

34

An­trag zu 1): 5.777,69 €

35

An­trag zu 2): 6.046,74 € (143,97 € x 12 x 3,5)

36

Ge­samt: 11.824,43 €