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Landgericht Köln·23 O 1/20·27.10.2020

Klage auf Ausgleich bei Mehrfachversicherung: Zahlungspflicht für Krankenrücktransport

ZivilrechtVersicherungsrechtMehrfachversicherung/InnenverhältnisStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ausgleich für einen von ihr organisierten Krankenrücktransport, nachdem die Versicherungsnehmerin zugleich bei der Beklagten privat versichert war. Streitpunkt ist, ob Voll- oder Teilidentität der versicherten Gefahr und des Interesses i.S.d. §§ 77 f. VVG vorliegt. Das Landgericht nimmt eine (teilweise) Identität an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Hälfte der Aufwendungen, weil die Subsidiaritätsklauseln Innenausgleich begründen und Einwendungen zur Höhe unsubstantiiert sind.

Ausgang: Klage auf Ausgleich der Aufwendungen wegen Mehrfachversicherung in Höhe des geltend gemachten Betrags stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Mehrfachversicherung im Sinne der §§ 77 f. VVG begründet Voll- oder Teilidentität der versicherten Gefahr und des versicherten Interesses eine Innenausgleichspflicht der beteiligten Versicherer.

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Einfache Subsidiaritätsklauseln führen bei Überschneidung der Deckungspflichten dazu, dass der erstattungsfähige Aufwand anteilig von den beteiligten Versicherern zu tragen ist.

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Die in AVB enthaltene Anforderung, der rücktransportierende Versicherer müsse den Krankenrücktransport organisieren, entbindet einen anderen Versicherer nicht von seiner Innenverpflichtung, wenn Deckungsidentität besteht.

4

Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind substantiiert darzulegen; pauschale Vergleichsrechnungen ohne nachvollziehbare Grundlagen genügen nicht zur Abweisung der Forderung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 77 f. VVG§ 78 Abs. 2 VVG§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.370,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 40% und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Gegenstand des Rechtsstreits ist eine von der Klägerin behauptete Mehrfachversicherung im Sinne der §§ 77 f. VVG.

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Die am 04.05.1970 geborene Versicherungsnehmerin, Frau I, unterhielt bei der Klägerin eine B-Mitgliedschaft. Einbezogen wurden die AVB der Klägerin gemäß Anlage K 1 (Blatt 20-35 der Akte). Gemäß § 12 dieser AVB (Blatt 25 der Akte) hatte die Versicherungsnehmerin gegen die Klägerin Anspruch auf die Durchführung eines Krankenrücktransportes im Falle einer akuten, unerwarteten Erkrankung, auch im Ausland. Darüber hinaus unterhielt die Versicherungsnehmerin eine private Auslandskrankenversicherung bei der Beklagten. Einbezogen wurden insoweit die Tarifbedingungen/AVB der Beklagten gemäß Anlage K 2 (Blatt 36-55 der Akte).

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Insoweit heißt es zu § 4 Abs. 7 der AVB der Beklagten (Blatt 43 der Akte):

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„(7) Krankenrücktransporte

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Die Fträgt die Mehrkosten eines Krankenrücktransportes, wenn dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung voraussichtlich einen Zeitraum von 2 Wochen übersteigen würde oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten des Krankenrücktransportes übersteigen würden.

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Mehrkosten sind die durch den Krankenrücktransport zusätzlich entstehenden Kosten.

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Der Krankenrücktransport erfolgt in das Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person, auf Wunsch der versicherten Person auch an einen anderen Ort als den, des ständigen Wohnsitzes.

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Voraussetzung ist, dass die F den Krankenrücktransport organisiert.“

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Darüber hinaus bestanden in beiden Versicherungsverhältnissen unstreitig sogenannte einfache Subsidiaritätsklauseln.

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Die Versicherungsnehmerin verunglückte am 18.09.2016 in Mallorca bei einem Sturz vom Mountainbike und zog sich hierbei u.a. eine Beckenringfraktur zu. Sie wurde zunächst stationär in Mallorca behandelt. Am 24.09.2016 organisierte die Klägerin einen Krankenrücktransport der Versicherungsnehmerin nach Berlin-Tegel, wodurch der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.741,65 € entstanden. Auf die Auflistung zu den Seiten 7 und 8 der Anspruchsbegründung vom 16.12.2019 (Blatt 14 f. der Akte) wird Bezug genommen. Die Hälfte dieser Aufwendungen ist gemäß § 78 Abs. 2 VVG Gegenstand der Klageforderung, wobei die Klägerin im vorausgegangenen Mahnverfahren noch eine Hauptforderung in Höhe von 9.303,83 € gegen die Beklagte geltend gemacht hatte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.04.2017 gegenüber der Klägerin jegliche Einstandspflicht ernsthaft und endgültig ab.

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Die Parteien streiten nahezu ausschließlich darum, ob eine sogenannte Voll- oder Teilidentität der versicherten Gefahr und des versicherten Interesses im Sinne der § 77 f. VVG vorliegt, was die Klägerin geltend macht.

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Die Klägerin beantragt,

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              - wie erkannt -.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klageforderung unter Bezugnahme auf die in ihren AVB zu § 4 Abs. 7 vorgesehene Notwendigkeit der eigenen Organisation des Rücktransportes. Zudem macht sie geltend, sie sei für die von der Klägerseite getätigten Aufwendungen im Innenverhältnis zur Versicherungsnehmerin nicht eintrittspflichtig. Sie, die Beklagte, hätte seinerzeit den Krankenrücktransport der Versicherungsnehmerin für ein Entgelt von 6.250,00 € brutto organisiert. In diesem Kontext wird auf die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2020 (Blatt 113 f. der Akte) Bezug genommen.

19

Das Gericht hat Hinweise erteilt in einem Beschluss vom 19.06.2020 (Blatt 108 der Akte).

Entscheidungsgründe

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Die Klage im noch anhängigen, d.h. nach der im Schriftsatz vom 16.12.2019 erklärten Teilrücknahme, im vollen Umfang begründet.

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Im Einzelnen gelten folgende Feststellungen und Überlegungen:

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Die Kammer nimmt in vollem Umfang Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 19.06.2020. Danach besteht bei einer Auslegung der jeweils einschlägigen AVB der Parteien kein Zweifel daran, dass zumindest eine Teilidentität, wenn nicht gar Vollidentität, der versicherten Gefahr und des versicherten Interesse im Sinne der §§ 77 f. VVG besteht. Die Kammer folgt dabei den überzeugenden (Rechts-) Ausführungen des Oberlandesgerichts München in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 19.09.2016 (25 U 1909/16, Blatt 98 ff. der Akte). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Rechtsausführungen Bezug genommen. Namentlich bestand im Innenverhältnis der Versicherungsnehmerin zur Beklagten nicht lediglich ein isolierter Anspruch auf die Organisation des Rücktransportes.

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Des Weiteren ist daran festzuhalten, dass die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Klageforderung letztlich unsubstantiiert sind. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2020. Die dort aufgestellte Vergleichsrechnung ist nicht angängig. Insbesondere ergeben sich nachvollziehbare Flugpreise nicht aus einer verhältnismäßigen Berechnung von Flugkilometern.

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Damit waren die Parteien im Innenverhältnis zur Versicherungsnehmerin jeweils im vollen Umfang für die von der Klägerin getätigten Aufwendungen einstandspflichtig, so dass nach Maßgabe der einschlägigen Subsidiaritätsklauseln ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen besteht.

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Die zuerkannte Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 , 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

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Dabei war zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie – wie oben im Tatbestand dargelegt – noch im Mahnverfahren eine höhere Hauptforderung verfolgt und diese erst mit dem am 18.12.2019 beim Mahngericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.12.2019 um einen Betrag von 3.933,00 € ermäßigt hat.

29

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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bis zum 18.12.2019:                                                          9.303,83 €

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danach:                                                                        5.370,83 €