Berufung wegen Darlehenskündigung/Mahnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth ein. Streitpunkt war, ob das Kündigungsschreiben zugleich eine verzugsbegründende Mahnung darstellt oder lediglich ein Zahlungsziel setzt; das Landgericht folgte der Auffassung, dass das Schreiben sowohl Kündigung als auch Mahnung enthält. Die Berufung wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; die Entscheidung erfolgte im Beschlussverfahren, Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kündigungsschreiben kann zugleich eine verzugsbegründende Mahnung darstellen, wenn es neben der Darlehenskündigung den Zahlungsverlangen konkret formuliert und nicht nur ein bloßes Zahlungsziel einräumt.
Bei der Auslegung von Zahlungsaufforderungen ist die inhaltliche Ausgestaltung maßgeblich; eine Rechnung ist anders zu beurteilen als ein Kündigungsschreiben, das zugleich Mahnungswirkung entfalten kann.
Ist eine Berufung nach vorherigen Hinweisbeschlüssen offensichtlich unbegründet, kann das Berufungsgericht die Berufung zurückweisen, wenn die vorgebrachte Stellungnahme keine durchgreifenden neuen Einwendungen enthält.
Ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben und eine mündliche Verhandlung nicht geboten, kann nach § 522 ZPO über die Berufung durch Beschluss entschieden werden; über die Kosten ist nach § 97 ZPO zu entscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 1 C 26/16
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth (1 C 96/16) vom 09.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.718,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen in den Hinweisbeschlüssen vom 30.03.2017 und 18.08.2017, an denen sie vollumfänglich festhält.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten keine abweichende Bewertung. Die Kammer hat sich im Hinweisbeschluss vom 18.08.2017 im Rahmen der Begründung bereits auf die Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 8 U 1211/16 –, bezogen, die sich exakt zu dieser Frage mit dem BGH-Urteil auseinandersetzt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 10, zitiert nach juris) und der die Kammer nach eigener Überprüfung diesbezüglich uneingeschränkt folgt. Anders als im vom BGH zu entscheidenden Fall, in dem eine Rechnung gegenständlich war, enthält das streitgegenständliche Kündigungsschreiben (Bl. 17 d.A.) - wie bereits im Beschluss vom 18.08.2017 erläutert - nach einstimmiger Auffassung der Kammer neben der Darlehenskündigung zugleich auch die verzugsbegründende Mahnung und nicht wie vom Beklagten angenommen lediglich die Einräumung eines Zahlungsziels.
II.
Da die zugrundeliegende Rechtssache, wie die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 30.03.2017 bereits ausgeführt hat, keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), war über das Rechtsmittel durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.