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Landgericht Köln·22 O 73/05·26.06.2006

Schadensersatz wegen Anlagebetrugs: Teilsieg gegen zwei Gesellschaften

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Rückzahlung von Einlagen, die er aufgrund angeblicher Zusicherungen bei mehreren türkischen Gesellschaften in Köln geleistet habe. Streitpunkt war, ob die in Köln begangene Täuschung deliktische Ansprüche begründet und welche Gesellschaften hierfür einzustehen haben. Das LG Köln gab der Klage gegen Bekl. 3 und 4 statt, gegen Bekl. 1 und 2 wurde sie abgewiesen, mangels substantiierten Vortrags und Beweises gegen diese.

Ausgang: Klage insgesamt teilweise stattgegeben: Klage gegen Bekl. 1 und 2 abgewiesen, gegen Bekl. 3 und 4 auf Rückzahlung der Einlagen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Deutsches Deliktsrecht ist anzuwenden, wenn die deliktische Handlung im Inland gesetzt wurde (Art. 40 Abs. 1 EGBGB).

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Arglistige Täuschung, die eine Vermögensverfügung veranlasst, begründet Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, sofern die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

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Handlungen Dritter, die im Geschäftsbereich einer Gesellschaft auftreten und sich als deren Vertreter darstellen, können der Gesellschaft zugerechnet werden; die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Handelnde selbstständig tätig war, trifft die behauptende Partei.

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Für den Beginn der Verjährungsfrist deliktischer Ansprüche ist Kenntnis von Tat und Täter erforderlich (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB); konkrete Anhaltspunkte für frühere Kenntnis muss derjenige darlegen und beweisen, der Verjährung geltend macht.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 32 ZPO§ EugVVO§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 831 BGB

Tenor

1.)

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 2) wird ab-

gewiesen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 zu zahlen.

Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger 25.564,59 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 zu

zahlen.

2.)

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tra-

gen die Beklagten zu 3) 15 %, die Beklagte zu 4) 25 % und der der Kläger 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) tragen diese selbst.

3.)

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagten zu 2) – 4) sind türkische Kapitalgesellschaften, der Beklagte zu 1) ist jeweils deren Vorstandsvorsitzender.

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Der Kläger erwarb durch Zeichnungsschein vom 28.10.1997 (Anlage K 1) gegen eine Einlage in Höhe von 22.050,00 DM Anteile an der Beklagten zu 2). Mit Zeichnungsschein vom 5.8.1998 (Anlage K 2) beteiligte er sich an der Beklagten zu 3) mit einer Einlage von 50.000,00 DM. Weitere 30.000,00 DM zeichnete er bei der Beklagten zu 4) am 14.3.2000 (Anlage K 3). Die Anlagen K 1 und K 2 weisen als "Übertragenden" der Aktien Herrn E aus. Die Beteiligungen erfolgten zum einen aufgrund eines Kontaktes zwischen dem Kläger und einem Herrn E in den Räumen einer Moschee in Köln sowie durch Unterzeichnung in Räumen, welche seinerzeit in Köln als Geschäftsräume einer Firma "Z1" bezeichnet waren.

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Der Kläger behauptet, ihm sei jedesmal versichert erzählt worden, dass er

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an der gesamten Z1gruppe beteiligt sei, dass er jederzeit binnen 3 Monaten sein Geld zurückfordern könne und schließlich dass er jährlich mindestens 10 % Gewinn erhalte.

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Der Kläger behauptet, bei den Beklagten zu 2)-4) handele es sich um ein Schneeballsystem. Die Gesellschaften hätten seinerzeit über eine Niederlassung in Köln verfügt. Der Beklagte zu 1) habe seine Mitarbeiter angewiesen, die oben behaupteten Zusicherungen abzugeben. Dementsprechend seien diese Mitarbeiter als Vertreter der Gesellschaftern dem Kläger gegenüber aufgetreten.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.273,99 € nebst 5 % Zinsen seit dem 21.6.2006 zu zahlen,

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2. die Beklagten zu 1) zu 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 zu zahlen,

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3. die Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die in den Geschäftsräumen tätigen Mitarbeiter seien allenfalls als Handelsvertreter aufgetreten.

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Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Ferner erheben sie die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben zu dem Hergang der Gespräche über die Beteiligung durch Vernehmung der Zeugen D sowie T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.5.2006, Bl. 252 ff.GA, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich - ebenso wie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln - jedenfalls aus § 32 ZPO. Die Vorschriften des EugVVO sind mangels Beitritts der Türkei zu diesem Abkommen in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die Beklagten hatten auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig keine Niederlassung mehr in Köln.

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Da der Kläger jedoch geltend macht, in Köln von den Beklagten durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst worden zu sein, ergibt sich die Zuständigkeit über den Tatort einer deliktischen Handlung.

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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist insgesamt unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegen den Beklagten zu 1) ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich:

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Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben keinen Vertrag miteinander. Anhaltspunkte für eine gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung bestehen nicht. Ebensowenig können dem klägerischen Vortrag konkrete deliktische Handlungen des Beklagten zu 1) entnommen werden, zu welchen ein substantiierter Beweisantritt vorliegt. Allein die pauschale Behauptung, der Beklagte zu 1) habe seine Mitarbeiter angewiesen, falsche Angaben zu erteilen und er habe ferner gezielt ein Schneeballsystem aufgebaut, reicht nicht aus. Abgesehen davon, dass der Kläger auch hierzu keinen konkreten Beweis antritt, liefe eine Beweisaufnahme zu dieser Behauptung auf Ausforschung bzw. auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch ein Zivilgericht hinaus.

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Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Auch hier sind keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ersichtlich.

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Der Kläger, welcher seinen Vortrag mehrfach wechselte, hat selbst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme angegeben, dass er die erste Beteiligung bei der Beklagten zu 2) bereits im Jahr 1997 in einer Moschee getätigt hat. Auf die Vernehmung des Zeugen Y zu den Vorgängen in der Moschee im Jahr 1997 hat der Kläger aber verzichtet, so dass zu dem Inhalt der Gespräche anlässlich der ersten Beteiligung kein Zeuge von Klägerseite mehr übrig blieb. Insofern konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er bereits im Jahr 1997 seine Anlage bei der Beklagten zu 2) aufgrund falscher, irreführender Angaben getätigt hat.

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Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) sind in vollem Umfang begründet. Die Beklagten haften dem Kläger auf Rückzahlung seiner Einlagen aus § 823 Abs.2 i.V.m. BGB § 263 StGB, § 831 BGB.

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Deutsches Deliktsrecht ist über Art.40 Abs.1 EGBGB anwendbar. Die Rückverweisung des Art.41 Abs.2 Nr.1 EGBGB ist nicht einschlägig, da die deliktische Handlung nicht im Rahmen eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses erfolgt ist sondern erst durch die deliktische Handlung ein Schuldverhältnis, an dessen Wirksamkeit Bedenken bestehen, begründet werden sollte.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme geht das Gericht zum einen davon aus, dass sich die Beklagten zu 3) und 4) die Handlungen der in Köln tätigen Personen, welche die Einlagenzahlungen annahmen, zurechnen lassen müssen. Denn die Zeugin D gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass der Zeuge T in einem Büro gewesen sei, welches mit einem Schild mit der Aufschrift "Z1" versehen gewesen sei. Außerdem gab die Zeugin an, dass der Zeuge T sogar gesagt habe, dass er für die Unternehmen der Z1-Gruppe arbeite und für diese das Geld "einsammle". Ferner ist unstreitig, dass der Zeuge T die Vertragsunterlagen der Beklagten zu 3) und 4) dem Kläger zur Unterschrift vorlegte und zudem diese Unterlagen an die Beklagten zu 3) und 4) weiterreichte. Sofern die Beklagten nunmehr behaupten, der Zeuge T habe dies alles als selbständiger Handelsvertreter getan, so tragen die Beklagten hier die sekundäre Darlegungs- und Beweislast (OLG Köln, 15 U 153/04, OLGR 2005,443-445). Da der von Beklagtenseite benannte Zeuge T seine Aussage verweigert hat, konnten die Beklagten einen entsprechenden Beweis nicht führen. Ebensowenig konnte daher die Aussage der Zeugin D erschüttert werden.

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Zum anderen geht das Gericht aufgrund der Aussagen der Eheleute D davon aus, dass der Zeuge T dem Kläger gegenüber falsche Angaben hinsichtlich der von dem Kläger beabsichtigten Beteiligungen erteilt hat. Die Zeugen gaben an, dass der Kläger nicht darauf hingewiesen wurde, dass hier eine Übertragung von Aktien an bestimmten Einzelunternehmen übertragen werden sollten. Insbesondere bestätigten die Zeugen D, dass versichert worden sei, man könne sein Geld jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zurückbekommen. Ferner seien erhebliche Rendite versprochen worden. Das Gericht hält die Aussagen der Zeugen für glaubhaft, da insbesondere die Schilderungen der Zeugin D nachvollziehbar waren. Schließlich stimmten auch beide Zeugenaussagen überein. Da der von Beklagtenseite benannte Gegenzeuge seine Aussage verweigerte, konnte die Beklagte keinen anderen Verlauf der Gespräche nachweisen.

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Insofern steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger durch falsche Angaben zu seiner Beteiligung an den Beklagten zu 3) und 4) bewogen wurde.

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Die Ansprüche des Kläger sind nicht verjährt.

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Sowohl gemäß § 852 BGB a.F. als auch nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. ist für den Beginn einer Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche Voraussetzung, dass der Geschädigte Kenntnis von der ihn betreffenden Tat und der Person des Schädigers hat. Die Beklagten sind vorliegend darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Kläger bereits 3 Jahre vor Klageerhebung wusste, dass er getäuscht wurde. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür konnte die Beklagtenseite jedoch weder darlegen noch unter Beweis stellen.

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Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus den §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 100 Abs.1, 709 ZPO.

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Streitwert: 52.177,34 €