Klage auf Rückzahlung von Aktienzertifikaten: 14.000 DM zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung seiner Anlage in Höhe von 14.000 DM nach Kündigung/ Rücktritt vom Beteiligungsvertrag. Zu prüfen war insbesondere anwendbares Recht und Anspruchsgrundlage in den Vertragsbedingungen. Das Landgericht erkennt einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch nach Ziffer 9 der Bedingungen und verurteilt die Beklagte zu 2. zur Zahlung von 14.000 DM nebst Zinsen; der übrige Klageantrag wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von 14.000 DM an den Kläger zugesprochen, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 29 EGBGB findet auf Verbraucherverträge Anwendung, wenn der Unternehmer durch seine Niederlassung im Staat des Verbrauchers tätig wird und die Leistung nicht ausschließlich im Ausland erbracht werden soll, sodass deutsches Recht zur Anwendung kommen kann.
Ist in den Vertragsbedingungen vorgesehen, dass bei Zurückverlangen der Zertifikate vor dem Austausch in Aktien die angelegten Gelder zurückzuzahlen sind, begründet dies einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung.
Die Erklärung des Anlegers zur Kündigung bzw. die Erhebung der Klage kann als wirksamer Rücktritt bzw. Vertragsbeendigung gewertet werden, sodass der Rückzahlungsanspruch fällig wird.
Verzugszinsen für nachvertragliche Rückzahlungsansprüche bemessen sich nach §§ 288, 291 BGB und beginnen mit der Zustellung der Klageschrift.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 14.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basis-zinssatz seit dem 26. Juni 2002 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird im übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 84% und die Beklagte zu 2. 16%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger voll.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat durch Zeichnungsschein (Bl. 10/38-40 GA) am 9. Februar 2000 jedenfalls einen Anteilsschein für 14.000,00 DM an der L (Beklagte zu 2. erworben, die ihren Sitz in M hat und eine Niederlassung/Generalvertretung in L2 unterhält. Die Beklagte zu 2. ist eine Aktiengesellschaft Luxemburgischen Rechts türkischer Herkunft mit Sitz in M . Sie bietet interessierten Personen, hauptsächlich türkischer Herkunft, den Erwerb von Aktien ihrer Holding über ihre Vertreter in Deutschland an. Dies Ausgabe der Aktien erfolgt in der Weise, daß die Interessenten zunächst Aktienzertifikate erhalten, da eine sofortige Ausgabe von
Aktien nicht möglich ist. Die Aktien werden nämlich stets zum Ende eines Kalenderjahres gezeichnet. Die Aktien werden sodann in der Regel im April des Folgejahres im Tausch gegen die Zertifikate an die Erwerber ausgegeben.
Der Kläger hatte darüber hinaus noch weitere Anlagen - allerdings bei der türkischen Dachgesellschaft L getätigt, und dort insgesamt 400 Namensaktien zum Wert von 800.000,00 Türkischen Lira erworben, und zwar im Austausch gegen die zunächst erworbenen Zertifikate (Bl. 93 ff. GA).
Die Beklagte zu 1. ist eine von der Beklagten zu 2. unabhängige GmbH mit Sitz in L2.
Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 die Kündigung "seiner Investitionen in der Dachgesellschaft L" in Höhe von 150.000,00 DM erklärt und dieses Schreiben an die Filiale I der Firma L gerichtet.
Mit Schreiben vom 2. März 2001 wandten sich sodann die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstmals an die "L, G-ring in L2" und forderten die Rückzahlung von 150.000,00 DM.
Die Beklagte zu 1. hat im Prozeß ihre Passivlegitimation bestritten. Sodann hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert.
Der Kläger legt Schriftverkehr mit der Dachgesellschaft L in der Türkei vor, deren Vorstände identisch sind mit denen der Beklagten zu 2., wonach die Aktionäre auch aus der L ausscheiden können.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2. hat im Termin vom 24. September 2002 die Aushändigung der gezeichneten Aktien im Tausch gegen das Originalzertifikat angeboten.
Der Kläger beruft sich auf die Kündigung der Unternehmensbeteiligung und verlangt die Rückzahlung der angelegten Beträge.
Der Kläger hat zunächst folgende Anträge angekündigt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 85.990,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2001 zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft über die durch den Kläger ermittelten Gewinne zu geben;
3.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;
4.
den sich hieraus möglicherweise ergebenden Gewinnanteil an den Kläger auszuzahlen.
Er hat die Anträge zu 2. und 2. gestellt und sodann auf Hinweis der Kammer und mit Zustimmung der Beklagten die Klage gegen die Beklagte zu 1. insgesamt und gegen die Beklagte zu 2. hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 71.990,00 DM sowie die Anträge zu 2. - 4. zurückgenommen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. lehnt Rückzahlung der Einlagen ab und beruft sich darauf, daß mittlerweile die Zertifikate in Aktien umgewandelt worden seien, die dem Kläger angeboten worden seien und hinsichtlich derer keine Rücknahme durch die Gesellschaft möglich sei.
Sie vertritt im übrigen die Auffassung, daß eine Kündigung der streitgegenständlichen Zertifikate nicht erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie noch rechtshängig ist, zulässig und bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
1.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 21 ZPO i.V.m. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ.
2.
Gegen die Beklagte zu 1. ist die Klage wirksam zurückgenommen worden; hinsichtlich des Betrages von 71.990,00 DM ist die Klage gegen die Beklagte zu 2. wirksam zurückgenommen worden.
3.
Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrages in Höhe von 14.000,00 DM zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Beteiligungsvertrag und hier aus den Ziffern 9. und 10. der Vertragsbedingungen der Beklagten zu 2.
a) Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.
Im vorliegenden Vertrag (Bl. 36 - 38 GA) ist im Unterschied zu anderen Bedingungen der Beklagten zu 2. nicht eine generelle Vereinbarung der Anwendung luxemburgischen Rechts enthalten, so daß Art. 27 EGBGB nicht eingreift. Vielmehr richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts nach Art. 28, 29 Abs. 2 EGBGB.
In den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen (Bl. 37 GA) ist lediglich unter Ziffer 2 und Ziffer 13 luxemburgisches Recht angesprochen, allerdings erstreckt sich die Anwendung insoweit auf konkret umgrenzte enge Bereiche, nämlich betreffend die Fragen: Ausnahmen von der Mindestbeteiligung und die Regelungen beim Verlust von Zertifikaten oder Aktien. Da nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch die Vereinbarung eines bestimmten Rechtes nur für Teile des Vertrages zulässig ist, ergibt sich daraus, daß für die restlichen Teile des Vertrages keine Rechtswahl getroffen worden ist, also Art. 28 ff. EGBGB Anwendung finden.
Nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB könnte vieles für die Anwendung luxemburgischen Rechts sprechen; diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da sich insoweit aus Art. 29 EGBGB, der eine Ausnahme zu Art. 27 und 28 EGBGB darstellt, die Anwendung deutschen Rechts ergibt.
Voraussetzung hierfür ist, daß die zu schützende Vertragspartei, hier der Kläger, Verbraucher ist, das abgeschlossene Rechtsgeschäft in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB fällt, unter den dort genannten Umständen abgeschlossen wurde und keine der Ausnahmen in Abs. 4 vorliegen.
Der Kläger ist als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da der Vertragszweck dem privaten Lebensbereich des Klägers und nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Beklagte zu 2. hat den Vertrag in Ausübung ihres Gewerbes geschlossen.
Gegenstand des Vertrages ist eine Dienstleistung, denn die Beklagte zu 2. verpflichtete sich zur Zeichnung von Aktien und zum anschließenden Tausch dieser Aktien.
Die "Rückausnahme" des Abs. 4 von § 29 EGBGB greift vorliegend nicht ein, da die zu erbringende Dienstleistung nicht ausschließlich in einem anderen Staat (hier: Luxemburg) erbracht werden soll - solange noch Berührungspunkte zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers bestehen, bleibt es bei der Regelung von Art. 29 Abs. 1 und 2 (Staudinger/Magnus Kommentar zum BGB, 13. Auflage, Art 29 EGBGB Rdnr. 60). Vorliegend wird aber nur ein Teil des Leistungen (Zeichnung der Aktien) in Luxemburg erbracht; der Tausch des Zertifikates gegen Aktien gemäß Ziffer 7 der Vertragsbedingungen sollte aber in L2 über die Niederlassung der Beklagten zu 2. erfolgen; eine Einreise des Klägers nach Luxemburg war nicht vorgesehen. Dem Kläger sind die Aktien zum Tausch gegen die Originalzertifikate auch in L2 angeboten worden.
Es liegen weiter auch die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor, denn das Angebot der Beklagten zu 2. zum Erwerb des Zertifikats und die Annahme sind von der Niederlassung der L in L2 beziehungsweise vom Beklagten in I (Bl. 40) erklärt worden. Mithin hat der Kläger durch Unterzeichnung des Zeichnungsfomulars das Angebot der Beklagten zu 2. in Deutschland angenommen.
b) Der Kläger hat nach Ziffer 9 i.V.m. Ziffer 10 der Vertragsbedingungen einen Anspruch auf Rückzahlung der angelegten Gelder.
Ziffer 9 besagt, daß bei Zurückverlangen der Zertifikate vor dem Austausch in Aktien die angelegten Gelder zurückgezahlt werden.
Dabei ist es bislang noch nicht zu dem "Austausch mit den Aktien" im Sinne von Ziffer 9 gekommen. Denn damit ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Austausch der Aktien gegen das Originalzertifikat gemeint. Hierzu ist es aber ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 24. September 2002 (Bl. 121 f.) und 9. Januar 2003 (Bl. 135 f.) noch nicht gekommen, so daß Ziffer 9 zur Anwendung kommt.
Der Kläger hat auch seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so daß es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Voraussetzungen von Ziffer 10 der Vertragsbedingungen ergänzend zu den Voraussetzungen von Ziffer 9 der Vertragsbedingungen überhaupt vorliegen müssen.
Insoweit legt die Kammer Ziffer 10 der Vertragsbedingungen dahingehend aus, daß hinsichtlich der Zertifikate damit ein Rücktritt vom Anlagevertrag gemeint ist.
Eine als Rücktritt anzusehende Kündigung des Klägers liegt aber spätestens in der Klageerhebung. Im übrigen sind die Beklagten im Schriftsatz vom 12. April 2002 (Seite 3, Bl. 68 GA) selbst von einer Kündigung der Beteiligung über 14.000,00 DM vom 9. Februar 2000 am 24. Oktober 2000 ausgegangen.
Damit kann der Kläger noch Rückzahlung der angelegten 14.000,00 DM verlangen. Dafür, daß der Kläger vor seinem Rückzahlungsverlangen in Annahmeverzug geraten war oder den Bedingungseintritt böswillig verhindert hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Denn die Aktien sind dem Kläger in der Sitzung vom 24. September 2002 erstmals zum Tausch angeboten worden; für ein früheres Angebot ergibt sich aus dem Akteninhalt nichts. Am 24. September 2002 war aber auch schon die sich aus Ziffer 10 der Vertragsbedingungen ergebende 3-monatige Wartefrist abgelaufen, zumal der Vertrag in diesem Verfahren (Bl. 37) keine Klausel enthält, in der von einer dreimonatigen Rücktrittsfrist zum Jahresende die Rede ist.
c) Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB ab Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 2.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3, 709, 108 ZPO.
Streitwert: bis 8. Januar 2003 43.965,99 EUR
seit dem 9. Januar 2003 7.158,09 EUR