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Landgericht Köln·22 O 621/09·06.07.2011

Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein, das ihr am 14.09.2010 zugestellt worden war. Strittig war, ob der Einspruch innerhalb der dreiwöchigen Notfrist nach §§ 341 Abs. 1, 339 ZPO eingelegt wurde. Das Gericht verwirft den Einspruch als unzulässig, weil die Einspruchsschrift erst am 10.06.2011 eingegangen ist. Die postalische Inlandszustellung war wirksam; die Beklagte hatte zuvor die Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (§184 ZPO) nicht erfüllt.

Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dreiwöchigen Notfrist nach §§ 341 Abs. 1, 339 ZPO nach Zustellung eingelegt wird.

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Die Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland ist wirksam; bei wirksamer Inlandszustellung kommt es nicht auf ausländische Einwände gegen die Zustellung an.

3

Die Unterlassung, nach Aufforderung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 184 ZPO), entbindet die Partei nicht von der Einhaltung prozessualer Fristen.

4

Die Kostenentscheidung kann dem unterliegenden Teil auferlegt werden (§ 91 ZPO) und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 708 Nr. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1 ZPO§ 184 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 3 ZPO

Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2010 (Aktenzeichen 22 O 621/09) wird als unzulässig verworfen.

 

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2010 wurde der Beklagtenseite am 14. September 2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt.

3

Der anwaltlich eingelegte Einspruch hiergegen ging beim Amtsgericht erst am 10. Juni 2011 ein.

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Der Kläger  beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

We­gen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetra­genen Inhalt der zwischen den Parteien ge­wech­sel­ten Schrift­sätze  verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten vom 09. Juni  2011 ist unzulässig, da er nicht fristgerecht erfolgte.

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Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. August  2010 wurde der Beklagten am 14. September 2010 zugestellt. Gemäß §§ 341 Absatz 1, 339 Absatz ZPO hätte ein Einspruch innerhalb der Notfrist von drei Wochen, mithin bis zum  05. Oktober   2010 erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift der Beklagten ging jedoch erst am 10. Juni 2011 bei dem Landgericht Köln ein.

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Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post war zulässig und in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. Da es sich insofern um eine Inlandszustellung handelt (vgl. BGH NJW 1999, 1187), kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zur Wirksamkeit der Zustellung aus Sicht der Türkei nicht an.  

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Mit Beschluss vom 05. Januar 2010, welcher der Beklagten zugestellt worden ist, wurden die Beklagte, gemäß § 184 ZPO aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was sie jedoch unterließ. Im übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 18 U 55/10 Bezug genommen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.