Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen wegen Fristversäumnis und §184 ZPO-Zustellung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Einspruch gegen ein Versäumnisurteil; das Landgericht verwies den Einspruch als unzulässig, weil die Drei-Wochen-Frist des § 339 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten wurde. Die Zustellung nach § 184 ZPO wurde für wirksam gehalten (fiktive Inlandszustellung mit Aufgabe zur Post). Völkerrechtliche Einwände (Art. 10 HZÜ, bilaterales Abkommen) und Einwendungen zur Zustellform blieben ohne Erfolg. Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung wurden bestätigt.
Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen (Fristversäumnis); Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn die nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzte Drei-Wochen-Frist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht gewahrt ist.
Eine Zustellung nach § 184 ZPO gilt als fiktive Inlandszustellung und ist mit der Aufgabe des Schriftstücks zur Post im Inland als erfolgt anzusehen; hiervon werden völkerrechtliche Beschränkungen durch Art. 10 HZÜ oder bilaterale Abkommen nicht berührt.
Die Anordnung einer Zustellung nach § 184 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts und ist bei erheblichen Verzögerungen im grenzüberschreitenden Zustellverkehr nicht ermessensfehlerhaft.
Ein Aktenvermerk über eine Zustellung nach § 184 ZPO muss die zustellende Person, das Aufgabedatum, das zugestellte Schriftstück und die Adresse des Empfängers ausweisen, damit die Wirksamkeit der fiktiven Zustellung dokumentiert ist.
Eine zweite Auslandszustellung begründet nicht ohne Weiteres einen neuen Fristbeginn; das Meistbegünstigungsprinzip steht dem regelmäßig nicht entgegen.
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2010 (Aktenzeichen: 22 O 619/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Frist wurde nach § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung festgesetzt.
Sie ist hier nicht gewahrt, weil eine Ausfertigung der Entscheidung bereits am 26.10.2010 zugestellt worden ist (Aufgabe zur Post am 12.10.2010), der Einspruch jedoch erst am 03.03.2011 bei Gericht eingegangen ist.
Auch die Einwendungen der Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 28.03.2011 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Im Einzelnen:
Es erfolgte eine wirksame Zustellung nach § 184 ZPO. Dieser stehen der Widerspruch der Türkei zu Art. 10 HZÜ sowie das Deutsch-Türkische Rechtshilfeabkommen von 1929 nicht entgegen, weil es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine fiktive Inlandszustellung handelt, die völkerrechtlich unbedenklich ist, weil kein Eingriff in eine fremde Souveränität vorliegt, da die Zustellung bereits mit der Aufgabe zur Post (im Inland) beendet ist.
Auch ist die Anordnung nach § 184 ZPO allein aufgrund der Verzögerungen im Zustellbetrieb mit der Türkei ermessenfehlerfrei.
Die Zulässigkeit einer Anordnung gemäß § 184 ZPO durch den Vorsitzenden wurde durch das OLG Köln bestätigt. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10) Bezug genommen.
Auch steht das Meistbegünstigungsprinzip nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Köln hat bereits entschieden, dass eine zweite Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf begründet. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10) Bezug genommen.
Der Aktenvermerk über die Zustellung gemäß § 184 ZPO entspricht den zu stellenden Anforderungen. Insbesondere geht aus diesem die zustellende Person, das Aufgabedatum, das zugestellte Schriftstück und die Adresse des Empfängers, unter der zugestellt wurde, hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.