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Landgericht Köln·22 O 52/17·11.04.2018

Streitwertfestsetzung bei Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs (22 O 52/17)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln ändert den Streitwert auf 41.339,70 EUR wegen korrigierter Zins- und Tilgungsangaben der Beklagten. Die Beschwerde der Klägerin gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung wird nicht berücksichtigt. Die Kammer misst den Wert der Feststellungsklage nach dem Rechtsschutzziel und bemisst diesen an den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Die Sache wird dem OLG Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Streitwertfestsetzung stattgegeben; Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen, Sache dem OLG Köln vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Feststellungsklage bemisst sich nach dem verfolgten Rechtsschutzziel der Partei und nicht ausschließlich nach abstrakten oder formalen Erwägungen.

2

Bei der Feststellung der Unwirksamkeit eines Widerrufs ist der Streitwert an den tatsächlich gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu bemessen.

3

Das Gericht kann den Streitwert ändern, wenn in der Sache offenbar richtige, von der Gegenpartei nicht bestrittene Sachangaben vorgelegt werden.

4

Gegen Streitwertfestsetzungen ist der Rechtsweg der Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht eröffnet; das Beschwerdeverfahren dient der Kontrolle der Wertermittlung.

Tenor

1. Der Streitwert wird auf die Beschwerde der Beklagten hin auf 41.339,70 EUR festgesetzt.

2. Der Beschwerde der Kläger vom 26.03.2018 gegen die Streitwertfestsetzung der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.02.2018 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird insoweit dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Der Streitwert war abzuändern, da die fehlerhafte Angabe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf von Klägerseite (Bl. 7 d.A.) übernommen wurde. Die Beklagtenseite hat die korrekten Zahlen nunmehr im Rahmen der Beschwerde unwidersprochen richtig gestellt (Bl. 89 d.A.).

3

Eine weitergehende Änderung des Streitwerts im Sinne der Beschwerde der Kläger ist nicht durchzuführen. Der Wert der Feststellung, dass kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung besteht, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs feststellen zu lassen. Dieses ist mit der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf zu bemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2018, 13 W 5/18).