Feststellung: Widerruf wandelt Verbraucherdarlehen in Rückgewährschuldverhältnis um
KI-Zusammenfassung
Die Kläger widerriefen ihre Verbraucherdarlehensverträge und rügten unzureichende Widerrufsbelehrungen (eine Belehrung für zwei Verträge, fehlende Hervorhebung). Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte seit Zugang des Widerrufs am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf vertragliche Zins‑ und Tilgungsleistungen für die beiden Darlehen hat; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Beklagte seit Zugang des Widerrufs keinen Anspruch auf Zins‑ und Tilgungsleistungen hat, stattgegeben; die übrigen Klageanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen führt zur Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis, wodurch der Darlehensgeber ab Wirksamwerden des Widerrufs keinen Anspruch auf vertragliche Zins‑ und Tilgungsleistungen mehr hat.
Mit einer Feststellungsklage kann der Bestand oder der Wegfall von Zahlungsansprüchen aus Darlehensverträgen ab dem Zugang einer Widerrufserklärung wirksam geklärt werden.
Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt an den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung; unklare oder nicht hinreichend hervorgehobene Belehrungen können die Ausübung des Widerrufsrechts begründen.
Werden mehrere Darlehensverträge in einer Belehrung zusammengefasst, kann dies die Informationspflichten des Darlehensgebers verletzen und den Widerruf eines oder mehrerer Verträge erleichtern.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins-und Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen mit den Nummern ####3 und ####5 hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Im April 2011 schlossen die Kläger mit der Beklagten unter der Nr. ####3 sowie unter der Nr. ####4 Darlehensverträge über Nennbeträge von 120.000,00 EUR sowie 70.000,00 EUR. Der Abschluss der Verträge erfolgte durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde für beide Verträge. Das entsprechende Vertragsdokument enthielt auch eine Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anl. K1 Bezug genommen.
Die Parteien einigten sich mit Vereinbarung vom 10.10.2011 für das Darlehen Nr. ####1 auf eine Prolongation mit neuen Festzins sowie für das Darlehen Nr. ####2 auf eine Änderung des Tilgungssatzes von 3% auf 1%.
Bis Februar 2016 zahlten die Kläger 57.018,05 EUR an Zins-und Tilgungsraten.
Mit Schreiben vom 26.02.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 08.03.2016 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge aufgrund der Widerrufe ab.
Auch nach anwaltlichen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 05.04.2016 sowie 02.06.2016 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung ab.
Die Kläger behaupten, ihnen sei nur eine Widerrufsbelehrung, also nur ein Vertragsexemplar, ausgehändigt worden. Sie sind der Ansicht, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf belehrt worden seien. Insbesondere habe es sich nur um eine Widerrufsbelehrung für zwei Darlehensverträge gehandelt, die nicht offenbart habe, dass man die Verträge auch einzeln widerrufen könne. Sie sei auch optisch nicht hinreichend hervorgehoben worden.
Die Kläger haben zunächst beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge mit der Nr. ####3 im Nennbetrag von 120.000,00 EUR sowie mit der Nr. ####5 im Nennbetrag von 70.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 26.02.2016 jeweils in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 2.697,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nunmehr beantragen die Kläger,
1. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins-und Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen mit den Nr. ####3 und ####5 hat,