GmbH: Anspruch gegen Gesellschafterin wegen eigenkapitalersetzender Kontokorrentbürgschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von der früheren Alleingesellschafterin Zahlung nach §§ 31a, 31b GmbHG wegen Rückführung eines durch Bürgschaft gesicherten Kontokorrentkredits. Streitpunkt war, ob im maßgeblichen Zeitraum (Nov. 2001 bis Anfang Jan. 2002) eigenkapitalersetzende Finanzierung vorlag und welche konkreten Rückzahlungen erstattet verlangt werden. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die geltend gemachten Rückführungen nicht hinreichend individualisiert wurden und eine Krise (Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit bzw. Kreditunwürdigkeit) nicht substantiiert dargelegt war. Ein Sachverständigengutachten käme mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen einer Ausforschung gleich.
Ausgang: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters aus §§ 31a, 31b GmbHG mangels schlüssigen Vortrags und fehlender Krisendarlegung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach §§ 31a, 31b GmbHG setzt schlüssigen Vortrag dazu voraus, welche konkreten Rückzahlungen bzw. vermögensmindernden Leistungen der Gesellschaft als „Rückgewähr“ begehrt werden.
Bei einem Kontokorrentkredit sind für die Rückgewähr nach eigenkapitalersetzenden Grundsätzen grundsätzlich alle Vorgänge erfasst, die der Rückführung des Kredits dienen; diese sind zeitlich und betragsmäßig zuzuordnen.
Für die Beurteilung des eigenkapitalersetzenden Charakters einer Finanzierung ist auf den Zeitraum der behaupteten Rückführungen abzustellen; frühere wirtschaftliche Momentaufnahmen sind ohne belastbare Überleitung nicht entscheidend.
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (und damit Kreditunwürdigkeit) kann nicht allein aus einer späteren Insolvenzeröffnung oder tabellarisch aufgelisteten, teils bestrittenen Forderungen hergeleitet werden; erforderlich ist substantiierter Vortrag zu Aktiva/Passiva und zu fälligen, nachhaltig nicht bedienbaren Verbindlichkeiten im relevanten Zeitraum.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Krisenfeststellung ist unzulässig, wenn die klagende Partei keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorträgt und damit lediglich eine Ausforschung betrieben würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der U GmbH. Die Insolvenzschuldnerin wurde 1999 als H GmbH in Duisburg gegründet. Damals war die Beklagte Alleingesellschafterin mit einer Einlage in Höhe von 25.000,00 €.
Am 21.12.2000 übernahm die Beklagte gegenüber der Stadtsparkasse Duisburg eine auf 120.000,00 DM beschränkte Bürgschaft für eine am 11.1.2001 eröffnete Kontokorrentkreditlinie bis zu 100.000,00 DM eines Kontos der Insolvenzschuldnerin (Anlagen B1 und B2, Bl.88 und 89 GA). Desweiteren wurde dieser Kontokorrentkredit besichert durch eine Globalabtretung der Gesellschaft (Anlage B3, Bl.90 GA).
Mit noteriellen Urkunden vom 22.5.2001 änderte die Insolvenzschuldnerin ihre Firma und verlegte ihren Geschäftssitz nach Halle, wo bislang eine Niederlassung betrieben worden war. Ferner übertrug die Beklagte Geschäftsanteile in Höhe von 5.000,00 € auf den Geschäftsführer M. Es existierte mindestens noch ein weiteres Konto der Schuldnerin bei einer Bank in Halle. Das mit dem Kontokorrentkredit versehene Konto bei der Stadtsparkasse Duisburg wurde ebenfalls von der Schuldnerin laufend genutzt.
Mindestens seit November 2001 überstiegen die Einzahlungen auf dem Konto die Auszahlungen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung betrug der Saldo noch
4.604,98 €.
Mit Schreiben vom 15.1.2002 (Anlage K 11, Bl.50 GA) kündigte die Beklagte gegenüber der Stadtsparkasse Duisburg die Bürgschaft. Daraufhin kündigte die Bank mit Schreiben vom 16.1.2002 gegenüber der Insolvenzschuldnerin den Kontokorrentkredit (Bl.49 GA).
Am 4.2.2002 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Stadtsparkasse Duisburg meldete noch eine Forderung in Höhe von 4.604,98 € resultierend aus dem streitgegenständlichen Kredit zur Tabelle an. Nachdem mit Beschluss vom 1.4.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erklärte der Kläger gegenüber der Stadtsparkasse Duisburg die Anfechtung der Leistungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 38.409,03 € an die Bank (Anlage K 16). Den überwiegenden Teil der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger, bestritt der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte 59 IN 198/02, Amtsgericht Halle-Saalkreis, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei seit Januar 2001 überschuldet gewesen. Unstreitig gibt es für die Jahre 2001 und 2002 keine Bilanzen. Der Kläger beruft sich auf seine im Insolvenzverfahren getroffenen Feststellungen, welche u.a. auf den Buchführungsunterlagen einzelner Monate (z.B. Bl.31: Januar 2001) basieren.
Ferner legt er Verbindlicheiten der Insolvenzschuldnerin aus Oktober 2001 dar. Hierzu gehört eine Forderung der B, welche für die Monate 06/01 bis 10/01 Beitragsrückstände zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
Der Kläger hat mit der Klageschrift ursprünglich von der Beklagten die Zahlung von 56.750,05 € verlangt, da diese sich bis zu einem Betrag in Höhe von 61.755,03 € verbürgt hatte und bis zu einem Betrag in Höhe von 4.604,98 € durch Zahlungen der Insolvenzschuldnerin frei geworden war. Nachdem die Stadtsparkasse auf die Anfechtung des Klägers hin am 1.12.2003 26.539,85 € zurückgezahlt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Die Kammer hat der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2004 umfassende Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Insbesondere wurde dem Kläger aufgegeben, zu konkretisieren, welche Zahlungen bzw. Leistungen der Schuldnerin an die Bank Gegenstand der Klageforderung seien. Ihm wurde ferner aufgegeben, die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern näher darzulegen und insbesondere zu erläutern, warum diese bestritten seien. Auch wurde ihm aufgegeben, den Anfechtungsvorgang mit der Stadtsparkasse Duisburg offen zu legen. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung die Problematik erörtert, ob dem klägerischen Vortrag die Krise der Schuldnerin bereits substantiiert entnommen werden könne.
Der Kläger beantragt noch,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2003 zu zahlen sowie festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zunächst weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen Sie beruft sich auf einzelne positive Monatsergebnisse, z.B. aus Februar 2001 (Anlage B 5, Bl.94), welche das unstreitig schlechte Ergebnis aus Januar 2001 wieder ausgebügelt hätten. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin noch im Jahr 2001 über Rückstellungen von 94.000,00 DM für zukünftige Investitionen verfügt. Diese Rückstellungen sind unstreitig in der Bilanz 1999 verzeichnet.
Ferner behauptet die Beklagte, sie sei nur unregelmäßig von dem Geschäftsführer über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin informiert worden. Dieser habe ihr immer das Gefühl vermittelt, die Situation sei positiv. Erst zum Jahreswechsel habe sie Gegenteiliges von der Stadtsparkasse Duisburg erfahren und dann mit der Kündigung der Bürgschaft rechtzeitig die Konsequenzen gezogen. Von Rückständen gegenüber der B sei sie erst am 15.1.2002 informiert worden.
Der Kläger erwidert, dass die Rückstellungen nicht für zukünftige Investitionen gebildet worden seien, sondern für Verbindlichkeiten. Diese seien auch aufgelöst worden. Die Beklagte sei durch die Mitarbeiter des Steuerberaterbüros ständig auf dem Laufenden gehalten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus §§ 31 a, 31 b GmbHG. Trotz der Hinweise des Gerichtes hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruches vorliegen:
Der Klageanspruch ist zunächst schon nicht schlüssig, da nicht erkennbar ist, welche konkreten "Rückzahlungen der Gesellschaft” i.S.d. § 31 b GmbH vorliegend erstattet werden sollen. Dass auch ein Kontokorrentkredit eigenkapitalersetzenden Charakter haben kann, ist von der Rechtsprechung anerkannt (BGH, ZIP 1995, 646-648; OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 615-620 m.w.N.). Ebenso dürfte anerkannt sein, dass nicht nur direkte Zahlungen der Gesellschaft an den Kreditgeber sondern auch Leistungen, die sich bei der Gesellschaft vermögensmindernd auswirken, als Rückzahlung i.S.d. § 32 b GmbHG gelten können (OLG Düsseldorf aaO.), so dass sämtliche Vorgänge, die der Rückführung eines Kontokorrentkredites dienen, betroffen sein können.
Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, zu welchem konkreten Zeitpunkt welche konkreten Rückführungen stattgefunden haben und insbesondere welche Rückführungen sodann Gegenstand der Klage sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeitpunkt im Hinblick auf etwa vorliegenden Eigenkapitalersatz relevant ist, wäre dies aber erforderlich gewesen.
Schriftsätzlich trägt der Kläger hierzu nur pauschal vor, der Kredit sei seit November 2001 um mindestens 76.000,00 € zurückgeführt worden. In welcher Höhe der Kredit valutierte, gibt er gar nicht an. Trotz entsprechender Hinweise in der mündlichen Verhandlung erfolgte keine Zuordnung der in den Anlagen aufgelisteten Kontenbewegungen zu der Klageforderung. Da die Bank aufgrund der Anfechtung einen Ausgleich ab dem 8.1.2002 vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger nunmehr noch den Zeitraum vom 5.11.2001 bis zum 7.1.2002 abgedeckt haben möchte. Nach der Aufstellung des Klägers erfolgten dort Einzahlungen über insgesamt 58.661,25 € und Auszahlungen über insgesamt 33.007,35 €. Welche Beträge Klagegegenstand sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch kann anhand dieser Zahlen nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Rückführungen jedenfalls in einer die Bürgschaft übersteigenden Höhe vorgenommen wurden. Die von dem Kläger insofern in der Anlage aufgelisteten Summen stimmen ferner nicht mit den von ihm mit Schriftsatz vom 2.3.2004 eingereichten Kontounterlagen überein. So werden beispielsweise zwei Gutschriften der X vom 6.11.2001 und vom 9.11.2001 in Höhe von 151,32 DM und von 25.000,00 DM einfach in den Aufstellungen des Klägers als Eurobeträge (151,32 € und 25.000,00 €) übernommen. Immerhin kann den von dem Kläger letztlich eingereichten Kontounterlagen entnommen werden, dass der Kontokorrentkredit zum 5.11.2001 mit 51.600,60 € valutierte, so dass tatsächlich von Rückführungen ausgegangen werden könnte.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der gegenüber der Stadtsparkasse Duisburg erklärten Anfechtung unzureichend. Denn laut Anfechtungsschreiben vom 15.10.2003 erfolgte die Anfechtung auch für den zweiten und dritten Monat vor Antragstellung in Höhe von 11.869,18 €. In seiner Begründung der Anfechtung (Anlage K 16) werden im übrigen wiederum andere Zahlen genannt, als sie in den Kontoaufstellungen aus der Klageschrift ersichtlich sind. Der Kläger hat trotz des Hinweises der Kammer nicht näher erläutert, ob eine Erstattung dieses Betrages noch zu erwarten ist oder warum dieser Betrag etwa nicht von der Bank gezahlt werde.
Darüber hinaus hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der Kontokorrentkredit in dem hier entscheidenden Zeitraum von November 2001 bis Anfang Januar 2002 eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.
Da es allein auf diesen Zeitraum ankommt, sind die Ausführungen zu dem Zeitraum Januar 2001, welche im übrigen lediglich auf einer Momentaufnahme beruhen, unerheblich. Entscheidend für die vorliegende Klage ist die Situation der Schuldnerin ab November 2001. Diese hat der Kläger, welcher unter den Masserverbindlichkeiten zusätzlich zu den Kosten des Insolvenzverwalters in Höhe von 36.219,83 € in den Massekosten noch immerhin 15.000,00 € Kosten für die "Aufarbeitung von Altunterlagen, Finanzbuchhaltung, Steuerberatung” aufführt, in völlig unzureichender Weise dargelegt und auch auf entsprechende Hinweise der Kammer hin seine Ausführungen nicht nachgebessert:
Eine Überschuldung der Schuldnerin ab November 2001 ergibt sich weder aus dem klägerischen Vortrag nebst Anlagen noch aus dem Inhalt des Insolvenzverfahrens. Die Aufstellung des Klägers auf Seite 4 der Klageschrift (Bl.8 GA), welche ebenfalls in dem Gutachten des Klägers vom 28.3.2002 (Bl.54 ff.BA) als Begründung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwendet wird, ist völlig unzureichend. Dort werden lediglich die Posten "Erlöse, Material, Personal, Absetzungen für Abnutzung und Sonstiges” aufgelistet. Wie der Kläger auf den (geschätzten) nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 134.000,00 DM kommt, erläutert er – trotz entsprechender Hinweise der Beklagten in der Klageerwiderung - weder in dem vorliegenden Verfahren noch in seinem Insolvenzgutachten. Informationen über etwaige Rücklagen der Gesellschaft werden keine gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass unstreitig ist, dass die Bilanz der Gesellschaft von 1999 neben Steuerrückstellungen in Höhe von 3.408,95 DM noch weitere Rückstellungen in Höhe von 94.000,00 DM aufwies, hätte es aber einer Erwähnung bedurft. Da der Kläger in Besitz sämtlicher Unterlagen der Schuldnerin ist, genügt sein Bestreiten des Beklagtenvortrages, die Rückstellungen seien nicht aufgelöst worden, nicht. Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (28.3.2002) in Höhe von 266.766,19 € die Aktiva der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung etwaiger Rücklagen bei weitem überstiegen. Konkrete Rückschlüsse für den Zeitraum von November 2001 bis Anfang Januar 2002 können hieraus jedoch nicht getroffen werden, auch wenn die Vermutung naheliegt, dass die Lage der Gesellschaft sich nicht viel anders dargestellt haben könnte. Da jedoch nicht ersichtlich ist, welche Verbindlichkeiten (und Forderungen) in dem hier interessierenden Zeitraum bereits vorlagen, kann die Überschuldung im November 2001 allerdings nicht – jedenfalls nicht aufgrund der Darlegungen des Klägers – mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Schließlich sind keine Informationen dazu vorhanden, wann die Verbindlichkeiten entstanden sind. Insbesondere für den Punkt "sonstige Verbindlichkeiten” aus dem Insolvenzgutachten in Höhe von 113.670,61 € wäre dies von Interesse gewesen. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Verbindlichkeiten aus für das Gericht nicht erkennbaren Gründen bestritten wurde.
Ebensowenig kann aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen indiziell auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in dem fraglichen Zeitraum geschlossen werden. Es fehlt an konkretem Vortrag zu Verbindlichkeiten, die von der Schuldnerin nachhaltig nicht beglichen werden konnten. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern besteht das Problem, dass diese von dem Kläger bestritten wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger den Grund seines Bestreitens trotz Aufforderung des Gerichtes nicht erläutert; so kann beispielsweise nicht einfach angenommen werden, dass die Forderungen nur in einer bestimmten Höhe bestritten werden sollten. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag zu dem Bestand konkreter Forderungen. Der Kläger beschränkt sich im vorliegenden Verfahren darauf, die zur Insolvenztabelle angemeldeten (überwiegend bestrittenen) Forderungen aufzulisten. Schließlich ergibt sich aus der Anlage zu dem Schreiben der B vom 17.5.2002 (Bl.113 GA) auch, dass die Schuldnerin auf ihre Rückstände bei der B im Oktober 2001 noch 2.556,46 € und im November 5.112,92 € gezahlt hat. Ebenso ergeben sich anhand der Kontoauszüge des streitbefangenen Kontos bei der Stadtsparkasse Duisburg, dass die Gesellschaft im fraglichen Zeitraum neben erheblichen Zahlungseingängen auch noch erhebliche Zahlungsausgänge getätigt hat. Eine umfassende Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann aber auch hier letztendlich nicht vorgenommen werden, da dieses Konto unstreitig nicht das einzige Konto der Schuldnerin war. Ferner ist festzustellen, dass die in dem Insolvenzgutachten ausgewiesene Verbindlichkeit für "rückständige Löhne und Gehälter” in Höhe von 64.346,16 € in Relation zu den von dem Kläger in seiner Aufstellung aus der Klageschrift aufgeführten Personalkosten (726.000,00 DM für den Zeitraum von Januar 2001 bis November 2001) der Gesellschaft nicht so hoch ist, dass man davon ausgehen könnte, die Schuldnerin habe bereits seit Monaten in großem Umfang keine Löhne und Gehälter mehr bezahlt. Die Kammer verkennt nicht, dass sich aufgrund der Höhe der schließlich nach Insolvenzeröffnung angemeldeten Forderungen die Vermutung aufdrängt, dass die Schuldnerin nicht erst seit kurzem zur Bezahlung ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Jedoch sind die der Kammer vorliegenden Informationen über den Zeitraum ab November 2001 aus den oben genannten Gründen derart dürftig, dass es für die Annahme einer schlüssig dargelegten Zahlungsunfähigkeit nicht ausreicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe auf Ausforschung hinaus, da der Kläger nicht genügend Anknüpfungstatsachen zur Verfügung gestellt hat.
Ebenso verhält es sich mit einer etwaigen Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin ab November 2001, welche den eigenkapitalersetzenden Charakter des Kontokorrentkredites bewirkt hätte. Aus o.g. Gründen können zur Zahlungsfähigkeit oder zum Überschuldungsstatus im November 2001 keine Feststellungen getroffen werden. Weitere Umstände dafür, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht kreditfähig gewesen sein sollte, werden nicht vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt der Umstand, dass die Stadtsparkasse Duisburg im Dezember 2000/Januar 2001 die Gewährung des Kontokorrentkredites von einer Globalabtretung und einer Bürgschaft eines Gesellschafters abhängig gemacht hat, keinerlei Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin (erst recht nicht im fraglichen Zeitraum) zu. Denn derartige Sicherheiten werden grundsätzliche auch von kreditwürdigen Gesellschaften eingefordert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
Streitwert: 56.750,05 €. Da sich die Beklagte der Erledigterklärung nicht
angeschlossen hat, hat sich der Streitwert nicht reduziert.