Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen Widerrufsbelehrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief 2015 ein 2009 aufgenommenes Darlehen (130.000 €) mit der Behauptung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Das Landgericht Köln hielt den Widerruf für verfristet, weil die Belehrung den damaligen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprach und der Klägerin bei Vertragsschluss vorgelegen habe. Abweichungen vom Mustertext der BGB‑InfoV führten nicht zur Unwirksamkeit, weil das Deutlichkeitsgebot gewahrt war. Die Klage wurde abgewiesen; die Hilfswiderklage blieb gegenstandslos.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Rückabwicklung wegen Widerrufs als unbegründet abgewiesen; Widerruf verfristet
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. beträgt einen Monat nur, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird; liegt die Belehrung bereits bei Vertragsschluss vor, beginnt die zweiwöchige Frist mit Vertragsschluss.
Abweichungen einer Widerrufsbelehrung vom Mustertext der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB‑InfoV führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit; maßgeblich ist, dass das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. eingehalten wird.
Der Verbraucher muss substantiiert darlegen, dass die Widerrufsbelehrung derart unklar war, dass bei objektiver Betrachtung ein abweichender Fristbeginn anzunehmen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ist ein erklärter Widerruf verfristet, ist eine Feststellungsklage auf Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis abzuweisen; unter diese Voraussetzung gestellte Hilfswiderklagen sind gegenstandslos.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nahm bei der Beklagten ein Darlehen über 130.000,00 € auf, welches zu 100% ausgezahlt wurde und mit 4,4% jährlich zu verzinsen ist. Der Darlehensvertrag ist von der Beklagten unter dem 30.12.2009 unterschrieben und ausgefertigt worden. Der Darlehensvertrag wurde von der Klägerin unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt.
Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, nach der der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen (1 Monat)1 ohne Angaben von Gründen in Textform widerrufen kann.
Der Verweis zu Ziffer 1. lautet: „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung in der Anlage K 1 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.05.2015 (Anlage K 3) hat die Klägerin ihre Vertragserklärung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten widerrufen lassen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, insbesondere sei die Fristberechnung unklar geregelt. In den Widerrufsfolgen fehle der Hinweis, dass auch die Bank ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nachkommen müsse. Schließlich enthalte die Widerrufbelehrung einen überflüssigen Passus zu finanzierten Geschäften. Den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne sie verlangen, weil die Beklagte ihrer vertraglichen Nebenpflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht nachgekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass aufgrund des Widerrufs der Klägerin zum Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### vom 30.12.2009 über 130.000,00 € sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Gebühren anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszins seit Rechtsanhängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 91.441,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung vollständig den Vorgaben des damals geltenden § 355 Abs. 2 BGB entspreche. Der erklärte Widerruf sei verfristet. Jedenfalls stelle das Verhalten der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung dar und widerspreche den Geboten von Treu und Glauben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der von der Klägerin erklärte Widerruf ist verfristet.
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht den damaligen gesetzlichen Anforderungen und hat die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht unterrichtet. Die Klägerin war deshalb im Jahre 2015 nicht mehr berechtigt, ihre Vertragserklärung zu widerrufen.
Zwar weicht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in mehreren Punkten von dem Mustertext der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV ab. Diese Abweichung führt jedoch, wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 24.02.2016 – 13 U 84/15 – entschieden hat, nicht dazu, dass von einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung auszugehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist. Dies ist aber vorliegend der Fall. Der 13. Zivilsenat hat in der vorbezeichneten Entscheidung exakt die Widerrufsbelehrung behandelt und als ordnungsgemäß angesehen, die auch im vorliegenden Falle Verwendung gefunden hat. Es handelt sich dabei um diejenige Widerrufsbelehrung, die wohl von den meisten Genossenschaftsbanken im damaligen Zeitraum Verwendung gefunden hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die äußerst sorgfältig begründete Entscheidung des 13. Zivilsenates, die in der NRW-E Entscheidungsdatenbank veröffentlicht ist, Bezug genommen.
Das Zustandekommen des Darlehensvertrages im hiesigen Fall gibt keinen Anlass von der zitierten obergerichtlichen Entscheidung abzuweichen. In dem von dem OLG Köln entschiedenen Fall war der Darlehensvertrag zwar in der Filiale der dortigen Beklagten zustande gekommen; die Umstände des Zustandekommens des hiesigen Darlehensvertrages geben jedoch keinen Anlass, eine andere Bewertung vorzunehmen. Die Klägerin trägt selbst vor, ihr sei der von der Beklagten bereits am 30.12.2009 unterschriebene und ausgefertigte Vertrag von der Beklagten übersandt worden. Diesen habe sie dann an die Beklagte zurückgeleitet. In der Klageschrift trägt sie selbst vor, dass der Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung wie aus der Anlage K 1 ersichtlich enthalten habe. Damit ist aber nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin davon auszugehen, dass sie den von der Beklagten bereits unterzeichneten Darlehensvertrag einschließlich der Widerrufsbelehrung übersandt erhalten hat. Diesen Vertrag hat sie dann zeitnah unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt. Sie selbst als Anspruchstellerin macht insoweit keine näheren Angaben, wann sie denn genau den Darlehensvertrag unterschrieben haben will. Entsprechend der von ihr unterschriebenen Zweckerklärung zur Grundschuld vom 10.01.2010 (Anlage B 1, Blatt 36 GA) dürfte dies jedoch der spätest mögliche Zeitpunkt der Unterschriftsleistung der Klägerin sein. Eine Unklarheit über den Beginn des Fristlaufes konnte bei der Klägerin nicht auftreten. Auch jedem juristischen Laien ist bekannt, dass ein Vertrag spätestens mit der Unterzeichnung durch beide Parteien zustandekommt. Für die Klägerin war also ohne Weiteres ersichtlich, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für die Klägerin offenkundig keine Bedeutung hatten. Insoweit liegt die hiesige Fallgestaltung nicht anders als diejenige, die der Entscheidung des Senates vom 24.02.2016 zugrundelag. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers begründen konnten, ihm stehe eine Widerrufsfrist von mehr als 2 Wochen zu, liegen bei objektiver Betrachtungsweise auch hier nicht vor.
Dass auch die Übrigen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung nicht greifen, hat der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung im Einzelnen dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen wird Bezug genommen.
Die Klage musste danach der Abweisung unterliegen.
Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden. Die Hilfswiderklage ist unter der innerprozessualen Bedingung erhoben worden, dass das Gericht den erklärten Widerruf als zulässig und begründet ansieht. Da dies, wie ausgeführt, nicht der Fall ist, ist die Hilfswiderklage gegenstandslos und führt auch nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: Bis 40.000,00 €.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Streitwert nach der Höhe der bisherigen Tilgungsleistungen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin bis zum 31.01.2016 Tilgungsleistungen in Höhe von 38.558,38 € erbracht habe. Zwar ist der Widerruf schon zum 01.05.2015 erfolgt, so dass die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen niedriger liegen. Da der Darlehensvertrag aber lediglich Tilgungen in Höhe von jährlich 1% der Darlehenssumme vorsieht, ergibt sich daraus kein Gebührensprung.