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Landgericht Köln·22 O 470/09·21.07.2010

Klageabweisung wegen unschlüssigen Vortrags bei Anlageansprüchen

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einer behaupteten fehlerhaften Anlagevermittlung. Das Gericht verneint die Ansprüche: Die deutsche Zuständigkeit besteht, doch die streitgegenständliche Anlage fällt weder unter das KWG noch unter das Auslandsinvestmentgesetz, sodass § 823 Abs. 2 BGB nicht greift. Zudem ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich und unschlüssig; behauptete Instruktionen und Zusicherungen sind nicht substantiiert bzw. teils verwirkt.

Ausgang: Klage des Anlegers wegen fehlerhafter Anlagevermittlung mangels schlüssiger Darlegung und rechtlicher Grundlage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Deutsche Gerichte sind nach § 32 ZPO örtlich zuständig, wenn das Anlagegespräch in Deutschland stattgefunden hat.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem KWG setzt voraus, dass die streitige Vereinbarung tatsächlich ein Einlagengeschäft oder sonstigen vom KWG erfassten Geschäftstyp darstellt.

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Ansprüche wegen unerlaubter Handlung sind unzureichend dargelegt, wenn der klägerische Vortrag im Prozess und gegenüber früheren Verfahren in nicht erklärter Weise widersprüchlich ist und deshalb insgesamt als unschlüssig gilt.

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Behauptungen über instruktive Weisungen oder vorsätzliches Handeln von Geschäftsleitern begründen keine Haftung, wenn sie nicht substantiiert und durch konkrete Anhaltspunkte belegt werden.

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Ansprüche können wegen Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn der Kläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände bereits früher von der Geltendmachung gegenüber dem Agenten abgesehen hat und darauf Vertrauen entstehen konnte.

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2, 8 Auslandsinvestmentgesetz a.F.§ 823 Abs. 2 BGB§ 831 BGB§ 31 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Unter dem 20.01.2000 legte der Kläger bei der Firma B Holding S.A. 1929 mit Sitz in C einen Betrag von 30.000 DM an. Er erhielt diesbezüglich ein Zeichnungszertifikat, das später in Aktien getauscht wurde. Es wird insoweit und wegen des weiteren zugrunde liegenden Sachverhaltes zunächst auf das Urteil der Kammer vom 08.05.2007 (Bl. 118 ff. d.BA. 22 O 525/06 LG Köln = 18 U 111/07 OLG Köln) Bezug genommen.

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Die Klage gegen die Firma B Holding S.A. 1929 machte der hiesige Kläger mit Mahnantrag vom 15.12.2005 anhängig. Nach Verhandlung vom 20.03.2007 wurde die Klage gegen die Fa. Firma B Holding S.A. 1929 durch Urteil der Kammer vom 08.05.2007 abgewiesen. Das von dem Kläger eingeleitete Berufungsverfahren wurde durch die zwischenzeitliche Insolvenz der damaligen Beklagten unterbrochen.

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Mit Klage vom 27.08.2009, eingegangen bei Gericht am 26.08.2009, nimmt der Kläger nunmehr die hiesigen Beklagten wegen der identischen Anlage auf Zahlung in Anspruch. Er trägt nunmehr –von den Beklagten zu 1. und zu 2. nicht widersprochen- vor, bei der Beklagten zu 1. handele es sich um den Mutterkonzern der sogenannten B-Gruppe, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2. gewesen sei. Bei der Beklagten zu 3. habe es sich um die regionale Filialleiterin der Beklagten zu 1. gehandelt, welche im Raum Köln Kapitalanlagen der B Holding S.A. 1929 und der Beklagten zu 1. vermittelt habe. Anlässlich des Beratungsgespräches habe die Beklagte zu 3. sich mit einer Visitenkarte der Beklagten zu 1. legitimiert. Sie habe den Eindruck erweckt, dass der Kläger an der in der Türkei ansässigen Beklagten zu 1. beteiligt würde. Insoweit habe die Beklagte zu 3. eine Zusicherung hinsichtlich einer 15% bis 20 %igen Rendite und einer Rückgabe des Geldes spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Rückforderungsverlangen abgegeben.

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Der Kläge  beantragt,

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              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.782,3015.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien der B Holding S. A., Inhaber-Aktiennummer ##### (500 Aktien), Nr. ##### (20 Aktien), Nr. ##### (5 Aktien), Nr. ##### (10 Aktien) und Nr. ##### (1000 Aktien)

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Die Beklagte zu 3. beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Klage ist den Beklagten zu 1. und 2. unter dem 18.02.2010 zugestellt worden. Sie haben eine Verteidigungsanzeige nicht abgegeben.

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Die Beklagte zu 3. bestreitet, Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. gewesen zu sein. Vielmehr sei sie Mitarbeiterin der B Holding S.A. gewesen. Die von dem Kläger vorgetragenen Zusicherungen seien von ihr nicht gemacht worden. Erst nach Erläuterung der AGB habe sie das Zertifikat betreffend die Beteiligung an der B Holding S.A. 1929 übergeben. Damals hätten alle Aktionäre, die es verlangt hätten, ihr Geld zurückerhalten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 3. persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2010  Bezug genommen.

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Die Akten 22 O 525/06 LG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung .

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie war demgemäß insgesamt abzuweisen, gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. durch unechtes, streitiges Versäumnisurteil.

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Für die Entscheidung über die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche aus einer behaupteten unerlaubten Handlung sind die deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO international zuständig. Das Anlagegespräch hat in Köln stattgefunden mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben ist.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Sowohl ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG als auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2, 8 des Auslandsinvestmentgesetzes a.F. scheidet aus. Bei der von dem Kläger  getätigten Anlage handelt es sich weder um ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG noch um den Erwerb von Investmentanteilen im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes a.F. (vgl. insoweit BGH, VI ZR 57/09; OLG Düsseldorf, I – 17 U 181/07; OLG Köln 18 U 95/07).

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Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 823 Abs. 2, 831, 31 BGB, 826 BGB, 263 StGB gegenüber den Beklagten sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der schriftsätzliche Sachvortrag des Klägers und die Angaben anlässlich ihrer Anhörung sind nicht mit dem Sachvortrag im Verfahren 22 O 525/05 LG Köln in Einklang zu bringen. Insoweit bestehen unüberbrückbare, von der Klägerseite auch nicht erklärte Widersprüche, die dazu führen, dass der Sachvortrag der Klägerseite insgesamt als unschlüssig zu behandeln ist.

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Weil der Sachvortrag in dem Verfahren 22 O 525/06 LG Köln mit dem hiesigen Sachvortrag nicht in Einklang zu bringen ist, ist dieses Verfahren von dem Kläger  im hiesigen Rechtsstreit mit keiner Silbe erwähnt worden. Obwohl die Frage des Vorsatzes des Vermittlers im Verfahren 22 O 525/06 LG Köln erörtert wurde, findet sich an keiner Stelle der Hinweis, die Beklagte zu 3. sei nicht etwa für die B Holdings S.A. aufgetreten, sondern für die hiesige Beklagte. Damit korrespondiert, dass der damalige Beklagtenvertreter unter dem 22.02.02 eine Kündigung alleine gegenüber der B  Holdings S.A. ausgesprochen hat (Anlage K2 der Beiakte). Ein Auftreten der Beklagten zu 3. für die  hiesige Beklagte zu 1. hat auch der Kläger anlässlich seiner Anhörung nicht bestätigen können. Der entsprechende Sachvortrag beruht auf einem immer wieder verwendeten Textbaustein, offensichtlich ohne jeden Bezug zum konkreten Fall.

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Der nunmehrige schriftsätzliche Sachvortrag, der weder mit der Urkundenlage noch mit dem eigenen Sachvortrag des Klägers anläßlich seiner Anhörung noch mit den Angaben im damaligen Prozess in Einklang zu bringen ist, ist damit insgesamt unschlüssig. Damit bestehen aber bereits keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die hiesige Beklagte zu 3. bei dem Anlagegespräch mit dem Kläger für die hiesige Beklagte zu 1. tätig geworden ist und die Beklagte zu 1. sich eventuelle fehlerhafte Angaben der Beklagten zu 3. zurechnen lassen muss.

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Aus den angeführten Gründen fehlt es auch an einem schlüssigen Sachvortrag für eine Haftung des Beklagten zu 2. Die Anhörung des Klägers hat nicht ergeben, dass die Beklagte zu 3. erklärt haben soll, dass der Kläger den Anlagebetrag bei der Beklagten zu 1. zurückfordern könne. Der schriftsätzliche Sachvortrag des Klägers, die Beklagte zu 3. sei durch den Beklagten zu 2. regelrecht instruiert worden, die Anleger zu täuschen, ist deshalb ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, zumal die Beklagte zu 3. anlässlich ihrer Anhörung bestritten hat, die behaupteten Zusicherungen gemacht zu haben.

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Infolge der aufgezeigten Widersprüche ist auch eine Haftung der Beklagten zu 3. nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Haftung auf falsche Angaben im Namen der Fa. B Holding S.A. gestützt werden sollte, sind entsprechende Ansprüche jedenfalls verwirkt. Denn die Fa. B Holding S.A. wurde schon Ende 2005 in Anspruch genommen; in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände wurde von einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 3. wegen angeblich falscher Angaben im Namen der Fa. B Holding S.A. abgesehen. Die Beklagte zu 3. konnte deshalb darauf vertrauen, insoweit nicht mehr von dem Klägern belangt zu werden. Soweit sie fast 10 Jahre nach der Anlageentscheidung wegen angeblich falscher Angaben im Namen der jetzigen Beklagten zu 3. in Anspruch genommen werden soll, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass sie überhaupt für diese Firma aufgetreten ist. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

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Die Klägerin hat auch bzgl. einer unerlaubten Handlung der Beklagten zu 3. die subjektiven Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Den Angaben des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 3. eine Rücknahmeverpflichtung der Beklagten zu 1.- ein Auftreten für diese unterstellt- im Sinne einer Rechtspflicht zugesichert hat. Dass aber zur damaligen Zeit Aktien auf Wunsch zurückgenommen wurden- wenn auch unter Einschaltung einer Drittfirma- ist gerichtsbekannt. Diese Praxis war der Beklagten zu 3. bekannt und darauf bezog sich ihre Angabe. Ein Mehr an Zusagen ist auch den Angaben des Klägers im Termin nicht zu entnehmen. Dass die Beklagte zu 3. zum damaligen Zeitpunkt Renditemöglichkeiten bewußt vorgetäuscht hat, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt ( vgl. auch BGH VI 57/09).

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Nach alledem war die Klage insgesamt  abzuweisen.

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Streitwert: 15338,76 €.