Klage wegen Auslegung der Aufhebungsvereinbarung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Geschäftsführer klagt auf Nachzahlung wegen abweichender Auslegung von Ziffer 10 der Aufhebungsvereinbarung zur Anrechnung von Zusatzeinkünften. Streitpunkt ist, ob die Bemessungszeiträume verschoben oder nur der Rückzahlungsmodus zeitlich gestreckt wurden. Das Landgericht wertet den Wortlaut als eindeutig: Bemessungszeiträume bleiben identisch, lediglich der Rückführungsmodus ist geregelt. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage des ehemaligen Geschäftsführers auf Zahlung wegen abweichender Auslegung der Aufhebungsvereinbarung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung schriftlicher Vereinbarungen ist vorrangig der eindeutige Wortlaut maßgeblich; von diesem abweichende Auslegungen bedürfen nachvollziehbarer Nachweise für den Parteiwillen.
Eine Regelung, wonach anrechenbare Einnahmen auf die Bezüge des dem Auskunftsjahr folgenden Jahres angerechnet und anteilig von den Monatsbezügen abgezogen werden, ändert nicht die Bemessungszeiträume, sondern regelt ausschließlich den Rückzahlungsmodus.
Mündliche Zusagen oder Erklärungen des Prozessbevollmächtigten, die nicht im Vertragstext wiedergegeben sind, begründen keine Vertragsänderung, soweit sie nicht von den Parteien bestätigt oder beweisbar sind.
Neuer, erst nach mündlicher Verhandlung vorgebrachter Sachvortrag bleibt nach § 296a ZPO unberücksichtigt, wenn die Sach- und Rechtslage bereits im Termin erörtert wurde und keine Wiedereröffnung veranlasst ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war nach dem Vertrag vom 30. März 2000 als Geschäftsführer der Beklagten tätig (vergl. Anlage B 1, Blatt 52, 53 GA).
Mit Vereinbarung vom 8. Juni 2004 wurde das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst und der Kläger schied als Geschäftsführer zum Ende Juni 2004 aus.
Ihm standen nach der Vereinbarung Ruhestandsbezüge zu, die sich für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 auf 290.000,00 € beliefen und im Folgejahr 185.000,00 € betrugen. Ferner erhielt er im Januar 2005 eine einmalige Abfindung in Höhe von 445.000,00 €.
Der Vertrag sah in Ziffer 10 eine Anrechnung seiner aus weiterer Tätigkeit erzielten Einkünfte für den Fall vor, daß diese zusammen mit den Zahlungen durch die Beklagte einen Jahresbetrag von 350.000,00 € überschreiten sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zur Klageschrift (Blatt 6 ff. GA) Bezug genommen.
Der Klägervertreter versuchte in der Folge unter anderem mit Schreiben vom 1. März 2005 (Blatt 77 GA) zu erreichen, daß die Abfindung in Höhe von 445.000,00 € bei der Anrechnung gemäß Ziffer 10 unberücksichtigt bleiben sollte, was die Beklagte jedoch unstreitig nicht akzeptierte, sondern mit Schreiben vom 8. März 2005 (Blatt 94 GA) einen Entwurf übersandte, der die Formulierungsvorschläge des Klägers zum Abfindungsvertrag nicht enthielt.
Unter dem 10. beziehungsweise 15. März 2005 schlossen die Parteien nach Verhandlungen durch ihre Anwälte eine Vereinbarung, durch die die Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung, insbesondere zu dessen Ziffer 10, ausgeräumt werden sollten. Auf diese Vereinbarung (Anlage 2 zur Klageschrift) wird Bezug.
Nach Auskunft vom 4. Juli 2005 erzielte der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 aus eigener Tätigkeit 141.700,00 € an Einkünften (Anlage 3, Blatt 13 GA).
Die Beklagte rechnete diese gemäß Schreiben vom 13. Juli 2005 (Anlage 4, Blatt 15 GA) unter Hinweis auf die für den gleichen Zeitraum gezahlten Betrag von mehr als 350.000,00 € insgesamt auf die Ansprüche des Kläger an und verringerte die monatlichen Zahlungen um jeweils 11.808,34 €, die der Kläger nunmehr für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 verfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß nach dem Text der Vereinbarung vom 15. März 2005 die Zusatzeinnahmen aus der Zeit Juli 2004 bis Juni 2005 erst zu den Zahlungen der Beklagten für den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006 hinzurechnet werden müßten. Da diese lediglich 185.000,00 € betragen, würde auch bei Berücksichtigung der 141.700,00 € die Grenze von 350.000,00 € nicht überschritten. Hintergrund der zeitlichen Verschiebung der Zusatzeinnahmen im Verhältnis zu den Zahlungen der Beklagten sei der Umstand gewesen, daß die Abfindung aus Januar 2005 nicht angerechnet werden sollte.
Der Kläger behauptet, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe in einem Telefonat einige Tage nach dem 01. März 2005 zugesagt, durch die Verschiebung der Zeiträume bliebe die Abfindung anrechnungsfrei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.041,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 11.808,34 € seit dem 1. August 2005, aus weiteren 1.808,34 € seit dem 1. September 2005, aus weiteren 11.808,34 € seit dem 1. Oktober 2005, aus weiteren 11.808,34 € seit dem 1. November 2005 und aus weiteren 11.808,34 € seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nicht die Bemessungszeiträume seien hinsichtlich der Zusatzeinnahmen des Klägers und der Zahlungen durch sie verschieden bestimmt worden, vielmehr sollten diese identisch sein und nur die Anrechnung der durch den Kläger zu erfolgenden Rückzahlungen zeitversetzt erfolgen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die vertragliche Regelung der Ziffer 10 der Zusatzvereinbarung läßt die vom Kläger geltend gemachte Auslegung nicht zu.
Schon der Wortlaut der Vereinbarung besagt eindeutig, daß die Bemessungszeiten für Zusatzeinkünfte und Zahlungen durch die Beklagte identisch sind. Lediglich die Rückzahlung etwaiger Überzahlungen sollte nicht zum Ende der Bemessungszeit, sondern durch ratierlichen Abschlag auf die Zahlungen der Beklagten im Folgejahr geschehen.
Anders ist die Formulierung nicht zu verstehen, "die … anrechenbaren Einnahmen werden auf die Bezüge … des dem Auskunftsjahr folgenden Jahres gemäß den Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarung angerechnet, indem sie anteilig von den Bezügen des Folgejahres in Abzug gebracht werden". Gerade der Hinweis auf die Rückzahlung der Überzahlung durch Abzug von den Monatszahlungen belegt, daß nicht die Bemessungsgrundlage geändert werden sollte, sondern lediglich der Rückführungsmodus geregelt worden ist.
Träfe die vom Kläger erstrebte Auslegung zu, so käme für den ersten Zeitraum von Juli 2004 bis Juni 2005 überhaupt keine Anrechnung in Betracht. Dann ist jedoch unverständlich, daß gerade die in diesen Zeitraum fallende Abfindungszahlung dennoch bei der Anrechnung der Einnahmen Berücksichtigung finden sollte, wie sich aus der Bezugnahme auf Ziffer 3. der Aufhebungsvereinbarung unmittelbar ergibt. Dies mag für den Kläger nach seinem Schreiben vom 01. März 2005 sogar sein angestrebtes Ziel gewesen sein, es ist jedoch nicht nachzuvollziehen, daß selbst bei Außerachtlassung der Abfindung auch die zu zahlenden 290.000,00 € nicht als Zahlungen der Beklagten Berücksichtigung finden sollten und statt ihrer nur ein Betrag von 185.000,00 € angesetzt werden sollte. Dies hat noch nicht einmal der Klägervertreter für seinen Mandanten angestrebt, so daß nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagtenseite dies im Rahmen einer bloßen Klarstellung auch noch gewährt haben sollte. Im übrigen findet auch die vom Kläger im Entwurf vom 1. März 2005 gewählte Formulierung zur Nichtberücksichtigung der Abfindung in der Vereinbarung vom 10./15. März 2005 keinen Niederschlag.
Dieser eindeutig erklärte Wunsch des Klägervertreters, die Abfindung unberücksichtigt zu lassen, wie in seinem Schreiben vom 1. März 2005 erstrebt, hat also in den Vertragstext gerade keinen Eingang gefunden. Insbesondere der Hinweis auf Ziffer 3 des Vertrages, der die Abfindung beinhaltet, zeigt, daß diese bei der Berechnung berücksichtigt werden sollte. Andernfalls wäre ihre Erwähnung überflüssig gewesen.
Der Kläger legt auch keinen Grund in nachvollziehbarer Weise dar, warum die Beklagte sich plötzlich auf eine Nichtberücksichtigung der Abfindung einlassen sollte. Die Abfindung stellte vorweggenommene Folgebezüge des Klägers dar. Bezüglich dieser Bezüge war aber zu keinem Zeitpunkt streitig, daß eine zeitgleiche Verrechnung mit den Zusatzeinnahmen des Klägers erfolgen sollte. Dies ergibt sich schon aus den vorgelegten Vertragsentwürfen. Dafür, daß sich durch die Zahlung einer Abfindung an der getroffenen Verrechnungsabrede etwas ändern sollte, vermag der Kläger keinen sachlichen Grund anzuführen, erst Recht nicht dafür, warum die Beklagte sich insoweit auf eine Änderung einlassen sollte.
Soweit der Kläger behauptet hat, der Prozeßbevollmächtigte Dr. H habe ihm nach seinem Schreiben vom 1. März 2005 zugesagt, die Verschiebung solle auch für die Bemessungsgrundlage und nicht nur den Rückzahlungsmodus gelten, kommt es hierauf nicht an. Unstreitig gibt das von Dr. H in der Folge des Gesprächs verfasste Schreiben vom 8. März 2005 (Blatt 94) gerade keine Verschiebung der Bemessungsgrundlage wieder, so daß er von einer eventuellen unverbindlichen Zusage insofern abgerückt ist. Auch der Hinweis des Klägervertreters, er hätte seinem Mandanten dem Kläger, andernfalls den vom Abschluß der Zusatzvereinbarung abgeraten verwundert, da es dann bei der ursprünglichen - für den Kläger noch ungünstigeren - Anrechnungsmethode geblieben wäre.
Da es darüber hinaus nicht auf den Willen der Prozeßbevollmächtigten, sondern den ihrer Parteien ankommt, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, inwiefern auch er die Vereinbarung - entgegen dem Wortlaut - so verstanden haben will. Hierzu ist nichts vorgetragen.
Wenn der Klägervertreter selbst den Wortlaut der ihm übermittelten Vereinbarung vom 10./15. März 2005 falsch interpretiert, folgt daraus gerade keine Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung im Sinne des Klägers.
Selbst wenn zwischen den Parteien insofern ein Dissens bestanden hätte so würde die ursprüngliche Regelung eingreifen, mit der Folge, daß es gleichfalls zu der obigen Anrechnung käme.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 16. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der erstmalige Sachvortrag des Klägers zur angeblichen Unterscheidung zwischen "Einkünften" und "Einnahmen" muß gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben. Dies gilt umso mehr, als mit dem Klägervertreter im Termin die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde und die Rechtsauffassung der Kammer im einzelnen dargelegt wurde. Im Termin sah der Klägervertreter aber keinen Anlass, die angebliche Unterscheidung zwischen "Einkünften" und "Einnahmen", deren Relevanz sich auch nicht erschließt, anzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 59.041,69 €