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Landgericht Köln·22 O 447/16·06.03.2017

Widerruf nach Schuldübernahme: Kein eigenes Widerrufsrecht des Übernehmers

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin widerrief 2015 eine 2008 im Zuge eines Grundstückskaufs dokumentierte Schuldübernahme eines Immobiliendarlehens und begehrte die Feststellung, dass der Bank keine weitergehenden Ansprüche zustehen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Streitfrage war, ob durch die Schuldübernahme bzw. die „Neuvereinbarung wegen Schuldübernahme“ ein eigenes Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht entstand. Das LG Köln verneinte ein Widerrufsrecht, weil es sich um eine zweiseitige Schuldübernahme zwischen zwei Verbrauchern handelte und die Bank nur genehmigte; zudem sei die Urkunde 2008 lediglich deklaratorisch und kein neuer Darlehensvertrag. Die Klage sowie die Nebenforderungen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung nach Widerruf einer Schuldübernahme sowie Nebenforderungen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein eigenes Widerrufsrecht des übernehmenden Verbrauchers entsteht bei einer zweiseitigen Schuldübernahme zwischen Alt- und Neuschuldner (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich nicht, wenn der Darlehensgläubiger lediglich die Schuldübernahme genehmigt.

2

Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) sind auf eine rein zweiseitige Vertrags-/Schuldübernahme zwischen zwei Verbrauchern ohne unmittelbare Beteiligung des Darlehensgebers als Vertragspartner nicht anwendbar.

3

Eine vom Gläubiger erteilte Genehmigung der Schuldübernahme führt für sich genommen nicht zu einer dreiseitigen Übernahmevereinbarung und begründet daher regelmäßig kein Widerrufsrecht gegenüber dem Gläubiger.

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Eine als „Neuvereinbarung wegen Schuldübernahme“ bezeichnete Urkunde ist als deklaratorische Verschriftlichung auszulegen, wenn sie keine neuen, von dem übernommenen Darlehen abweichenden Konditionen begründet und insbesondere kein neues Kapitalnutzungsrecht durch (Neu-)Auszahlung schafft.

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Nebenforderungen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Gutachterkosten setzen einen durchsetzbaren Anspruch in der Hauptsache voraus und sind bei dessen Fehlen unbegründet.

Relevante Normen
§ 414 ff. BGB§ 491 ff. BGB§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB§ 133, 157 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs und die daraus folgenden Ansprüche der Beklagten.

3

1998 nahm die Mutter der Klägerin, Frau L, bei der Beklagten unter dem 18./19.05. ein Darlehen über 500.000 DM zur Finanzierung eines Einfamilienhauses im N-Weg, Köln auf. Dieses Darlehen war durch eine Grundschuld über 833.000 DM an dem Grundstück besichert. Dabei war zunächst ein Festzins bis 2008 vereinbart. Im Anschluss sollte eine Neuverhandlung erfolgen können. Ohne derartige neue Vereinbarung wäre das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiter geführt worden.

4

Am 13.06./05.07.2000 vereinbarten die Mutter der Klägerin und die Beklagte die Aussetzung der laufenden Tilgung gegen Ansparen einer Rentenversicherung, wobei das Darlehen dann am 30.05.2030 in einer Summe zurück zu zahlen sein sollte.

5

Abweichend hiervon vereinbarten sie im Anschluss noch vor Auflaufen der Festzinsbindung einen neuen Zinssatz von 4,70 % fest bis zum 30.05.2018 und die Wiederaufnahme der Tilgung i.H.v. 1,00 % des Darlehenskapitals zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen.

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Hinsichtlich des genauen Wortlauts der zuletzt geschlossenen Vereinbarung zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten wird auf die Anlage B3 (Bl. 39 d. A.) Bezug genommen.

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Mit notariellem Vertrag vom 16.06.2008 kaufte die Klägerin das von ihr bereits bewohnte, als Sicherung des Darlehens dienende, Grundstück zu einem Kaufpreis von 420.000 EUR. Dabei war dieser Kaufpreis durch Übernahme der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen und im Übrigen durch Barzahlung zu entrichten.

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§ 3 Nr. 1 Abs. a des Vertrages lautet:

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Der Käufer verpflichtet sich in der Weise, dass jeder Gläubiger gegen ihn einen unmittelbaren Anspruch erlangt, gleichviel ob dieser den Veräußerer aus der Schuldhaft freigibt oder nicht, zur Entlastung des Veräußerers als Selbstschuldner diejenigen Forderungen samt Zinsen und anderen Nebenleistungen nach dem Inhalt der Schuld- und Bestellungsurkunden ab 01.07.2008 (Übernahmestichtag) zu zahlen, welche durch das hiermit dinglich übernommene Grundpfandrecht Abteilung III Nr. 5 gesichert sind.

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Hinsichtlich des weiteren genauen Vertragsinhalts wird auf die Anlage B 4 (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Nach dem Vertragsschluss bat der beurkundende Notar im Auftrag der Kaufvertragsparteien um Erteilung und Übersendung der Genehmigung zur Entlassung der Mutter der Klägerin aus der Mithaft.  Eine derartige Genehmigung wurde erteilt.

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Unter dem 18./28.08.2008 unterzeichneten die Parteien dann eine „Neuvereinbarung wegen Schuldübernahme ab 01.07.2008“ über ein Tilgungsdarlehen in Höhe des verbliebenen Darlehenskapitals von 250.974,79 EUR. Die Verzinsung des Darlehens ist mit 4,7 % p.a. angegeben, wobei dieser Zins bis zum 30.05.2018 unveränderlich sein soll. Die Leistungsraten sind monatlich i.H.v. 1.193,12 EUR zu zahlen.

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In der Anlage zu 2. zu der Vereinbarung ist ausgeführt, dass dieses Darlehen im Rahmen einer Schuldübernahme das Darlehen Nr. #####/#### (Darlehensnehmer: L) zum 30.06.2008 ablöse.

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Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der von ihr erklärte Widerruf wirksam und insbesondere nicht verfristet gewesen sei. Bei der Vereinbarung aus dem August 2008 habe es sich um eine Neuvereinbarung eines Darlehens gehandelt. Daher hätte die Beklagte über das Widerrufsrecht belehren müssen, so dass der Widerruf weiterhin möglich gewesen sei. Sie behauptet hierzu, dass nicht nur die bereits hinsichtlich des Vertrages mit ihrer Mutter bestehenden Konditionen wiederholt worden, sondern eine Änderung derselben erfolgt sei. Insoweit habe sie mit Frau T, der Sachbearbeiterin der Beklagten, die Konditionen ausgehandelt.

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Dasselbe Ergebnis ergäbe sich nach Ansicht der Klägerin, wenn man von einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB ausginge. Auch bei dieser bestünde ein eigenes Widerrufsrecht der Klägerin.

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Aufgrund des Widerrufs stehe der Beklagten nach der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen nur noch der im Antrag genannte Betrag zu. Die Klägerin erklärt mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Aufrechnung. Hinsichtlich der von der Klägerin durchgeführten Berechnungen wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

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Ursprünglich hat die Klägerin den Antrag zu 1. in der Form gestellt, dass sie die Feststellung begehrt, dass über 206.238,55 EUR hinaus der Beklagten keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.02.2017 hat sie den Klageantrag diesbezüglich hinsichtlich der Summe und des Datums umformuliert.

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Die Klägerin beantragt,

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1.    festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. #####/#### über nominal 212.877,32 EUR zum 28.02.2017 keine weitergehenden Ansprüche zustehen;

22

2.    die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR zu zahlen;

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3.    die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 89 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht korrekterweise nicht erfolgt sei. Sie behauptet hierzu, dass zwischen den Parteien kein neuer, eigenständiger Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Es habe sich vielmehr allein um eine zweiseitige Vertragsübernahme des bestehenden Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin durch die Klägerin gehandelt. Auch die neue Vertragsurkunde aus dem Jahr 2008 ändere daran nichts, zumal es sich dabei nur um eine Anpassung der bestehenden Vereinbarung bei unveränderten Konditionen gehandelt habe. Insbesondere seien die Konditionen nicht neu ausgehandelt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Vertragserklärung betreffend den Darlehensvertrag wurde nicht wirksam widerrufen.

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Zum Zeitpunkt des Widerrufs im Jahr 2015 stand der Klägerin kein Widerrufsrecht zu. Zwar wurde die Klägerin im Jahr 2008 nicht über ein Widerrufsrecht belehrt, so dass bei Vorliegen eines solchen die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hätte. Allerdings bestand kein eigenes Widerrufsrecht zugunsten der Klägerin, so dass eine Belehrung unterbleiben durfte.

33

Es handelte sich nicht um einen eigenständigen Darlehensvertrag, sondern „nur“ um eine Schuldübernahme bezüglich des ehemals mit der Mutter der Klägerin geschlossenen Darlehens.

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Zumindest wenn die Vertragsübernahme – wie hier – im Rahmen einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem ehemaligen Vertragspartner als Verbrauchern geschlossen wird, wird nach zuzustimmender herrschender Meinung zum Zeitpunkt der Übernahme kein neues eigenes Widerrufsrecht des Übernehmenden begründet. Die §§ 491 ff. BGB sind auf eine derartige Situation nicht anwendbar (vgl. Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB7. Auflage 2017, § 491 BGB, Rn. 30 m.w.N.; Sibylle Kessal-Wulf in: Staudinger Kommentar zum BGB, Neufassung 2012, § 491 BGB, Rn. 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rolle des Gläubigers nicht darauf beschränkt, die Vereinbarung zwischen Alt- und Neuschuldner als jeweils nichtgeschäftlich handelnden Vertragsparteien zu genehmigen, sondern wenn er entweder selbst als Vertragspartner einer dreiseitigen Übernahmevereinbarung beteiligt und dadurch möglicher Widerrufsadressat eines Verbrauchervertrags geworden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 – VIII ZR 141/98 –, BGHZ 142, 23-35) oder wenn die Initiative zur zweiseitigen Vereinbarung zwischen Alt- und Neuschuldner nachweisbar von ihm ausgegangen ist (Münchener Kommentar a.a.O.).

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Dafür spricht, dass der Verbraucher in der Situation, in welcher er allein mit dem ursprünglichen Vertragsinhaber die Übernahme vereinbart, nicht ebenso schutzwürdig ist, wie in den Fällen, in denen ein Darlehensvertrag mit der Bank geschlossen wurde oder in denen die Bank unmittelbar an der Vereinbarung beteiligt ist.  Anders als in diesen Fällen steht der Verbraucher bei der Vereinbarung nicht einer strukturell überlegenen Bank gegenüber, sondern trifft die Entscheidung zur Vertragsübernahme ohne deren Einfluss. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Verbraucherschutz auch – wie vorliegend – Vereinbarungen zwischen zwei Verbrauchern erfassen soll, wenn eine unmittelbare Beteiligung der Bank nicht vorliegt. Aufgrund der grundsätzlich vorliegenden „Unabhängigkeit“ der Entscheidung von einem Handeln der Bank wäre es auch unangemessen eben derselben die umfassenden Verpflichtungen der §§ 491 ff. BGB aufzuerlegen. Andernfalls wäre die Bank auch faktisch „gezwungen“ die Genehmigung zu verweigern, wenn sie diese Wirkungen – wie beispielsweise auch die dann bestehende Widerrufsmöglichkeit - zu vermeiden. Dies wäre indes wiederum nicht im Interesse des Verbrauchers.

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Im Übrigen bestünde bei einer anderen Behandlung auch ein erhebliches Missbrauchsrisiko, da Verbraucher sich über den „Umweg“ einer Vertragsübernahme bewusst ein eigentlich nicht (mehr) bestehendes Widerrufsrecht verschaffen könnten. Dem könnte von Seiten der Bank aus wiederum nur dadurch begegnet werden, dass eine Genehmigung versagt wird.

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Im Ergebnis spricht dies nach Ansicht des Gerichts dafür der herrschenden Meinung zu folgen.

38

Vorliegend handelt es sich auch um eine derartige zweiseitige Vereinbarung i.S.d. § 415 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Schuldübernahme wurde allein zwischen dem ehemaligen Schuldner (der Mutter der Klägerin) und der Klägerin als Dritter und Übernehmender vereinbart. Dies ergibt sich bereits aus dem Vertrag selbst. Parteien des Kaufvertrages waren nur die Kläger sowie Mutter, welche auch allein beim Notar anwesend waren. Unter §§ 2 f. des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien unter Ziffer 1. a., dass ein Teil des Kaufpreises durch eine Schuldübernahme insbesondere auch betreffend die streitgegenständliche Darlehensforderung geleistet werden soll. Unter C. wies der Notar dabei darauf hin, dass die Schuldbefreiung noch der Genehmigung des Gläubigers bedarf. Dies wäre bei einer dreiseitigen Schuldübernahme nicht notwendig, da die Beklagte als Gläubigerin dann unmittelbar am Vertragsverhältnis beteiligt gewesen wäre. Eine derartige Genehmigung führt auch bereits nach dem Gesetzeswortlaut, welcher gerade bei zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Übernehmer und Übernehmendem eine Genehmigung durch den Gläubiger vorsieht, nicht dazu, dass eine dreiseitige Vereinbarung angenommen werden muss. Dafür spricht im Übrigen auch, dass nach § 3 des Kaufvertrages der „Beitritt“ der Klägerin zum Vertrag auch vollständig ohne Beteiligung der Beklagten wirksam sein sollte und die Genehmigung sich allein auf die Entlassung der Mutter der Klägerin beziehen sollte.

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Die Beklagte war auch nicht initiativ für die Vereinbarung verantwortlich, sodass dahinstehen kann, ob eine solche Initiative zum Entstehen des Widerrufsrechtes ausreicht.

40

Diesbezüglich ist es unerheblich, ob hinsichtlich des Vertrages vom 18.08.2017 ein Aushandeln der Konditionen stattfand. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, betraf ein solches Aushandeln nicht die Natur der Schuldübernahme, sondern lediglich die weiter unten behandelte Frage, ob im Nachhinein ein anderer Darlehensvertrag mit der Beklagten zustande gekommen sein könnte.

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Die mündliche Verhandlung war auch nicht im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2017 wieder zu eröffnen. Insbesondere lag in der Umformulierung des Klageantrages zu 1.) „nur“ eine neue Begründung des Antrags. Zwar verhielt sich der ursprüngliche Antrag zu einem niedrigeren Betrag, allerdings lag hier eine Feststellungsklage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von „nicht mehr als“ vor, bei der auch die Verurteilung mit einem höheren Betrag vom Antrag gedeckt ist und nicht unter § 308 Abs. 1 ZPO fällt.

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Allenfalls könnte darin noch eine teilweise Klagerücknahme gesehen werden, welche allerdings verspätet wäre. Aufgrund des ohnehin vorliegenden vollständigen Unterliegens der Klägerin, wäre es auch unbillig die Verhandlung wieder zu eröffnen. Andernfalls wäre es für den Unterliegenden möglich ohne weiteres eine nachteilige Entscheidung durch Teilklagerücknahmen immer weiter zu verzögern, ohne dass dies – zumindest in der vorliegenden Konstellation mit der Feststellungsklage – für ihn anderweitig positive Folgen hätte (wie die Möglichkeit erneut zu klagen).

43

II.

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Ein eigenes Widerrufsrecht ergibt sich vorliegend zudem auch nicht daraus, dass 2008 eine neue Urkunde aufgesetzt wurde, welche mit „Neuvereinbarung wegen Schuldübernahme“ überschrieben wurde (Anlage K 1). Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen neuen Darlehensvertrag, sondern nur um eine deklaratorische „Verschriftlichung“ der durch die Vertragsübernahme bestehenden, damals aktuellen Vertragsverhältnisse. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB.

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So sind die Konditionen des Vertrages im Vergleich mit dem übernommenen Vertrag – anders als die Klägerin meint – im Ergebnis identisch. Die Darlehenssumme ist naturgemäß angepasst worden, da der überschießende Betrag zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme bereits zurückbezahlt gewesen ist. Der weitere Unterschied, dass hinsichtlich der Tilgungsrate 1,00 % statt 1,005 % angegeben ist, erklärt sich zum Einen aus einer abweichenden Schreibweise (drei Stellen hinter dem Komma statt zwei) und zum Anderen auch daraus, dass durch eine weitergehendere Begleichung der Darlehensschuld der Tilgungsanteil naturgemäß steigt, da die Zahlungen zunächst auf die Zinsen geleistet werden. Insofern stellt die Vereinbarung keine Neuvereinbarung eines Darlehens dar. Zudem wurde durch den „Vertragsschluss“ auch kein neues Kapitalnutzungsrecht geschaffen. Es erfolgte unstreitig keine neue Auszahlung weiterer Gelder an die Klägerin.

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Soweit die Beklagte behauptet, dass sie die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Vertrages vom 18.08.2017 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T, individuell ausgehandelt habe, ist dieser Vortrag pauschal und daher unbeachtlich. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 22.02.2017 nichts. In Anbetracht der tatsächlich vorliegenden und bereits beschriebenen Identität des „neuen“ Darlehensvertrags mit dem übernommenen Vertrag reicht die pauschale Behauptung einer individuellen Verhandlung über die Konditionen, welche von der Beklagten auch bestritten wird, nicht zur hinreichenden Darlegung aus.

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III.

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Die Anträge auf Zahlung der außergerichtliche Anwaltskosten und der außergerichtlichen Gutachterkosten sind in Anbetracht des fehlenden Anspruchs in der Hauptsache ebenfalls unbegründet.

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IV.

50

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

51

Der Streitwert wird auf bis 125.000 EUR festgesetzt.

52

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Streitwert nach der Höhe der bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen, welche laut Angaben der Klägerin bei 116.935,76 EUR liegen.