Vergütungsklage für Forschungsstudie: Einstufung als Dienstvertrag und Zahlungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Vergütung aus einem Vertrag über eine wissenschaftliche Studie; die Beklagte zahlte nur eine Anzahlung und verweigerte Restzahlung mit Verweis auf Mängel im Trainingsdesign. Das Landgericht qualifiziert den Vertrag als Dienstvertrag und stellt fest, die Klägerin habe die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aufgrund bloßer Vermutungen besteht nicht. Die Klägerin erhält den restlichen Vergütungsanspruch nebst Zinsen und Mahngebühr; weitergehende Zinsansprüche werden abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage der Klägerin grundsätzlich stattgegeben; restliche Vergütung nebst Zinsen und Mahngebühr zugesprochen, weitergehende Zinsansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über Forschungs- und Entwicklungsleistungen ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, wenn keine verbindliche Erfolgsgarantie oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist; in diesem Fall schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistung, nicht den Erfolg.
Der Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag entsteht, wenn der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht hat und keine weiteren Voraussetzungen für die Fälligkeit vereinbart sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen angeblicher Mängel setzt die substantiiert darlegbare und nachweisbare Verletzung vertraglicher Pflichten voraus; bloße Vermutungen, pauschale Schlussfolgerungen oder subjektive Wahrnehmungen genügen nicht.
Eine Klausel, die mündliche Nebenabreden ausschließt, hindert die Geltendmachung nicht schriftlich vereinbarter Nebenabreden ohne entsprechenden Beleg.
Verzugszinsen und erstattungsfähige Mahngebühren können nach §§ 286 ff. BGB geltend gemacht werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.673,23 € nebst 5 % Zinsen ab dem 01.04.2006 zzgl. Mahngebühren in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches (auf die Mahngebühren von 5,00 €) wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 23.02.2005 schloss die Klägerin unter Beteiligung des Zentrums für Leistungsdiagnostik (ZeLD) mit der Beklagten einen Vertrag, in dem die Beklagte das Forschungsvorhaben mit dem Titel "Ermittlung des Einflusses der Airnergy Applikation auf die VO2max bei maximaler Radergometerbelastung nach sechswöchiger Anwendung" in Auftrag gab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 7 ff. GA) Bezug genommen. Der Erteilung des Auftrages waren verschiedene Angebote der Klägerin bzw. des Zentrums für Leistungsdiagnostik vorausgegangen. Es wird insoweit auf die Anlagen B1 und B2 (Bl. 47 – 51 GA) Bezug genommen. Unter dem 28.10.2005 (Anlage K3, Bl. 12 – 29 GA) erstellte das Zentrum für Leistungsdiagnostik an der Deutschen Sporthochschule Köln den Abschlussbericht; dieser schließt mit der Feststellung: "Insgesamt konnte demnach die Annahme, dass eine länger dauernde Applikation von "aktivierter Luft" in Körperruhe zu einer Verbesserung der Ausdauerleistungsfähigkeit führt, nicht bestätigt werden." Auf die gemäß § 3 des Vertrages vereinbarte Vergütung von 14.954,00 € zzgl. MWSt. hatte die Beklagte bereits vor Übersendung des Abschlussberichtes einen Abschlag von 8.673,32 €, also in Höhe von 50 % gezahlt. Den unter dem 03.11.2005 in Rechnung gestellten Restbetrag von 8.673,32 €, der zzgl. 2 x 2,50 € Mahngebühren Gegenstand der Klage ist, zahlte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 15.03.2006 (Anlage K4, Bl. 30 GA) lehnte die Beklagte jede weitere Zahlung ab. In diesem Schreiben führt die Beklagte u. a. aus: "Nach unseren Informationen haben Probanden, die an der Studie teilgenommen haben, eine subjektive Wirkung gespürt." Mit Schreiben vom 08.06.2006 (Anlage K3, Bl. 52 GA) forderte sie eine Wiederholung der Testreihe. Auf die Mahnungen vom 15.03.2006 und 14.06.2006 erfolgten keine Zahlungen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.678,23 € nebst 5 % Zinsen ab dem 01.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe die Bedingung der gleichbleibenden Trainingsbelastung bei der Durchführung der Studie nicht einhalten können. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen der Klägerin auf Seite 11 des Abschlussberichtes. Die Testreihe sei bei den Probanden nicht bei Leistungserhalt durchgeführt worden, sondern es sei ein Reduktionstraining bzw. ein Abtraining gemacht worden. Insoweit macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Aufgrund des Vertrages vom 23.02.2005 kann die Klägerin die Zahlung weiterer 8.673,23 € verlangen; ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ist nicht gegeben.
Die Klägerin hat die von ihr geschuldeten Leistungen gemäß dem Vertrag vom 23.02.2005 ordnungsgemäß und vollständig erbracht. Dieser Vertrag ist als Dienstvertrag einzustufen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH in NJW 2002, 3323 ff.) kann ein Vertrag, der auf die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen gerichtet ist, als Dienstvertrag oder als Werkvertrag einzustufen sein. Im ersteren Fall schuldet der Auftragnehmer lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen, im letzteren Fall die Herbeiführung eines Erfolges. Für das Vorliegen eines Werkvertrages spricht insbesondere die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung. Vorliegend haben die Parteien in § 2 des Vertrages vom 23.02.2005 die von der Klägerin im Zusammenwirken mit dem Zentrum für Leistungsdiagnostik zu erbringenden Leistungen aufgeführt. In § 3 ist die Vergütung geregelt worden, wobei bis zum 01.03.2005 eine Anzahlung von 50 % und mit Übergabe des Abschlussberichtes der Restbetrag fällig geworden ist. Weitere Voraussetzungen sind an die Fälligkeit des Restbetrages nicht geknüpft worden; insbesondere schuldete die Klägerin kein bestimmtes, die Beklagte zufriedenstellendes, Ergebnis der Testreihe. Damit hat die Klägerin insgesamt die Erbringung einer Dienstleistung übernommen. Diese Dienstleistung hat sie ordnungsgemäß erbracht.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte selbst die Validität der durchgeführten Studie nicht anzweifelt. Dies hat die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 04.08.2006 (Anlage B7, Bl. 58 GA) ausdrücklich bestätigt.
Soweit die Beklagte von einer angeblichen "Bedingung der gleichbleibenden Trainingsbelastung" spricht, ist eine solche Bedingung weder dem Vertrag selbst noch den vor Vertragsschluss von der Klägerin übermittelten Angeboten noch sonstigem Schriftverkehr zwischen den Parteien zu entnehmen. Im Übrigen vermochte auch der Geschäftsführer der Beklagten selbst, der im Termin ausführlich zu Wort kam, nicht darzulegen, was er konkret an der von der Klägerin durchgeführten Studie auszusetzen hat. Bei dem gesamten Sachvortrag der Beklagten handelt es sich schlichtweg um Vermutungen und Schlussfolgerungen. Im vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 04.08.2006 heißt es wörtlich: "Wir sind bei der Vorbereitung der Studie mit dem ZeLD von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Probanden während des Trainings im Untersuchungszeitraum ihr Leistungsniveau erhalten." Im Schreiben der Beklagten vom 15.03.2006 heißt es: "Renommierten, professionellen Airnergy-Sportlern sowie Wissenschaftlern fiel nach Durchsicht der Studie auf, dass der Trainingsplan falsch aufgebaut sein muss, wenn es nach 6 Wochen Training zu einem Leistungsabfall kommt, wie in der Studie beschrieben." Wie ein solches Training unter Leistungserhalt hätte aussehen sollen, legt die Beklagte auch nicht dar. In den Angeboten der Klägerin, die dem Vertragsschluss vom 23.02.2005 vorangegangen sind, ist auch an keiner Stelle von "Leistungserhalt" die Rede. Im Angebot vom 18.01.2005 heißt es vielmehr wörtlich: "Nach einem Eingangstest... wird den Testpersonen ein Trainingsregime über 9 Wochen vorgegeben, welches das Leistungsniveau aller Probanden konstant halten und Trainingseinflüsse auf Sauerstoffaufnahme ausschließen soll." Auch im Angebot vom 10.01.2005 ist lediglich davon die Rede, dass bei den Sportlern die körperlichen Belastungen über den Untersuchungszeitraum auf gleichem Niveau wie dies vor dem Untersuchungsbeginn der Fall war, gehalten werden sollten. Dass konkret ein anderes Forschungsdesign vereinbart worden sei, vermag die Beklagte schon nicht schlüssig darzulegen. Im Übrigen gilt insoweit auch § 7 des abgeschlossenen Vertrages – auf den die Beklagte selbst hinweist -, nach dem mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag nicht bestehen. Nach dem Inhalt des Abschlussberichtes wurden für die Probanden Wochentrainingspläne erstellt, wobei der Wochentrainingsplan mit den konkreten Trainingsinhalten und -intensitäten eng an den bestehenden Trainingsverhältnissen des jeweiligen Probanden im Vorfeld der Studie orientiert wurde. Des weiteren seien die Probanden angewiesen worden, den Trainingsplan für den gesamten Studienzeitraum beizuhalten. Nach dem Inhalt des Schlussberichtes war es Ziel dieses kontrollierten Vorgehens, durch die wöchentlich konstant vorgegebenen Belastungsnormative unvorhergesehene trainingsinduzierte Adaptionen auf ein Minimum zu beschränken und die Trainingsumfänge und –intensitäten in der verum- und Placedo-Gruppe vergleichbar zu halten. Die in den Angeboten der Klägerin enthaltenen Kriterien – die in den endgültigen Vertrag nicht einmal Eingang gefunden haben – sind damit jedenfalls erfüllt. Wenn die Beklagte aus dem Inhalt des Abschlussberichtes die bloße Schlussfolgerung zieht, dass von Seiten der Klägerin ein Reduktionstraining vorgenommen worden sei, so folgt die Kammer dem nicht. Soweit die Klägerin für die im normalen Trainingsprozess durchgeführte Studie das Training, welches gerade gegenüber dem vorherigen Training des Probanden nicht wesentlich geändert werden sollte, geringfügig zwecks Vereinheitlichung adaptiert hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt die Beklagte – wie ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 15.03.2006 zu entnehmen ist -, dass die Probanden zwar durchaus eine "subjektive Wirkung gespürt" haben mögen, die Klägerin jedoch mit der Erstellung einer wissenschaftlichen Studie beauftragt worden war und dementsprechend subjektive Befindlichkeiten völlig unerheblich sind.
Die Klage ist nach alledem in voller Höhe begründet.
Die Zinsentscheidung und die Entscheidung zu den Mahngebühren beruht auf §§ 286 ff. BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: bis 9.000,00 €.