Deliktische Haftung der Geschäftsführer wegen Scheinrechnungen und Bestechung (§ 823 II BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Geschäftsführern einer Lieferantin Schadensersatz wegen eines Systems aus Sachzuwendungen an Mitarbeiter und abgerechneten, tatsächlich nicht erbrachten Lieferungen. Das LG Köln bejahte deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 299 StGB sowie eine gesamtschuldnerische Haftung. Es sprach Zahlung von 323.896,50 € (inkl. steuerlichem Schaden) zu und stellte weiteren Schadensersatz dem Grunde nach fest. Gegen den Beklagten zu 3) wurde die Feststellung zeitlich auf Schäden ab 21.09.2006 begrenzt, im Übrigen wurde die Klage insoweit abgewiesen.
Ausgang: Zahlung und Feststellung weiteren Schadensersatzes gegen Bekl. 2) und 4) voll, gegen Bekl. 3) überwiegend (zeitliche Begrenzung; im Übrigen Abweisung).
Abstrakte Rechtssätze
§ 263 StGB (Betrug) und § 299 Abs. 2 StGB (Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Wer an einem System von Scheinrechnungen und korruptiven Zuwendungen mitwirkt oder es als verantwortlicher Unternehmensleiter duldet und fortführt, haftet für hierdurch verursachte Vermögensschäden deliktisch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 299 StGB.
Für den Feststellungsantrag nach § 256 ZPO genügt ein Feststellungsinteresse, wenn aufgrund laufender Ermittlungen und greifbarer Anhaltspunkte weitere Schäden aus demselben schädigenden System zu erwarten sind.
Ein anspruchskürzendes Mitverschulden des Geschädigten setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eigene Kontroll- oder Überwachungspflichten voraus; eine bloße Behauptung fehlender Dienstaufsicht genügt nicht.
Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beteiligter an einer deliktischen Schädigung richtet sich nach §§ 830, 421 BGB und erfasst auch arbeitsteiliges Zusammenwirken bzw. bewusstes Unterstützen.
Tenor
1. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner (wiederum gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1)) verurteilt, an die Klägerin 323.896,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272.340,00 € seit dem 12.10.2012 sowie aus weiteren 51.556,50 € seit dem 30.04.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner (wiederum gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1)) verpflichtet sind, der Klägerin den über den im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schaden in Höhe von 323.896,50 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten zu 1) bezahlte, bei denen die Beklagte zu 1) die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet ist, der Klägerin den über den im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schaden in Höhe von 323.896,50 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten zu 1) bezahlte, bei denen die Beklagte zu 1) die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat, soweit Rechnungen ab dem 21.09.2006 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Scheinrechnungen und Bestechungstatbeständen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Anteile zu 100% von der L GmbH gehalten werden. Das Kerngeschäft der Klägerin ist die Straßenreinigung und Müllabfuhr in der Stadt Köln. Zur Erfüllung dieses Kerngeschäfts verfügt die Klägerin über eine Flotte von über 500 Fahrzeugen. Diese Fahrzeuge sind täglich im Einsatz, so dass laufend Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen anfallen. Die Klägerin führt diese Maßnahmen weitgehend in einem eigenen Werkstattbetrieb durch. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bestellte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln, die im Zwischenhandel von Pneumatik- und Hydraulikprodukten sowie von Kfz-Industriebedarf tätig war – Ersatzteile für ihre Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Klägerin und belieferte diese mit diversen Ersatzteilen. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien wurde zwischenzeitlich beendet. Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.10.2012, Az 72 IN 382/12).
Der Beklagte zu 2) ist seit mehr als 10 Jahren Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist seit dem 28.09.2006 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte zu 4) war bis zum 19.08.2003 Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Auch nach seiner Pensionierung ist der Beklagte zu 4) weiter für die Beklagte zu 1) tätig gewesen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten ein System von Zuwendungen und Scheingeschäften entwickelt und unterhalten. Mit Hilfe dieses Systems hätten sie die Klägerin und andere Unternehmen geschädigt.
Im Werkstattbetrieb der Klägerin arbeiteten u.a. die Angestellten C, T, Z und H, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Diese Mitarbeiter hätten von den Beklagten Zuwendungen entgegengenommen und mit diesen kollusiv zusammengewirkt, um die Klägerin bewusst zu schädigen.
Die mit den Beklagten kollusiv zusammenarbeitenden Mitarbeiter des Werkstattbetriebes der Klägerin hätten (Schein-)Bestellungen bei der Beklagten zu 1) über Waren ausgelöst. Die Beklagte zu 1) habe der Klägerin daraufhin angebliche Lieferungen in Rechnung gestellt, ohne die in den Rechnungen beschriebenen Leistungen tatsächlich zu erbringen.
Die Klägerin sei aufgrund der übersandten Scheinrechnungen davon ausgegangen, dass die ihr berechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und habe diese Rechnungen bezahlt.
Die kollusiv mit den Beklagten zusammenarbeitenden Mitarbeiter der Klägerin hätten sich durch diese Bestellungen ein persönliches „Guthaben“ bei der Beklagten zu 1) aufgebaut. Von diesem Guthaben hätten sie für ihren privaten Bedarf Gegenstände bei der Beklagten zu 1) bestellen können, die diese den betreffenden Mitarbeitern zugewandt hätten. Bei diesen Gegenständen habe es sich zumeist um elektronische Gegenstände wie Flachbildfernseher, Spielkonsolen, Kfz-Zubehör und -Ersatzteile sowie andere Konsumgüter gehandelt. Teilweise sei die Beklagte zu 1) auch in Vorleistung gegangen, so dass die Mitarbeiter der Klägerin hätten nachbestellen müssen.
Der Beklagte zu 4) habe im Einverständnis und in Abstimmung mit den Beklagten zu 2) und 3) Buch über Sachzuwendungen an die bestochenen klägerischen Mitarbeiter sowie über Scheinrechnungen geführt; dem Beklagten zu 4) habe dabei auch der Saldenausgleich oblegen, d.h. der Abgleich, ob Scheingeschäfte in einem Umfang getätigt waren, der betragsmäßig die verabredete Sachzuwendung rechtfertige.
Der Beklagte zu 4) habe dabei eine Kladde geführt, in der er die einzelnen zu den Scheingeschäften gehörenden Lieferscheine und Bestellvorgänge notiert habe. Teile dieser Kladde konnten durch die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten zu 1) am 15.11.2011 sichergestellt werden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Kladde weise eine Art T-Konto auf: auf der linken Seite der Tabelle seien ausschließlich die Zuwendungen an den jeweils bestochenen Mitarbeiter der Klägerin aufgeführt. Die rechte Seite der Tabelle liste die Lieferscheinnummer und die jeweiligen Beträge auf, die – nach einer internen Bewertung – von der Beklagten zu 1) für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der Klägerin in Rechnung gestellt worden seien. Bei den in der Kladde aufgeführten Beträgen handele es sich um Nettobeträge exklusive Mehrwertsteuer. Seien nur Teile von in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden, so seien – nach interner Bewertung – nur die nicht erbrachten (Teil-)Leistungen in der Kladde aufgeführt.
Auf den Lieferscheinen sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Betrag, der auf die nicht erbrachten, aber in Rechnung gestellten Leistungen entfiel, mit dem Kürzel „BW“ gekennzeichnet worden. Dieses Kürzel „BW“ stehe für „bewertet“. Dies sei bei der Beklagten zu 1) das interne Zeichen dafür gewesen, dass es sich bei diesem Betrag um eine nicht erbrachte Leistung gehandelt habe. Der so bewertete Betrag habe in der Regel auch eine gewisse betragsmäßige Abrundung enthalten.
Die Klägerin habe die in der rechten Spalte aufgeführten Rechnungen bezahlt, obwohl diesen Zahlungen tatsächlich keine Leistungen der Beklagten zu 1) zugrunde lagen.
Die Klägerin behauptet weiter, der grundsätzliche Ablauf eines Bestellvorgangs bei der Klägerin stelle sich wie folgt dar: Die Mitarbeiter des Werkstattbetriebs füllten ein Formular „Materialanforderung und Reparaturauftrag“ (sog. „Blauer Scheck“) aus. Dieser „Blaue Scheck“ diene bei vorrätigen Materialien als Ausgabenbeleg für das Lager, bei nicht vorrätigen Materialien diene er als Bestellgrundlage für den Werkstatteinkauf. Aufgrund dieses „Blauen Schecks“ bestelle der Einkauf der Klägerin Leistungen und Waren bei den Lieferanten. Der beauftragte Lieferant händige den Lieferschein der Klägerin aus und erstelle dann eine entsprechende Rechnung. Anhand der Lieferscheinnummer in der Kladde D könne jedem in der Kladde aufgeführten Vorgang eine Bestell-Nummer und eine Auftrags-Nummer zugeordnet werden.
Der Schaden der Klägerin setze sich aus einer Vielzahl einzelner kleinerer Schadenspositionen zusammen, die insgesamt einen Schaden von mindestens 272.340,00 € ergäben. Dieser Betrag ergebe sich aus der Kladde D, wobei durch Mitwirkung des Mitarbeiters der Klägerin Z ein anteiliger Schaden in Höhe von 160.730,00 €, des Mitarbeiters T ein anteiliger Schaden in Höhe von 49.070,00 €, der Mitarbeiterin H ein anteiliger Schaden in Höhe von 1.000,00 € und des Mitarbeiters C ein anteiliger Schaden in Höhe von 61.540,00 € entstanden sei.
Zusätzlich sei der Klägerin ein weiterer Schaden in Höhe von 51.556,50 € entstanden, da sie für die in der Kladde D aufgeführten Vorgänge angebliche Mehrwertsteuer in dieser Höhe an die Beklagte zu 1) gezahlt habe. Da die Leistungen tatsächlich jedoch nicht erbracht worden seien, sei keine Mehrwertsteuer angefallen mit der Folge, dass die Klägerin die gezahlte Mehrwertsteuer ihrerseits nicht als Vorsteuer in Abzug bringen könne, was sie jedoch zunächst getan habe.
Da in der Kladde D Seiten fehlten und zu befürchten sei, dass die Klägerin durch weitere Vorgänge geschädigt sei, die nicht in der Kladde D aufgeführt seien, sei ein höherer Schaden zu erwarten als der bislang im Leistungsantrag bezifferte. Zudem ergäben sich weitere Schadenspositionen daraus, dass die in der Kladde D aufgeführten Beträge der (Schein-)Rechnungen teilweise erheblich abgerundet worden seien.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) aus eigenem Vermögen einen Betrag in Höhe von 200.000 € für eine Wiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB auf einem Anderkonto des Verteidigers des Beklagten zu 2) hinterlegt.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 272.340,00 € zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den über diesen Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2013 hat die Klägerin ihre Klage erweitert, nachdem sie am 12. und 17. April 2013 ihre Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2009 bis 2011 um einen Betrag von insgesamt 51.556,50 € zu ihren Ungunsten korrigiert hat.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 323.896,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272.340,00 € seit dem 12.10.2012 sowie aus weiteren 51.556,50 € seit dem 03.05.2013 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den über den im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schaden in Höhe von 323.896,50 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten zu 1) bezahlte, bei denen die Beklagte zu 1) die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat.
Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin sei durch eine einseitige Abhängigkeit zulasten der Beklagten zu 1) geprägt gewesen, die sich in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden habe. Diese Abhängigkeit sei den Mitarbeitern der Klägerin Z, C, T und H bekannt gewesen mit der Folge, dass diese die bei der Beklagten zu 1) vorhandene Situation für sich hätten ausnutzen wollen. Die Klägerin habe ein Auftragsmonopol innegehabt.
Vielfach seien ihnen Geschäftsvorgänge, die der Beklagte zu 4) in eigener Verantwortung betreut habe und insbesondere die von der Klägerseite behaupteten Sachzuwendungen und Scheinrechnungen gar nicht erst zur Kenntnis gelangt. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich persönlich bei der Klägerin zu bereichern. In die Vorgänge der Auftragsannahme und der Warenlieferung seien sie zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen.
Nicht die Beklagten zu 2) und 3), sondern Mitarbeiter der Klägerin hätten ein „System“ von Zuwendungen entwickelt. Erst nach und nach habe der Beklagte zu 3) von dem System Kenntnis erlangt. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten immer wieder signalisiert, die Aufgabe von Bestellungen von entsprechenden Gegenleistungen für sie persönlich abhängig zu machen oder aber die Beklagte „verhungern“ zu lassen.
Der Beklagten zu 1) bzw. ihren Mitarbeitern sei nichts anderes übrig geblieben, als den Forderungen der klägerischen Mitarbeiter nachzukommen.
Soweit die Klägerin behaupte, sämtliche von der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin ausgestellten Abrechnungen seien nicht leistungshinterlegt gewesen, treffe diese Darstellung nicht zu.
Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten zudem den klägerischen Vortrag, soweit behauptet wird, die Mitarbeiter hätten Sachzuwendungen in Form von elektronischen Geräten etc. erhalten. Es könne lediglich nachvollzogen werden, dass die Zuwendungen in Gestalt von Kfz-Zubehör und -Ersatzteilen erfolgt sein könnten.
Sämtliche von der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin ausgestellten Rechnungen seien leistungshinterlegt gewesen.
Den von der Klägerseite behaupteten Schaden bestreiten die Beklagten zu 2) und 3) der Höhe nach.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, dass ihr Verhalten im Hinblick auf ihre Mitarbeiter gerechtfertigt sei.
Der Beklagte zu 4) ist der Auffassung, die Klägerin treffe ein Mitverschulden. Durch eine fehlende Dienstaufsicht habe sie den Umfang der Vermögensbereicherung ihrer Mitarbeiter erst ermöglicht mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis wegfalle.
Er habe in der Kladde in der einen Spalte die erpresserische Forderung der Mitarbeiter der Klägerin notiert und in der anderen Spalte die Werte der Lieferscheine. Das Kürzel „bw“ werde von der Klägerin falsch interpretiert. Seien zehn Einheiten bestimmter Ersatzteile durch Lieferanfragen der Mitarbeiter der Klägerin bestellt worden, so habe durch eine andere wirtschaftlich vertretbare Kalkulation des Gewinnzuschlags eine „Bewertung“ vorgenommen werden können. Durch diese Bewertung seien dann die privaten Forderungen der Mitarbeiter der Klägerin erfüllt worden.
Die wirtschaftliche Zwangssituation und die monopolartige Auftragslage durch die Klägerin hätten in die Abhängigkeit von den Mitarbeitern der Klägerin geführt. Einen etwaigen Schaden der Klägerin bestreitet der Beklagte zu 4) der Höhe nach.
Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, ihm stehe der subjektive Rechtfertigungsgrund der §§ 227, 228, 904 BGB zur Seite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten StA Köln 115 Js 83/11 waren in Auszügen beigezogen, soweit sie die Einlassungen der Beklagten zu 2) bis 4) sowie die Aussagen des Zeugen S betreffen, und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist trotz Insolvenz der Beklagten zu 1) und der damit verbundenen Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO ein Teilurteil gegen die Beklagten zu 2) bis 4) zulässig (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 301 Rn. 9c).
II. Die Klage ist im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 4) insgesamt begründet, sowie bezüglich des Beklagten zu 3) überwiegend begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 4) einen Anspruch in Höhe von 323.896,50 € gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 299 Abs. 2 StGB.
Der Beklagte zu 4) hat durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB sowie der Bestechung gem. § 299 StGB verwirklicht. Dabei handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte zu 4) hat selbst im Schriftsatz vom 15.05.2013 eingeräumt, dass die von ihm geführte Kladde sich aus „gelieferten, teilgelieferten und Scheinlieferungen“ zusammensetzt. Insbesondere hat er selbst im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass die mit „BW“ bezeichneten Beträge bzw. Positionen nicht geliefert worden seien (Bl. 473 der Akte StA Köln 115 Js 83/11). Dieser Betrag sei dann auch von ihm in der rechten Seite der Kladde festgehalten worden.
Durch das Verhalten des Beklagten zu 4) ist der Klägerin auch unstreitig ein kausaler Schaden entstanden.
Das Verhalten des Beklagten zu 4) war auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Beklagte zu 4) handelte im Hinblick auf die Verletzung der Schutzgesetze vorsätzlich.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Ausweislich der vorliegenden Kladde D beläuft sich der Gesamtschaden auf einen Betrag in Höhe von 272.340,00 € zzgl. des der Klägerin darüber hinaus entstandenen steuerlichen Schadens. Das Bestreiten des Beklagten zu 4) ist insofern nicht erheblich. Soweit sich der Beklagte zu 4) pauschal auf seine Angabe im Ermittlungsverfahren zurückzieht, die BW-Positionen seien nicht oder nicht in dem eingetragenen Umfang geliefert worden, hätte es ihm oblegen, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu führen.
Der Beklagte selbst hat im Ermittlungsverfahren auf die Frage, ob man die rechte Seite der Kladde als Schadenshöhe bei der AWB bezeichnen könne, geantwortet, dass „man das so sagen könne“ (Bl. 477 der Akte StA Köln 115 Js 83/11).
Zudem weist der Vortrag des Beklagten zu 4) im Zivilverfahren teilweise deutliche Widersprüche gegenüber der Einlassung im Ermittlungsverfahren auf, die die Kammer hier zulasten des Beklagten zu 4) wertet. Dem Beklagten zu 4) kommt es erkennbar darauf an, im Ermittlungsverfahren und einem sich daran anschließenden Strafverfahren durch vorgebliche Kooperationsbereitschaft und Bemühung um Aufklärung und Wiedergutmachung Vorteile zu erhalten, sich jedoch gleichzeitig der zivilrechtlichen Haftung zu entziehen. Weshalb plötzlich der Beklagte zu 4) in der mündlichen Verhandlung von seiner Einlassung im Strafverfahren diametral abweicht, wird von ihm nicht ansatzweise erklärt. Insbesondere verstößt der Vortrag des Beklagten zu 4) gegen den Grundsatz des § 138 Abs. 1 ZPO. Der hiesige Sachvortrag des Beklagten zu 4) ist, soweit er seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren widerspricht, wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich.
Bei der von der Klägerin geltend gemachten Schadenshöhe war kein Abzug wegen Mitverschuldens vorzunehmen. Dass die Klägerin gegen ihr obliegende Kontrollpflichten verstoßen und dadurch erst das Vorgehen der Beklagten zu 2) bis 4) ermöglicht hat, ist nicht ersichtlich.
2. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO begründet. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen mit der Folge, dass die Klägerin ein hinreichendes Feststellungsinteresse hat. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die Klägerin begründete Anhaltspunkte dafür, dass durch das System der Scheinrechnungen ein weiterer Schaden in Höhe von mindestens 371.195,18 € entstanden ist.
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 323.896,50 € gegen die Beklagten zu 2) und 3).
Auch die Beklagten zu 2) und 3) haften der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 299 Abs. 2 StGB.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben selbst im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass es zur Bildung eines „Systems“ von Zuwendungen gekommen ist. Hierfür seien primär die Mitarbeiter der Klägerin verantwortlich.
Dass eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, ergibt sich bereits aus den Einlassungen der Beklagten zu 2) und 3) im Strafverfahren. Auch die Aussagen des Beklagten zu 4) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind insofern eindeutig. So wird etwa das Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3), es habe keine Sachzuwendungen an Mitarbeiter der Klägerin in Form von Elektronikartikeln gegeben, durch die Angaben des Beklagten zu 4) widerlegt, dass z.B. Fernseher für die Mitarbeiter der Klägerin gebucht worden seien (Bl. 474 der Akte StA Köln 115 Js 83/11). Zudem haben die Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen Betrag von 200.000 € für eine Wiedergutmachung im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs – bei dem Strafverteidiger des Beklagten zu 2) – hinterlegt. Im Übrigen wird eine Haftung dem Grunde nach auch im vorliegenden Verfahren im Schriftsatz vom 15.05.2013 eingeräumt.
Soweit der Beklagte zu 2) behauptet, er selbst sei an dem „System“ nicht beteiligt gewesen, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Beklagte zu 2) hatte als langjähriger Geschäftsführer umfassenden Einblick in die Geschäftsabläufe und hat das Vorgehen des Beklagten zu 4) sowie des Zeugen S geduldet. Er handelte im Hinblick auf die Verwirklichung der Straftatbestände vorsätzlich. Dies ergibt sich auch aus der Einlassung über seinen Verteidiger vom 12.12.2011, wo der Beklagte zu 2) einräumt, „mit dieser Vorgehensweise grundsätzlich einverstanden gewesen zu sein“ und erklärt, dass „die Mitarbeiter die Befugnis hatten, in dem vorstehend aufgezeigten Sinne tätig zu werden“ (Bl. 305 der Akte StA Köln 115 Js 83/11).
Auch der Vortrag des Beklagten zu 3) ist nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Vielmehr hat er selbst vortragen lassen, „nach und nach“ von dem systematischen Vorgehen bezüglich der Zuwendungen und Scheinrechnungen erfahren zu haben. Insofern hat er das Vorgehen des Beklagten zu 4) sowie der Mitarbeiter der Klägerin gebilligt und akzeptiert, dass die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer er ist, hiervon profitiert. Er selbst hat sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass ihm das System der fingierten Rechnungen bekannt war und er das System weiter fortgeführt hat bzw. die in das System eingearbeiteten Mitarbeiter hat gewähren lassen (Bl. 325 der Akten StA Köln 115 Js 83/11).
Auch er handelte in Bezug auf den entstandenen Schaden vorsätzlich.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Angaben des Beklagten zu 4) im Ermittlungsverfahren gestützt, wonach er „davon ausgehe, dass Herr G jun. bzw. sen. um das System wussten und das auch mitgetragen haben“ (Bl. 476 der Akte StA Köln 115 Js 83/11). Jede andere Annahme ist im übrigen lebensfremd.
Dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht über jeden einzelnen Geschäftsvorfall informiert wurden, kann ihnen vor dem Hintergrund, dass sie als Geschäftsführer die Kontrolle über die Beklagte zu 1) hatten und das grundsätzliche Vorgehen duldeten, nicht zugutekommen.
Vor dem Hintergrund der Angaben der Beklagten zu 2) und 3) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie der Tatsache, dass ein Betrag von 200.000 € zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung hinterlegt worden ist, kann das Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3) im vorliegenden Zivilverfahren nicht überzeugen. Bereits der Vortrag in der Klageerwiderung ist in sich widersprüchlich. Offenbar kommt es den Beklagten zu 2) und 3) lediglich darauf an, im Strafverfahren Vergünstigungen zu erhalten; aus dem Verhalten im vorliegenden Verfahren ergibt sich für die Kammer, dass eine vollständige Aufklärung oder vollständige Wiedergutmachung des Schadens nicht beabsichtigt ist. Der Beklagte zu 3), dessen persönliches Erscheinen die Kammer angeordnet hatte, ist trotz der Bedeutung der Sache der mündlichen Verhandlung ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben.
Die Einlassung, die Beklagte zu 1) sei von der Klägerin aufgrund deren Monopolstellung regelrecht „erpresst“ worden, ist vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 4) im Strafverfahren selbst eingeräumt hat, dass diverse andere Firmen ebenfalls durch die Beklagte geschädigt wurden und die Klägerin in diesem Kontext lediglich ein „mittleres“ Unternehmen gewesen sei (Bl. 471 der Akte StA Köln 115 Js 83/11), abwegig.
Bezüglich der Schadenshöhe sowie eines etwaigen anspruchskürzenden Mitverschuldens wird auf die Ausführungen zum Beklagten zu 4) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) hat selbst im Ermittlungsverfahren vortragen lassen, der Schaden bei der Klägerin liege bei ca. 100.000 € pro Jahr (Bl. 311 der Akten StA Köln 115 Js 83/11).
Mit dem vorliegenden Klageantrag zu 1. macht die Klägerin lediglich den Teil des ihr entstandenen Schadens geltend, der nach Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) entstanden ist mit der Folge, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) vollumfänglich für den in diesem Zeitraum entstandenen Schaden haften.
4. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO überwiegend begründet.
Insofern wird auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 4) Bezug genommen.
Lediglich hinsichtlich des Beklagten zu 3) ist der Feststellungsantrag nur teilweise begründet. Der Beklagte zu 3) wurde erstmals am 21.09.2006 zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt und am 28.09.2006 als deren Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Dass der Beklagte zu 3) bereits zuvor an dem System der Scheinrechnungen beteiligt war bzw. hiervon Kenntnis hatte und das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mittrug, ist von der Klägerseite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.
5. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften gem. §§ 830, 421 BGB als Gesamtschuldner.
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 450.000 €