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Landgericht Köln·22 O 31/18·09.01.2019

Anwaltshaftung: Keine Kausalität bei Beratung zum Verjährungsbeginn von Organhaftung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht ihrer Anwaltskanzlei wegen angeblich fehlerhafter Beratung zum Beginn der Verjährung von Organhaftungsansprüchen im Zusammenhang mit einem EU-Kartellbußgeld. Sie rügte insbesondere, ein möglicher Verjährungsbeginn durch einen Teilschaden (frühe Anwaltskosten) sei nicht erörtert worden. Das LG Köln wies die Klage ab, weil es an einem kausalen Schaden fehle: Organhaftungsansprüche seien nicht vor dem 30.06.2015 verjährt. Anwaltskosten aus 2005 seien mangels adäquater Kausalität kein verjährungsauslösender Teilschaden.

Ausgang: Feststellungsklage auf Anwaltsschadensersatz wegen Verjährungsberatung mangels kausalen Schadens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlichem Beratungsvertrag setzt neben einer Pflichtverletzung einen kausal hierauf beruhenden Schaden voraus; fehlt es an der nachteiligen Rechtsfolge, scheidet Haftung aus.

2

Der Beginn der Verjährung von Organhaftungsansprüchen nach § 93 Abs. 6 AktG a.F. richtet sich mangels spezieller Regelung nach § 200 BGB und knüpft an die Entstehung des Anspruchs (Klagbarkeit) an.

3

Ein verjährungsauslösender Teilschaden liegt nur vor, wenn ein endgültiger Vermögensnachteil eingetreten ist und dieser adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung beruht sowie mit weiteren Schäden nicht nur entfernt gerechnet werden muss.

4

Anwaltskosten können bereits mit Erbringung und Entgegennahme der anwaltlichen Leistung einen Vermögensnachteil begründen, unabhängig vom Zeitpunkt der späteren Rechnungsstellung.

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Aufwendungen zur Beantwortung eines unverbindlichen Auskunftsersuchens der Europäischen Kommission (Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003) begründen keinen adäquat-kausalen Teilschaden, wenn sie auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten angefallen wären (Schutzzweckzusammenhang).

Relevante Normen
§ Art. 23 Abs. 4 VO EG Nr. 1/2003§ Art. 101 Abs. 1 AEUV§ Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG§ 93 Abs. 6 AktG§ 200 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %  des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die beklagte Rechtsanwaltskanzlei ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil diese die Klägerin dahingehend beriet, dass die Verjährungsfrist für Organhaftungsansprüche der Klägerin erst ab dem 30. Juni 2010 beginne.

3

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in N. Sie ist Mutter eines weltweit tätigen Konzerns mit zahlreichen in- und ausländischen Tochtergesellschaften, darunter in Österreich, Frankreich und Belgien. Die Beklagte ist eine internationale Sozietät von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer LLP.

4

Im Jahr 2004 leitete die Europäische Kommission (“Kommission“) Ermittlungen im Zusammenhang mit möglichen Kartellrechtsverstößen gegen Hersteller von Badarmaturen ein. Am 09. und 10. November 2004 erfolgten Durchsuchungen verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände, jedoch nicht bei der Klägerin oder eines ihrer Tochterunternehmen. Von diesen Durchsuchungen erfuhr die Klägerin.

5

Aufgrund des von der Kommission gegen den Verband "ASI" eingeleiteten Kartellverfahrens, dessen Mitglied eine Tochtergesellschaft der Klägerin war, ergab sich für die Klägerin die Frage, ob sie im Falle einer Bebußung des Verbandes nach Art. 23 Abs.4 VO EG Nr. 1/2003 haften müsse.

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Zur Beurteilung dieses Risikos beauftragte die Klägerin die Kanzlei B LLP mit der Erstellung einer Risikoanalyse. Diese wurde im Zeitraum 02. Februar bis 21. Februar 2005 erstellt und von der Kanzlei gegenüber der Klägerin am 29. März 2005 abgerechnet (Anl. K6).

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Am 18. November 2005 versandte die Kommission ein Auskunftsverlangen an die Klägerin. Die Klägerin beauftragte abermals die Kanzlei B mit der kartellrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen. Diese Arbeiten wurden im Zeitraum 27. November 2015 bis  13. Februar 2006 von der Kanzlei vorgenommen. Am 23. Dezember 2005 wurde der Fragebogen der Kommission beantwortet. Am 27. Februar 2006 rechnete B ihre Tätigkeit gegenüber der Klägerin ab (Anl. K7).

8

Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 leitete die Kommission ein Beschuldigtenverfahren gegen die Klägerin ein. Die Klägerin beauftragte abermals die Kanzlei B mit der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

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Vom 12. – 14. November 2007 fand eine Anhörung der Klägerin statt.

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Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 verhängte die Europäische Kommission gegen die Klägerin sowie gesamtschuldnerisch mit ihr auch gegen ihre Tochtergesellschaften W GmbH, W1 S.A. sowie die W2 S.A.S. Geldbußen in Höhe von 71.531.000,00 EUR wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02. Mai 1992 im Badezimmerausstattungssektor im Zeitraum 16. Oktober 1994 bis zum 09. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich.

11

Im August 2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Prüfung der Frage nach der Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen ihre Vorstandsmitglieder aus Organhaftung wegen möglicher Kartellverstöße im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid.

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Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Beklagte mit, dass Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder von Aktiengesellschaften nach §93 Abs.2 S.1 AktG nach der damals geltenden Fassung des §93 Abs.6 AktG in fünf Jahren verjähren, sowie, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist nach §200 BGB richte und es auf die Entstehung des Anspruchs ankomme. Im Hinblick auf den konkreten Inhalt des Schreibens wird auf Anl. K 8  vollumfänglich Bezug genommen.

13

Mit E-Mail vom 25. August 2010 wurde die Auskunft nochmals ergänzt. Insofern wird auf Anlage K 9 Bezug genommen.

14

Mit weiterer Mail vom 27. August 2010 wurde von dem sachbearbeitenden Partner der Beklagten auf Nachfrage des Justiziars der Klägerin sodann die Frage erörtert, ob es vertretbar wäre, eventuell auch neben der Organhaftung bestehende deliktische Ansprüche verjähren zu lassen, insofern wird auf Anl. K10 vollumfänglich Bezug genommen.

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Mit Urteil vom 16. September 2013 bestätigte der EuG die Höhe des verhängten Bußgeldes. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das verhängte Bußgeld durch den EuG wurde mit Urteil des EuGH vom 26. Januar 2017 zurückgewiesen.

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Am 03. Februar 2014 entschloss sich der Aufsichtsrat der Klägerin, die Kanzlei B mit einer „Strukturierten Sachverhaltsaufklärung“ zu beauftragen, welches die Tatsachenbasis für Haftungsansprüche gegen die Vorstandsmitglieder der Klägerin bilden könnte. Von der Kanzlei B wurde auch geprüft, ob der Regressforderung gegen Organmitglieder der Verjährungseinwand entgegengehalten werden könne. In einem Memorandum der Kanzlei (Anl. KK11) wurde auf den Grundsatz der Schadenseinheit hingewiesen, wonach der zum Anlaufen der Verjährungsfrist hinreichende Schadenseintritt auch dann bejaht wird, wenn ein Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer Schäden gerechnet werden kann. Die Kanzlei arbeitete heraus, dass ein etwaiger Verjährungseinwand nur dann Erfolg haben könnte, wenn die für ihre Beauftragung im Jahr 2005 angefallenen Rechtsanwaltskosten den Lauf der Verjährungsfrist auslösen würden.

17

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2015, verfasst von der beauftragten Kanzlei H, forderte die Klägerin ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder auf, eine dem Grunde nach bestehende Schadensersatzpflicht anzuerkennen.

18

Alle Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme von Herrn H1 erklärten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

19

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende H1 erkannte eine Schadensersatzpflicht weder an, noch erklärte er den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, weshalb die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2015 Klage vor dem Landgericht Saarbrücken erhob. Der dortige Beklagte trug in der Klageerwiderung unter anderem vor, dass der Anspruch wegen eines bereits im Jahr 2005 eingetretenen Teilschadens verjährt sei.

20

Von dem festgestellten Bußgeld entfiel ein Betrag von 54.436.347,00 auf die Klägerin, der verbliebenen Teil entfiel in Höhe von 6.083.604,00 auf die W GmbH, in Höhe von 2.942.608,00 EUR auf die W1 S.A und in Höhe von 8.068.441,00 auf die W2 S.A.S. Das Bußgeld wurde vollumfänglich gezahlt, wobei jede Gesellschaft den auf sie entfallenden Teil des Betrags entrichtete.

21

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 2017 wurde die Beklagte mit Fristsetzung zum 04. Dezember aufgefordert, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2017 teilte der sachbearbeitende Partner mit, er sei nicht bereit, eine Verjährungshemmung herbeizuführen.

22

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus anwaltlichem Beratungsvertrag verletzt. In dem Memorandum vom 10. August 2010 habe sie als Anknüpfungspunkte für den Beginn der Verjährungsfrist lediglich  die pflichtwidrige Handlung des Vorstands sowie Zustellung und Bestandskraft des Bußgeldbescheids geprüft. Die Frage eines Teilschadens als Verjährungsbeginn sei jedoch pflichtwidrig nicht erörtert worden.

23

Die Beklagte habe die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der höchstrichterlich ungeklärten Frage des Verjährungsbeginns bei Organhaftungsansprüchen ein hohes Risiko bestehe, dass die im November 2005 für die Beauftragung der Kanzlei B angefallenen Kosten für die Beratung der Klägerin einen Teilschaden darstellen könnten, so dass eine Verjährung bereits im November 2010 drohe.

24

Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte die Klägerin dahingehend anwaltlich beriet, dass der Lauf der Verjährungsfrist für Organhaftungsansprüche der Klägerin erst ab dem 30. Juni 2010 begänne, die sich gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Klägerin richten und Pflichtwidrigkeiten dieser Vorstandsmitglieder betreffen, die mitursächlich dafür waren, dass die Europäische Kommission am 30. Juni 2010 ein Bußgeld von insgesamt 71.531.000,00 EUR gegen die Klägerin festsetzte (Az.: K(2010) 4185 endg.) und dass die Klägerin anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit diesem Kartellverfahren in Anspruch nahm und derzeit noch nimmt.

26

die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

28

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Der Klageantrag sei zu unbestimmt. Im Übrigen fehle es an einem Feststellungsinteresse.

29

Die Beklagte behauptet, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es im Jahr 2005 zu einer Mandatierung der Kanzlei B gekommen sei. Der Beklagten seien keine Unterlagen  - mit Ausnahme eines Teils der Kommissionentscheidung vom 23.6.2010 (Anl. B3) – übermittelt worden. Die Klägerin habe den Prüfungsumfang insoweit vorgegeben, dass als Anknüpfungspunkte für einen Verjährungsbeginn nur die mit E-Mail vom 24.08.2010 (Anl. B4) benannten Punkte geprüft werden sollten.

30

Auch fehle es an einer Kausalität. Die Beratung sei im Ergebnis zutreffend gewesen. Im Übrigen sei, nach der für den Regressprozess vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin, bereits wegen der Mandatierung von B im Februar 2005 eine Verjährung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten eingetreten.

31

Die Beklage erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe bereits durch das Gutachten des Herrn Prof. Dr. H2 vom 18.12.2011 Kenntnis von der möglichen Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane gehabt.

32

Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 12.11.2018 (GA: Bl. 130) aufgegeben, das Gutachten des Herrn Prof. Dr. H2 bis zum 16.11.2018 vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.11.2018 hat die Klägerin das Gutachten auszugsweise vorgelegt, woraufhin der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 15.11.2018 (GA: Bl. 140) darauf hingewiesen hat, dass die Kammer nach Beratung zur Auffassung gelangt ist, dass der Auflagenbeschluss nicht erfüllt wurde.

33

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

I.

36

Die zulässige Klage ist unbegründet.

37

1.

38

Die Klage ist zulässig.

39

Die Klägerin hat ein zulässiges Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

40

Die nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens wurde von der Klägerin substantiiert dargelegt. Dies ist unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Begründung eines Feststellungsinteresses ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, NJW 1993, 648 = WM 1993, 251 [259 f.]; BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 Rn. 27 mwN; BGH, NJW 2008, 2647 = WM 2008, 1042 Rn. 8). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Nach den Darlegungen der Klägerin hängt der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte davon ab, ob eine Verjährung der Organhaftungsansprüche der Klägerin eingetreten ist. Diese Frage wird nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kontrovers diskutiert. Dies ist zur Begründung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausreichend. Auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken wird diese Fragestellung von Kläger und Beklagtenseite unter Benennung von Fundstellen diskutiert. Auch das Landgericht Saarbrücken selbst hat mit Hinweisbeschluss und Vergleichsvorschlag zum Ausdruck gebracht, dass es Prozessrisiken auf Seiten beider am Prozess beteiligten Parteien sieht.

41

Der Feststellungsantrag  ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Klageanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (BGH NJW-RR 2009, 114). Nach diesen Grundsätzen ist die Benennung eines alternativen Klägerverhaltens nicht zwingend erforderlich, denn das Rechtsverhältnis ist auch ohne diese Benennung hinreichend konkret bezeichnet.

42

Soweit es sich – wie hier - um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 –, Rn. 39 ff. mwN, juris). Dies hat der BGH aaO z.B. verneint für einen Antrag festzustellen, dass ein Vertrag unwirksam sei und dass die Beklagten den Klägern gegenüber verpflichtet seien, alle Schäden zu ersetzen, die den Klägern daraus entstanden seien, dass die Beklagten die Erblasserin veranlasst hätten, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die für die Erblasserin vermögensrechtlich nachteilig gewesen seien. Diesem Antrag fehle es bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses durch die Kläger. Der Feststellungsantrag lasse nicht erkennen, aus welchen konkreten Erklärungen der Erblasserin den Klägern möglicherweise Schäden entstanden sein könnten. Auch die Klagebegründung enthalte insoweit keine nähere Kennzeichnung der festzustellenden Rechtsverhältnisse. Vorliegend ist das konkrete, zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten, nämlich die Nichtaufklärung über einen möglichen Verjährungsbeginn zum Zeitpunkt des Eintritts des Teilschadens, von der Klägerin hingegen konkret bezeichnet worden.

43

2.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

45

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 675 Abs.1, 611 BGB wegen fehlerhafter Beratung zu.

46

Die Parteien schlossen unstreitig einen Beratungsvertrag, §§ 675 Abs.1, 611 BGB.

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Ob die Beklagte eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzte, dass sie die Klägerin nicht auf den möglichen Beginn der Verjährungsfrist im Hinblick auf einen bereits entstandenen Teilschaden hinwies, kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben.

48

Denn jedenfalls ist ein kausaler Schaden nicht entstanden.

49

Es kann zunächst angenommen werden, dass die Klägerin bei richtiger Aufklärung verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Jedoch ist eine Verjährung zur Überzeugung der Kammer nicht vor dem 30.06.2015 eingetreten. Daraus folgt, dass die Beklagte die Klägerin zwar möglicherweise pflichtwidrig nicht über einen möglichen früheren Beginn der Verjährungsfrist aufklärte, jedoch das Beratungsergebnis, dass ein Verjährungsbeginn der Organhaftungsansprüche erst mit Zustellung des Bußgeldbescheids eintrat, im Ergebnis zutreffend ist. Aus diesem Grunde scheidet ein kausaler Schaden der Beklagten aus.

50

Für die Kammer steht  fest, dass die Klägerin verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte, wenn die Beklagte sie eindeutig auf die Möglichkeit einer drohenden Verjährung aufgrund des Umstandes, dass sich bereits ein Teilschaden realisiert haben könnte, hingewiesen hätte. Die Klägerin kann sich insoweit auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens und damit auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

51

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2009, 1591 m. w. Nw.), der die Kammer folgt, greift die genannte Vermutung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten. Die Beweiserleichterung setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH a. a. O. mit w. Nw.)

52

Vorliegend hätte aber ein vernünftig urteilender Mandant bei Offenlegung der drohenden Verjährung von Organhaftungsansprüchen allein im Hinblick auf eine sachgerechte Kosten - Nutzen - Abwägung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Wie nunmehr auch geschehen, hätte es der Klägerin etwa offen gestanden, sich Verzichtserklärungen der betroffenen Organe einräumen zu lassen. Allein der Umstand, dass die Klägerin deliktische Ansprüche verjähren ließ, um keine Unruhe im Unternehmen zu erzeugen, spricht für sich genommen nicht gegen das hypothetische Ergreifen von Maßnahmen. Denn die Klägerin ließ die Ansprüche ausweislich der E-Mail des Justziars L nur verjähren, da  – nach Rückversicherung bei der Beklagten – die Ansprüche nach AktG erhalten bleiben sollten. Auch der Umstand, dass einige frühere Vorstandsmitglieder, gegen die möglicherweise Haftungsansprüche bestehen, im Jahr 2010 im Aufsichtsrat der Klägerin saßen, spricht nicht gegen das Ergreifen von Maßnahmen. Denn es ist nicht ersichtlich oder sonst dargelegt worden, dass diese konkreten Mitglieder einen Aufsichtsratbeschluss hätten verhindern können oder dass sich die Klägerin, nur um keine Unruhe im Unternehmen zu erzeugen, gänzlich in die Gefahr einer erschwerten Regressmöglichkeit gebracht hätte.

53

Eine Kausalität scheidet jedoch aus, da sich die Beratung der Beklagten im Ergebnis als zutreffend erweist. Etwaige Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder der Klägerin sind nicht verjährt, da eine Verjährung nicht vor dem 30.06.2015 eingetreten ist.

54

Die Frage des Verjährungsbeginns von Organhaftungsansprüchen ist bislang höchstrichterlich ungeklärt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass bei Kartellbußbescheiden unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BGH im Bereich der Steuerberaterhaftung auf den Zugang des Bußgeldbescheids abzustellen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei Bußgeldbescheiden im Kartellrecht etwas anderes gelten sollte. Mithin begann die maßgebliche Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 93 VI AktG a. F) erst mit Zugang des Bußgeldbescheid im Jahr 2010 zu laufen.

55

Doch selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgte, so ergäbe aus den allgemeinen Grundsätzen kein früherer Verjährungsbeginn.

56

§ 93 VI AktG a. F. regelt die Länge der Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen die Mitglieder der Verwaltung, nicht aber den Beginn der Verjährung. Dennoch herrscht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehende Einigkeit, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist von § 93 VI AktG a.F, rein objektiv bestimmt. Maßgeblich ist die Entstehung des Anspruchs i. S. von § 200 BGB (BGH, DStR 2005, 659 m.w.N).

57

Entstanden ist ein Anspruch i. S. von § 200 BGB dann, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährungsfrist in Lauf setzen zu können, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (BGH NJW 1987, 1887; BGH, NJW 2009, 68 (70)).

58

Der Anspruch ist nicht infolge der Durchsuchungen im Jahr 2004 entstanden. Denn diese richteten sich nicht gegen die Klägerin. Anzeichen, dass die Klägerin selbst eines kartellrechtlichen Verstoßes beschuldigt wurde, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

59

Anerkannt ist ebenfalls, dass in Situationen, in denen ein endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schädigungen bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann, die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Eine solche Situation liegt jedoch im Hinblick auf die für die Kanzlei B aufgewendeten Anwaltskosten nicht vor.

60

Zunächst ist dahingehend festzustellen, dass es insofern nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung (2006) ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Erbringung und Entgegennahme der anwaltlichen Leistung, denn zu diesem Zeitpunkt ist bereist eine Verbindlichkeit entstanden, die das Vermögen der Klägerin minderte (BGH NJW 2007, 1809ff).

61

Die Aufwendungen für die Kanzlei B im Zusammenhang mit der Prüfung einer mittelbaren Haftung im Zusammenhang mit der Verbandsmitgliedschaft führte vorliegend mangels Kausalität nicht zum Vorliegen eines Teilschadens.

62

Auch die Aufwendungen für die Kanzlei B Ende des Jahres 2005 stehen in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der vermeintlichen Pflichtverletzung der Organe. Gegen die Annahme eines hinreichenden Kausalzusammenhangs spricht bereits, dass es sich bei dem Auskunftsersuchen der Kommission, welches B begleiten sollte, um ein unverbindliches Ersuchen handelte (Art. 18 Abs.2 VO EG 1/2003). Die Nichtbeantwortung wäre sanktionslos gewesen. Es handelte sich mithin nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem aufgrund des Verhaltens der Organe drohenden Bußgeldes, sondern um die Erfüllung einer allgemeinen Auskunftspflicht gegenüber der Kommission. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Auskunftsverlangen in der Regel nicht nur an die eines Kartellrechtsverstoßes verdächtigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet werden, sondern auch an Dritte, von denen die Kommission ausgeht, dass sie über sachdienliche Informationen verfügen(Immenga/Mestmäcker/Burrichter/Hennig VO 1/2003 Art. 18 Rn. 5 – 7).

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Auf dem Weg des Auskunftsverlangens versucht die Kommission zunächst Kenntnisse über die betroffenen Märkte zu sammeln. Die nachgefragten Informationen zielen nicht nur auf die Ermittlung kartellrechtswidriger Handlungen. Daraus folgt, dass auch wenn pflichtwidrige Handlungen der Organe nicht vorlagen, eine Beantwortung erfolgt wäre. Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden jedoch vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (BGH NJW 2000, 661).

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II.

65

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S.1, 2 ZPO.

66

Der Streitwert wird auf bis 36000000,00 EUR festgesetzt.