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Landgericht Köln·22 O 300/04·12.01.2005

Rückzahlung aus Zeichnungszertifikat: Kündigung nach AGB auch nach Aktientausch möglich

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger kündigten eine in Köln gezeichnete Beteiligung (Zeichnungszertifikat) und verlangten Rückzahlung des eingezahlten Betrags. Streitpunkt waren anwendbares Recht, internationaler Gerichtsstand sowie ob ein Aktientausch stattgefunden habe und ob/unter welchen Grenzen die Kündigung möglich sei. Das LG Köln bejahte seine Zuständigkeit nach der EuGVVO, wendete deutsches Recht an und sprach den Rückzahlungsanspruch aus den AGB (Ziff. 9, 10) zu. Die weitergehende Zinsforderung wurde abgewiesen; Zinsen wurden erst ab Fälligkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zugesprochen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Rückzahlung zugesprochen, weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verbrauchervertrag kann sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO ergeben, wenn der Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Niederlassung im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit unterhält.

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Ist eine Rechtswahlklausel in AGB nur auf einzelne, eng umgrenzte Vertragsbereiche beschränkt, verbleibt es für die übrigen Vertragsteile bei der objektiven Anknüpfung; Unklarheiten gehen zulasten des AGB-Verwenders.

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Bei einem Verbrauchervertrag über eine Dienstleistung führt Art. 29 EGBGB grundsätzlich zur Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, solange die Dienstleistung nicht ausschließlich im Ausland zu erbringen ist.

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Regelt eine AGB-Klausel die Rückabwicklung bei Rückforderung vor dem Aktientausch, trägt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vertraglich vorgesehene Aktientausch tatsächlich vollzogen wurde.

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Lässt eine AGB-Klausel („Rücktritt vom Besitz der Zertifikate oder der Aktien“) objektiv eine Kündigung auch nach einem Aktientausch zu, kann der Verwender eine zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechts nicht ohne eindeutige Regelung herleiten; Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB§ Art. 28 ff. EGBGB§ 5 AGBG§ 12 AGBG§ Gesetz über Fernabsatzverträge§ Art. 27 EGBGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20.451,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15. März 2004 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger unterzeichneten am 10. April 2000 in der Kölner Generalvertretung der Beklagten ein Zeichnungszertifikat mit der Nummer ####1, aufgrund dessen sie am selben Tag 40.000,00 DM in bar an einen Mitarbeiter der Beklagten aushändigten. Die Kläger haben das Original-Zeichnungszertifikat und die Original-Quittung über die Einzahlung von 40.000,00 DM im Termin vom 16. Dezember 2004 zu den Akten gereicht. Auf die Urkunden (Hülle Blatt 116 GA) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist eine in Luxemburg gegründete Gesellschaft türkischer Herkunft mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg. Ihr Stammkapital beträgt derzeit ca. 7 Mrd. €. Gegenstand des Unternehmens ist die Investition in Projekte unterschiedlicher Sektoren in ganz Europa. Anteilseigner sind überwiegend türkischstämmige Bürger aus Deutschland, aber auch aus anderen Ländern Europas. Diese sind aufgrund des islamischen Zinsverbotes an derartigen Anlageformen interessiert. Die Beklagte ist mit der L-Holding, einer Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in Konya/Türkei, in einer Unternehmensgruppe verbunden. Zwischen den Vorstandsvorsitzenden beider Gesellschaften besteht Personenidentität.

3

Durch Kapitalerhöhungsbeschluß vom 22. Dezember 2000 fand eine Kapitalerhöhung aufgrund von Einlagen aus dem Jahre 2000 statt.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2003 (Anlage K 3, Blatt 15, 16 GA) haben die Kläger das Vertragsverhältnis zur Beklagten gekündigt und diese aufgefordert, eine Bilanz für die Jahre 2000 bis 2002 zu übersenden. Mit der Klage verlangen sie Rückzahlung der von ihnen gezahlten 40.000,00 DM (= 20.451,68 €). Sie behaupten, bei der Beklagten handele es sich um eine sogenannte Briefkastenfirma, deren Gründung in Luxemburg mit dem Ziel erfolgt sei, die aktienrechtlichen Vorschriften der Türkei zu umgehen. Im Rahmen der Zeichnung des Zertifikates sei der Mitarbeiter der Beklagten von ihnen darauf hingewiesen worden, daß sie, die Kläger, eine sichere Geldanlage wünschten. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sie über die Risiken der Anlageform nicht aufgeklärt und statt dessen zugesichert, die Anlage könne nach Kündigung jedenfalls binnen 3 Monaten zurückgefordert werden. Darüber hinaus sei eine jährliche Rendite von 15 - 20% zugesichert worden. Zu einem Austausch des Zertifikates gegen Aktien sei es bislang nicht gekommen. Heute seien die Aktien der Beklagten de fakto wertlos, weil die Beklagte nicht börsennotiert sei und die Aktien auf dem freien Markt nicht verkäuflich seien, weil die unseriösen Praktiken der Beklagten in der türkischen Öffentlichkeit weithin bekannt seien.

5

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.451,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 10. April 2004 zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002 und 2003 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und Auskunft über die Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 10. April 2000 per 31. Dezember 2003 zu erteilen;

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falls erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu versichern;

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an sie ein nach Auskunftserteilung zu bezifferndes Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsvertrag vom 10. April 2000 per 31. Dezember 2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Gründung in Luxemburg habe insbesondere der Steuerersparnis gedient. Die Kläger seien sich über den Charakter der Anlage als Aktienkauf bewußt gewesen und hätten diese erwerben wollen, weil die Aktien seinerzeit zweistellige Wertzuwachsraten verzeichnet hätten. Weil gemäß Ziffer 7. die Zertifikate im April des Folgejahres gegen Aktien ausgetauscht würden, sei eine Kündigung des Zertifikates mit einer Frist von 3 Monaten nur bis zum Jahresende beziehungsweise bis zur Zeichnung der Aktienurkunden möglich. Deshalb fehle es bereits an einer rechtzeitigen Kündigung der Kläger. Der Aktientausch habe zwischenzeitlich auch stattgefunden.

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Ein Rückkauf dieser Aktien sei aber sowohl nach deutschem wie nach luxemburgischem Recht verboten. Die von den Klägern behaupteten Zusicherungen seien zu keinem Zeitpunkt gemacht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen in voller Höhe begründet.

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1.

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Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten vertraglichen Ansprüche aus Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c EUGVVO, weil es sich bei den Klägern um Verbraucher handelt und die Beklagte ihr Büro in Köln im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit betrieben hat. Die EUGVVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, weil die Klage nach dem Inkrafttreten der EUGVVO (1. März 2002) erhoben worden ist, Artikel 66 Abs. 1 EUGVVO. Der persönliche Anwendungsbereich der EUGVVO ist bei juristischen Personen eröffnet, wenn sich alternativ der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat befindet, Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 60 EUGVVO. Da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg hat, ist die EUGVVO insgesamt anwendbar.

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Hinsichtlich der behaupteten deliktischen Ansprüche ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln aus Artikel 5 Nr. 5 EUGVVO.

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2.

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Den Klägern steht ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrages in Höhe von 20.451,68 € zu. Der Anspruch folgt aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beteiligungsvertrag und ergibt sich aus den Ziffern 9. und 10. der im Zeichnungszertifikat abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten.

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a) Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.

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Der Vortrag der Beklagten, dem Vertragsverhältnis seien die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten AGB (Blatt 56 GA) zugrunde gelegt worden, hat sich als unzutreffend erwiesen. Die Kläger waren vielmehr in der Lage, im Termin das Original-Zeichnungszertifikat mit den dort abgedruckten AGB vorzulegen. Diese AGB stimmen mit denjenigen überein, die bisher in allen Fällen, in denen die Kammer beziehungsweise deren Vertreterkammer mit Vertragsverhältnissen der Beklagten befaßt war, zugrunde gelegen haben. Insbesondere lagen die identischen AGB auch dem Vertragsverhältnis zugrunde, welches Gegenstand des Urteils vom 30. Januar 2003 - 22 0 634/01 - war. Insoweit ist es schon auffällig, daß die nunmehr von der Beklagten vorgelegten AGB in allen zentralen Punkten, insbesondere in Ziffer 9., 10. und 15., Abänderungen zugunsten der Beklagten enthalten.

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In den Bedingungen, die gemäß dem von den Klägern vorgelegten Original-Zeichnungszertifikat Inhalt des Vertrages geworden sind, ist nicht eine generelle Vereinbarung der Anwendung luxemburgischen Rechts enthalten mit der Folge, daß Artikel 27 EGBGB keine Anwendung findet. In den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen ist lediglich unter Ziffer 2. und Ziffer 13. luxemburgisches Recht angesprochen, allerdings erstreckt sich die Anwendung auf konkret umgrenzte enge Bereiche. Da nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch die Vereinbarung eines bestimmten Rechts nur für Teile des Vertrages zulässig ist, ergibt sich daraus, daß für die restlichen Teile des Vertrages keine Rechtswahl getroffen worden ist, also Artikel 28 ff. EGBGB Anwendung finden. Ist die Rechtswahl auf einen bestimmten Punkt begrenzt, darf daraus nicht auf eine stillschweigende Rechtswahl für den ganzen Vertrag gefolgert werden (Staudinger/Magnus, 13. Auflage, EG 27 Rdnr. 95). Unklarheiten gehen im übrigen gemäß § 5 AGBG a.E. zu Lasten des Verwenders. Diese Vorschrift ist vorliegend gemäß § 12 AGBG a.F. anwendbar. Diese Vorschrift wurde zwar durch Gesetz vom 30. Juni 2000 aufgehoben (Gesetz über Fernabsatzverträge), gilt aber noch für alle bis zu diesem Datum abgeschlossenen Verträge weiter (Staudinger/Magnus a.a.O., EG 27, 145). Sie gilt damit auch für den am 10. April 2000 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland und schlossen den Vertrag in Deutschland ab mit der Rechtsfolge, daß die Vorschriften des AGBG unabhängig vom Vertragsstatut zu beachten sind.

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Im übrigen ergibt sich aus Artikel 29 EGBGB, der eine Ausnahme zu Artikel 27 und 28 EGBGB darstellt, die Anwendung deutschen Rechts. Die entsprechenden Voraussetzungen sind gegeben, weil die Kläger Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift sind und Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung - Zeichnung von Aktien und anschließender Tausch dieser Aktien - ist. Die "Rückausnahme" des Absatz 4 von § 29 EGBGB greift vorliegend nicht ein, weil die zu erbringende Dienstleistung nicht ausschließlich in einem anderen Staat (hier: Luxemburg) erbracht werden soll; so lange noch Berührungspunkte zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers bestehen, bleibt es bei der Regelung von Artikel 29 Abs. 1 und 2 EGBGB (Staudinger/Magnus, a.a.O., EG 29, Rdnr. 60). Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, daß der vertraglich geschuldete Austausch der Zertifikate gegen Aktien über die Kölner Niederlassung der Beklagten und nicht in Luxemburg erfolgen sollte.

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b) Die Kläger können gemäß Ziffern 9. und 10. der Vertragsbedingungen Rückzahlung der angelegten Gelder verlangen.

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Ziffer 9. besagt, daß bei Rückforderung der in Zertifikaten angelegten Gelder vor dem Austausch in Aktien die angelegten Gelder zurückgezahlt werden. Daß es zwischenzeitlich zu dem "Austausch mit den Aktien" im Sinne von Ziffer 9. der Geschäftsbedingungen gekommen ist, hat die Beklagte jedoch nicht zu beweisen vermocht. Weder dem im Termin vorgelegten Rückschein, noch der im Termin vorgelegten Bescheinigung vom 20. Mai 2003, die die Unterschriften der Kläger trägt, ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß den Klägern die Aktien tatsächlich übersandt worden sind. Dagegen spricht bereits, daß die Kläger sich weiterhin im Besitz des Original-Zeichnungszertifikates befinden, welches nach den Vertragsbedingungen gegen die Aktien zu tauschen gewesen wäre. Zwar hat das Vorstandsmitglied der Beklagten, Herr F, im Termin angegeben, daß dem Schreiben vom 20. Mai 2003 ein Beiblatt beigefügt gewesen sei mit einem Rückumschlag an die Beklagte, in dem das Original-Zertifikat an die Beklagte übersandt werden sollte; zu dieser Übersendung ist es aber unstreitig nicht gekommen. Es gibt auch keinerlei Aufforderung von seiten der Beklagten an die Kläger, nach der angeblichen Übersendung der Aktien nunmehr endlich das Zertifikat zurückzureichen. Auch der Umstand, daß im Jahre 2000 ein Kapitalerhöhungsbeschluß gefaßt worden ist, vermag keinen Beweis dafür zu erbringen, daß die Aktien an die Kläger übersandt worden sind.

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c) Selbst wenn aber die Aktien tatsächlich an die Kläger übersandt worden wären, könnten die Kläger gleichwohl die Vertragsbeziehung kündigen. Denn Ziffer 10. der Vertragsbedingungen hat folgenden Wortlaut: "Im Falle eines Rücktritts vom Besitz der Zertifikate oder der Aktien, ist eine 3 Monate vorherige Kündigung erforderlich". Nach dem Wortlaut dieser Vertragsklausel ist eine Kündigung also auch nach der Übersendung der Aktien möglich; denn anders ist die Formulierung "Rücktritt vom Besitz der Zertifikate oder der Aktien" für den unbefangenen Erklärungsempfänger nicht zu verstehen. Unklarheiten in der Formulierung der verwendeten Klausel gehen aber zu Lasten des Verwenders.

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Die Kläger haben auch die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Formulierung in Ziffer 10. der AGB nicht zu entnehmen, daß das Kündigungsrecht auf das erste Jahr der Beteiligung beschränkt ist. Vielmehr kann Ziffer 10. von einem objektiven Dritten nur so verstanden werden, daß die Kündigung 3 Monate vor dem Termin der beabsichtigten Rückabwicklung erfolgen muß; weitere Beschränkungen lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Aus der Formulierung der Ziffer 7. der AGB, wonach die Zertifikate im April des Folgejahres gegen Aktien ausgetauscht werden, muß der unbefangene Adressat der AGB keinesfalls entnehmen, daß eine Kündigung nur im 1. Jahr der Beteiligung möglich sein sollte. Selbst wenn man aber das Klauselwerk insoweit für mehrdeutig halten sollte, gingen diese Unklarheiten gemäß § 5 AGBG, der, wie bereits ausgeführt wurde, vorliegend anwendbar ist, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin.

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Die Kläger haben das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 15, 16 GA) gekündigt. Den Zugang dieser Kündigung hat die Beklagte nicht in erheblicher Form bestritten. Sie hat insoweit lediglich ausführen lassen, das Vertragsverhältnis sei von den Klägern nicht fristgerecht gekündigt worden. Daß diese Rechtsauffassung unzutreffend ist, wurde bereits ausgeführt. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 5 Tagen und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten konnten die Kläger somit zum 15. März 2004 ihre an die Beklagte gezahlten Geldbeträge zurückverlangen.

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d) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 ff. BGB. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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Streitwert: 20.451,68 €