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Landgericht Köln·22 O 289/14·07.01.2015

Anlageberatung: Haftung wegen unzutreffender „Landesgarantie“-Angaben bei Fondszeichnung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Fonds (2007). Das LG Köln bejahte für die Beteiligung vom 12.03.2007 eine objektwidrige Beratung, weil der Berater Risiken aus dem Prospekt durch Hinweise auf eine angebliche Landesgarantie verharmloste, die im Prospekt nicht genannt war. Für die Beteiligung vom 29.10.2007 verneinte das Gericht Beratungsfehler, da Prospekt und Beratung zu Landesgarantien übereinstimmten und der Kläger Fehler nicht beweisen konnte. Entgangene Zinsen wurden mangels substantiierten Vortrags zur Alternativanlage nicht zugesprochen; Verjährung trat nicht ein.

Ausgang: Schadensersatz Zug um Zug nur für die Beteiligung vom 12.03.2007 zugesprochen; im Übrigen Klage (u.a. zweiter Fonds und Zinsanspruch) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Anlageberatung muss anlegergerecht und objektgerecht erfolgen; eine objektgerechte Beratung erfordert eine zutreffende Darstellung der wesentlichen Risiken der empfohlenen Anlage.

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Die Übergabe eines Emissionsprospekts entlastet den Anlageberater nicht, wenn er im persönlichen Gespräch Risiken abweichend vom Prospekt verharmlost oder durch unzutreffende Sicherheitsbehauptungen entwertet.

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Für die Ursächlichkeit eines Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung streitet eine Vermutung, die der Berater bzw. dessen Haftungsschuldner zu widerlegen hat.

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Grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis eines Beratungsfehlers folgt nicht allein daraus, dass der Anleger den übergebenen Emissionsprospekt nicht liest; er darf grundsätzlich auf mündliche Beraterangaben vertrauen.

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Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, welche konkrete Alternativanlage ohne das schädigende Ereignis gewählt worden wäre; eine Schätzung eines Mindestschadens ohne tragfähige Tatsachengrundlage ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 252 Abs. 2 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.750,-- € Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung mit der Nummer 1241 über eine Beteiligungssumme von 15.000,-- € an der N Nr. 2 GmbH & Co. KG zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

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Im Jahre 2005 kam es zum ersten Kontakt zwischen dem Kläger und dem damals bei der Beklagten beschäftigten Zeugen C. Der Kläger und seine Ehefrau füllten einen Fragebogen „Finanzanalyse“ aus und der Kläger machte am 21.03.2005 Angaben zwecks Ermittlung seines persönlichen Risikoprofils. Diese Unterlagen waren Grundlage der von der Beklagten erstellten Analyseauswertung vom 14.04.2005. Es wird insoweit auf die Anlagen xxx 1 bis xxx 3 Bezug genommen. In der Folge kam es zu erheblichen Investitionen des Klägers und seiner Ehefrau entsprechend den von der Beklagten unterbreiteten Vorschlägen, darunter auch einer Zeichnung einer unternehmerischen Beteiligung an der Firma G KG unter dem 27.07.2005. Auf die Anlagen xxx 4 bis xxx 6 wird Bezug genommen.

4

Unter dem 12.03.2007 zeichnete der Kläger, der jedenfalls damals selbständiger Inhaber eines Maschinen- und Werkzeugswerks war, eine Beteiligung an der N Nr. 2 GmbH & Co. KG über eine Beteiligtensumme von 15.000,‑‑ € zuzüglich 5 % Agio. Die entsprechenden Zahlungen wurden von dem Kläger erbracht.

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Unter dem 29.10.2007 zeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Beteiligung an der Firma N Nr. 3 GmbH & Co. KG über eine Beteiligungssumme von 50.000,-- € zuzüglich eines Agios von 5 %. Insoweit sind die entsprechenden Zahlungen durch die Klägerseite erfolgt.

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Im Vorfeld der Zeichnung kam es jeweils zu einer Beratung durch den damals bei der Beklagten beschäftigten Zeugen C. Ob dessen Beratung anlegergerecht und objektgerecht gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

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Die Kläger haben ihre Beteiligungen mit Schreiben vom 19.05.2012 jeweils zum 30.06.2012 gekündigt.

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Der Kläger behauptet, der Zeuge C habe im Rahmen der Beratung erklärt, dass die gewählte Anlage absolut sicher sei, schließlich bestehe insoweit eine Bürgschaft der Landesbank NRW. Auch er selbst, der Zeuge, habe sich deswegen zu einer Anlage in einem N-Fonds entschlossen. Wegen des Hinweises auf eine Bürgschaft der Landesbank habe der Kläger sich, trotz anfänglichen Misstrauens, schließlich für die Beteiligung entschieden. Von dem Risiko eines Totalverlustes sei bei den jeweiligen Beratungen durch den Zeugen C nie die Rede gewesen. Die jeweilige Anlage sei von dem Kläger und seiner Ehefrau auch zur Absicherung ihres Lebensabends erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.250,-- € zu zahlen und den Betrag von 15.750,-- € seit dem 12.03.2007 mit 3,90 % und den Betrag von 52.500,-- € seit dem 29.10.2007 mit 4,11 % zu verzinsen,Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung mit der Nummer 1241 von 15.000,-- € an der N Nr. 2 GmbH & Co. KG undZug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung mit der Nummer 1825 von 50.000,-- € an der N Nr. 3 GmbH & Co. KG.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet eine fehlerhafte und/oder unvollständige Beratung durch den Zeugen C. Schon anlässlich der Beratung im Vorfeld der Anlage vom 12.03.2007 sei der Kläger eingehend über die Anlage und deren Charakter als unternehmerische Beteiligung und die hiermit verbundenen Chancen, aber auch Risiken – bis hin zum Totalverlustrisiko – informiert worden. Die Information sei auf der Grundlage des ausführlichen Emissionsprospektes, der sämtliche relevanten Risiken zutreffend darstelle, erfolgt. Davon abweichende Informationen habe der Zeuge C nicht erteilt. Im Anschluss an das Beratungsgespräch sei dem Kläger der Emissionsprospekt übermittelt worden, so dass er vor der Zeichnung hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich mit diesem auseinanderzusetzen. Vor der Zeichnung vom 29.10.2007 habe ein Gespräch am 24.10.2007 stattgefunden, bei dem der Kläger erneut umfassend anhand des Prospektes informiert worden sei und er den Prospekt auch erhalten habe.

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Die Beklagte erhebt darüber hinaus ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann wegen fehlerhafter Anlageberatung im Rahmen der Anlage vom 12.03.2007 die Zahlung von 15.750,-- € von der Beklagten verlangen. Im Übrigen muss die Klage der Abweisung unterliegen.

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Hinsichtlich der am 12.03.2007 getätigten Anlage ist der Kläger ohne Zweifel aktivlegitimiert, da die diesbezügliche Anlage allein von ihm gezeichnet worden ist.

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Dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, ist ebenfalls ohne Weiteres anzunehmen. Die Beklagte, diese in der Person des Beraters C, war nach den Angaben des Zeugen C die ständige Beraterin des Klägers und seiner Ehefrau in finanziellen Angelegenheiten. Sie war nicht nur punktuell für den Kläger und seine Ehefrau tätig, sondern nach den Angaben des Zeugen C mit der Erarbeitung einer ganzheitlichen Anlagestrategie befasst.

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Die durch den Berater vorzunehmende Beratung muss anlegergerecht und objektgerecht sein. Soweit die Beklagte den Kläger im Vorfeld der Zeichnung des N Nr. 2 beraten hat, war diese Beratung jedenfalls nicht objektgerecht.

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Eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten kann zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH vom 14.04.2011 – III ZR 27/10 – in NJW-RR 2011, 1139). Vorliegend hat der Zeuge C nach seinen glaubhaften Bekundungen dem Kläger zwar den Prospekt ausgehändigt, in dem auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird; darüber hinaus hat der Kläger gemäß Anlage xxx 7 das Beratungsprotokoll unterzeichnet, wonach die Risikohinweise in Kapitel1 im Emissionsprospekt mit dem Berater besprochen worden seien. Auf Vorhalt hat der Zeuge C jedoch erklärt, dass das Risiko eines Totalverlustes von ihm nicht angesprochen worden sei. Er habe vielmehr wegen der Risiken der Anlage auf den Prospekt Bezug genommen. Die dortigen Risikohinweise hat der Zeuge C jedoch hinsichtlich der Anlage im N Nr. 2 in unzutreffender Weise entwertet, indem er in dem persönlichen Gespräch mit dem Kläger erklärt hat, dass im Hinblick auf hinterlegte Landesgarantien bei diesem Fonds ein deutliches Maß an Sicherheit gegeben sei. Zwar habe er den Fonds nicht als „absolut sicher“ bezeichnet; er hat auf Nachfrage aber eingeräumt, dass er das Wort „sicher“ im Hinblick auf die nach seiner Meinung vorhandenen Landesgarantien verwendet habe. Der Prospekt des N Nr. 2 enthält jedoch keinerlei Hinweise auf eine angebliche Absicherung durch Landesgarantien. Derartige Hinweise finden sich allein im Prospekt des N Nr. 3. Auf Vorhalt hat der Zeuge erklärt, dass nach seiner Erinnerung bei beiden Fonds eine Absicherung durch Landesgarantien gegeben gewesen sei und er deshalb auch entsprechende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht habe. Diese angeblich vorhandene Landesgarantie war für den Zeugen das entscheidende Kriterium dafür, dass er auch selbst eine Anlage in einem N-Fonds gezeichnet hat. Diesen Punkt hat er gegenüber dem Kläger besonders hervorgehoben, um die Sicherheit der Anlage in diesem Fonds begründen zu können. Wörtlich hat der Zeuge erklärt: „Dies habe ich natürlich erklärt, um darzustellen, dass aus meiner Sicht die Anlage in diesem Fonds eine sichere Anlage darstellt“. Mit diesen Erklärungen hat der Zeuge die tatsächlichen Risiken abweichend von der Darstellung im Prospekt nicht nur verharmlost, sondern auch auf eine angebliche Sicherheit hingewiesen, die im Prospekt des N Nr. 2 nicht aufgeführt und tatsächlich auch gar nicht vorhanden war. Damit aber hat er den Kläger auf der Grundlage einer fehlerhaften Information dazu veranlasst, die Zeichnung am 12.03.2007 vorzunehmen.

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Diese fehlerhafte Auskunft des Zeugen C war auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Die diesbezügliche Vermutung ist von Seiten der Beklagten nicht widerlegt worden.

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Der entsprechende Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis eines Beratungsfehlers oder einer unrichtigen Auskunft ergibt sich nicht allein daraus, dass der Anleger es unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und diesen auf die Richtigkeit der Auskünfte des Anlageberaters zu überprüfen (BGH vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 – in ZIP 2010, 1548). Der Kläger durfte insoweit vielmehr auf die mündlichen Angaben des Zeugen C vertrauen. Eine Kenntnis des Klägers von der in diesem Punkt fehlerhaften Beratung zu einem so frühen Zeitpunkt, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits Verjährung eingetreten wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte schon nicht schlüssig darzulegen vermocht.

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Die weitergehende Klage ist unbegründet.

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Hinsichtlich der Anlage vom 29.10.2007 stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu.

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Die diesbezügliche Beratung war anleger- und objektgerecht.

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Dass der Kläger und seine Ehefrau die am 29.10.2007 getätigte Anlage zur Absicherung ihres Lebensabends verwenden wollten, hat der Kläger bereits nicht zu beweisen vermocht. Schon die Angaben des Klägers im Fragebogen „Finanzanalyse“ und im Rahmen der Ermittlungen des persönlichen Risikoprofils sind damit nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger und seine Ehefrau haben auch im Vorfeld dieser hier streitigen Anlage hochspekulative Anlagen getätigt. Darunter waren u.a. eine unternehmerische Beteiligung an der G KG sowie  Aktieninvestments bis hin zur Risikoklasse 6. Nach dem Anlageverhalten, was der Kläger und seine Ehefrau über Jahre hinweg gegenüber der Beklagten praktiziert hatten, kam für diese auch eine unternehmerische Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Betracht.

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Im Falle der Beteiligung am N Nr. 3 war die durch den Zeugen C erteilte Beratung auch zutreffend. Der Prospekt selbst enthält deutliche Risikohinweise bis hin zum Totalverlustrisiko. Darüber hinaus enthält dieser Prospekt aber unter Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 auch Hinweise darauf, dass jede Investition anteilig durch eine Landesgarantie oder eine vergleichbare Sicherheit gesichert wird. Insoweit waren die Angaben des Zeugen C, „dass im Hinblick auf hinterlegte Landesgarantien ein deutliches Maß an Sicherheit“ bei diesem Fonds gegeben sei, zutreffend und mit den Angaben im Prospekt übereinstimmend. Dass diese anteiligen Landesgarantien entgegen den Prospektangaben tatsächlich nicht vorgelegen haben, behauptet der Kläger selbst nicht. Sonstige konkrete Aufklärungsfehler werden durch den Kläger nicht gerügt. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast dazu, wie die Aufklärung des Klägers erfolgt ist, nachgekommen. Im Anschluss daran ist es dem insoweit für das Vorliegen einer fehlerhaften Beratung im vollen Umfange beweispflichtigen Kläger nicht gelungen, bezüglich der Anlage vom 29.10.2007 eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte zu beweisen.

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Soweit der Kläger darüber hinaus bezüglich beider getätigten Anlagen einen entgangenen Zinsschaden geltend macht, ist die Klage unbegründet. Bezüglich der Anlage vom 29.10.2007 folgt dies unmittelbar aus der Beweisfälligkeit des Klägers hinsichtlich einer fehlerhaften Anlageberatung. Aber auch hinsichtlich der Anlage vom 12.03.2007 kann der Kläger den geltend gemachten entgangenen Zinsgewinn nicht ersetzt verlangen. Zwar kann der geschädigte Anleger auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen, wobei ihm die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugutekommt. Hinsichtlich der Höhe besteht die Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme eines zu schätzenden Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang, kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Der sich darauf beziehende Vortrag des Klägers ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Anleger z.B. behauptet, er hätte stattdessen eine Bundesanleihe (vgl. OLG Köln 13 U 165/13) oder – wie hier – Bundesschatzbriefe erworben. Dass der Kläger und seine Ehefrau „besser daran getan hätten“, Bundesschatzbriefe zu kaufen, mag durchaus sein. Dieser Vortrag reicht jedoch insbesondere angesichts des Anlageverhaltens des Klägers und seiner Ehefrau im Vorfeld der hier streitigen Anlage nicht aus, um annehmen zu können, dass sie sich tatsächlich für eine derart konservative Anlage entschieden hätten. Die Schätzung eines Mindestschadens durch das Gericht ist aber nicht zulässig.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 68.250,-- €.