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Landgericht Köln·22 O 190/08·27.08.2008

Unterlassung gegen unbefugte Aussenwerbung auf städtischen Flächen

ZivilrechtDeliktsrechtSondernutzungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin eines vertraglich eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts an öffentlichen Verkehrsflächen in Köln, verlangte Unterlassung gegen unbefugte Plakatwerbung der Beklagten. Das Landgericht hielt die Beklagte für mittelbare Störerin und sah Wiederholungsgefahr. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; außerdem wurde ein Betrag von 651,80 € zugesprochen, sonstige Ansprüche abgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Unterlassungsanspruch gegen unbefugte Plakatwerbung bestätigt und Zahlung von 651,80 € zugesprochen, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Durchsetzung eines vertraglich eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts an öffentlichen Verkehrsflächen steht dem Berechtigten bei Eingriff durch Dritte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB (analog) zu.

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Wer einen Dritten mit der Anbringung von Werbemitteln beauftragt, ist als mittelbare Störerin passivlegitimiert und hat geeignete Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen; bloße Anweisungen an den Auftragnehmer sind nicht ausreichend.

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Die Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie das Unterlassen konkreter Schutzvorkehrungen begründen bei bereits erfolgten Eingriffen Wiederholungsgefahr und rechtfertigen die Verhängung eines Unterlassungsanspruchs mit Ordnungsmittelandrohung.

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Bei der Berechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist der für den Unterlassungsstreit maßgebliche Streitwert zugrunde zu legen; hier ist der Streitwert entsprechend zu reduzieren und die Gebühren anzupassen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

1.

es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate,n im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Stadtgebiet von Köln Aussenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Stadt Köln stehenden Flächen angebracht oder aufgestellt werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht;

2.

einen Betrag von 651,80 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 11. Juni 2008 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Klägerin wurde durch Werbenutzungsverträge mit der Stadt Köln sowie der Stadtwerke Köln GmbH das ausschließliche Recht eingeräumt, alle im Stadtgebiet der Stadt Köln gelegenen öffentlichen ober- und unterirdischen Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeeinrichtungen zu nutzen. Gemäß Bescheinigung der Stadtwerke Köln GmbH vom 12. März 2003, unterzeichnet von den Herren S und I, sind die diesbezüglichen Verträge bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden. Gemäß § 1 einer Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und der Klägerin vom 23. Dezember 1997/12. Januar 1998 hat die Stadt Köln der Klägerin die Rechte und Pflichten übertragen, im eigenen Namen einerseits für die Veranstaltungs- und Kulturwerbung in geordneter Art und Weise zusätzliche Werbeeinrichtungen anzubieten und andererseits die das Stadtbild verunstaltende widerrechtliche Plakatwerbung zu beseitigen. In § 9 dieser Vereinbarung wird die Klägerin ermächtigt, sogenanntes Wildplakatieren und das Anbringen beziehungsweise Aufstellen von nicht genehmigten Hartfaserplatten im eigenen Namen zivil- und strafrechtlich zu verfolgen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Anlage K 11, Blatt 22 ff. GA) Bezug genommen.

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Die Beklagte wies unter ihrer Domain kunstundkulturkoeln.de auf die Veranstaltung "B Mode Schmuck und Second Hand" am 3. und 4. Mai 2008 in den Sartory-Sälen hin (vergl. Anlage K 7, Blatt 14 GA). Sie beauftragte den Verein Jugendhilfe e.V. in der D-Straße in Köln-Ehrenfeld damit, Werbeplakate für diese Veranstaltung anzubringen. Gemäß der mit der Klage eingereichten Fotodokumentation (Anlagen K 2 bis K 6) wurden von einem Mitarbeiter der Klägerin derartige Werbeplakate im öffentlichen Verkehrsraum fotografiert. Es wird insoweit auf die Fotodokumentation Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin unter dem 14. April 2008 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte nahm daraufhin auf dem Briefbogen der von ihr betriebenen Firma für Eventmarketing Stellung und erklärte unter anderem: "Daß nun versehentlich 4 Plakate hintereinander an einem Tag an einer öffentlichen Stelle hingen, bedauern wir sehr, auch wenn wir dies unserer Meinung nach nicht zu verantworten haben" (vergl. Anlage K 9, Blatt 19, 20 GA). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Stadtgebiet von Köln Aussenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Stadt Köln stehenden Flächen angebracht oder aufgestellt werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht;

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2.

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einen Betrag von 989,00 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Im übrigen habe sie ein versehentliches Falschplakatieren nicht zu vertreten. Sie habe Herrn G von dem Verein Jugendhilfe e.V. die Anweisung erteilt, eine Plakatierung an öffentlichen Verkehrsflächen zu unterlassen beziehungsweise diesen beauftragt, die Plakate nur an erlaubten Flächen anzubringen. Im übrigen bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Zum einen liege die beworbene Veranstaltung in der Vergangenheit und zum anderen werde sie auch in Zukunft die Anweisung erteilen, nicht an öffentlichen Verkehrsflächen zu plakatieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten in dem im Tenor näher festgelegten Umfange Unterlassung der Plakatwerbung im Stadtgebiet von Köln gemäß §§ 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung verlangen.

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Durch das Anbringen von Plakaten an nicht genehmigten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum hat die Beklagte ein "sonstiges Recht" der Klägerin verletzt. Aufgrund der abgeschlossenen Werbenutzungsverträge steht der Klägerin das ausschließliche Recht zu, alle im Stadtgebiet der Stadt Köln gelegenen öffentlichen ober- und unterirdischen Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeeinrichtungen zu nutzen. Damit ist ein ausschließliches Recht der Klägerin zur Sondernutzung begründet worden. Dies bedeutet, daß ein Eingriff seitens eines Dritten in dieses Recht (bei Wiederholungsgefahr) einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach den vorgenannten Vorschriften auslöst (vergl. zu einem ähnlich gelagerten Fall LG Berlin, Urteil vom 29. November 2007 - 5 0 162/07 - unter Verweis auf Kammergericht 5 W 125/06 -, veröffentlicht in der JurisDatenbank). Der vorgelegten Erklärung gemäß Anlage K 1 ist auch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß diese Werbenutzungsverträge bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden sind. In Verbindung mit der Ermächtigung gemäß der Vereinbarung vom 23. Dezember 1997/12. Januar 1998 (Anlage K 11) ist die Klägerin auch berechtig, diesbezügliche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

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In dieses der Klägerin zustehende ausschließliche Sondernutzungsrecht hat die Beklagte eingegriffen, indem sie im April 2008 den Verein Jugendhilfe e.V. mit der Anbringung der Plakate für die Veranstaltung "B" beauftragt hat und von den Mitgliedern dieses Vereins Plakate jedenfalls in dem in der Klageschrift dokumentierten Umfange im öffentlichen Verkehrsraum angebracht worden sind. Daß dies geschehen ist, hat die Beklagte im übrigen in ihrem Schreiben vom 18. April 2008 eingeräumt, jedoch im Hinblick auf ein angebliches "Versehen" der beauftragten Firma jede Verantwortung dafür abgelehnt. Damit kann die Beklagte jedoch nicht gehört werden. Denn sie ist als mittelbare Störerin passivlegitimiert. Durch die Beauftragung des Vereins Jugendhilfe e.V. hat sie letztendlich die Störung der Klägerin veranlaßt. Sie verfügt aus ihrer vertraglichen Beziehung zu diesem Verein über die Rechtsmacht, gegen weitere Störungen des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin einzuschreiten (vergl. dazu bereits BGH vom 20. Dezember 1988 in NJW 1989, 902 ff.). Dabei trifft sie die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die Schritte, die sie in dieser Richtung unternommen hat. Soweit die Beklagte im Termin Beweis für ihre Behauptung, sie habe Herrn G beauftragt, die Plakate nur an erlaubten Flächen anzubringen, angetreten hat, brauchte diesem Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden. Denn eine solche Anweisung ist, selbst wenn sie gegeben worden sein sollte, jedenfalls nicht ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung bereits für den Fall entschieden, daß eine Direktwerbung-GmbH ihre Werbeträger angewiesen haben will, kein Werbematerial mehr in den Briefkasten einer bestimmten Person, die sich dagegen verwehrt hatten, einzuwerfen. Eine solche bloße Anweisung ist unzureichend. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, geeignete Schutzvorkehrungen gegen das sogenannte "Wildplakatieren" zu treffen, etwa ihren Auftragnehmer in dem erforderlichen Umfang zu überwachen und - bei dem Bemerken von Verstößen - die zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Sanktionen zu ergreifen. Zu denken ist insoweit etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung (vergl. LG Berlin a.a.O. m.w.N.). Die Beklagte hat aber auch anläßlich ihrer Anhörung nichts dazu vorgetragen, daß sie Vorkehrungen gegen ein fehlerhaftes Plakatieren getroffen habe. Sie hat vielmehr erstmals reagiert, nachdem ihr die Abmahnung der Klägerin zugegangen war. Erst dann hat sie nach ihren Angaben Herrn G angerufen und ihn aufgefordert, in der Stadt herumzufahren und nach weiteren fehlerhaft angebrachten Plakaten Ausschau zu halten. Sie selbst habe auch nicht die Zeit gehabt, das gesamte Stadtgebiet abzufahren, um diesbezüglich eine Kontrolle vorzunehmen. Daß sie gegenüber dem Verein Jugendhilfe e.V. irgendwelche Sanktionen ergriffen habe, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

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Auch die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hat noch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, sie sei bei Erteilung entsprechender Anweisungen an die von ihr  Beauftragten für ein eventuelles "Wildplakatieren" nicht verantwortlich. Zudem hat sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Dies macht aber deutlich, daß sie gerade nicht gewillt ist, die Verantwortung für die Personen, die sie mit dem Anbringen der Plakate beauftragt, zu übernehmen. Durch eine bloße Anweisung zu ordnungsgemäßem Verhalten gegenüber ihren Vertragspartnern und der Abgabe einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung kann die Beklagte sich ihrer aufgezeigten Verantwortung aber nicht entziehen.

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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren wie tenoriert zu reduzieren. Denn für den vorliegenden Rechtsstreits ist der Streitwert auf 10.000,00 € festzusetzen mit der Folge, daß auch nur dieser Streitwert der vorgerichtlichen Unterlassungsaufforderung zugrundezulegen ist. Darüber hinaus ist lediglich eine 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagen für die Berechnung anzusetzen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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Streitwert: 10.000,00 €

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Nach den Angaben der Beklagten im Termin sind für die Veranstaltung "B" ledilgich an 30 Stellen Plakate aufgehängt worden, zum Teil allerdings 2 - 3 Plakate nebeneinander. Wie den mit der Klage eingereichten Fotos zu entnehmen ist, sind jedenfalls bis zu 4 Plakate nebeneinander aufgehängt worden. Allerdings hat sich das "Wildplakatieren" auch nach der mit der Klage eingereichten Fotodokumentation auf 5 Stellen beschränkt. Entgegen der Angabe des Kläger-Vertreters in der Klageschrift und der darauf beruhenden vorläufigen Streitwertfestsetzung schätzt die Kammer den Streitwert gemäß § 3 ZPO auf 10.000,00 €