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Landgericht Köln·22 O 171/09·15.03.2011

Einspruch gegen Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Zentral war die Rechtzeitigkeit des Einspruchs nach §§ 341 Abs.1, 339 Abs.2 ZPO sowie die Wirksamkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO). Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung zwei Wochen nach Aufgabe als erfolgt galt und die dreiwöchige Notfrist überschritten war; der Einspruch wurde als unzulässig verworfen.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil wegen Versäumnis der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht innerhalb der dreiwöchigen Notfrist nach §§ 341 Abs.1, 339 Abs.2 ZPO eingelegt wird.

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Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt gemäß § 184 ZPO mit Ablauf von zwei Wochen nach Aufgabe als erfolgt.

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Das Unterlassen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 184 ZPO nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Eine spätere erneute förmliche Zustellung berührt die Wirksamkeit der bereits nach § 184 ZPO eingetretenen Zustellung und die daraus erwachsende Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht.

Relevante Normen
§ 184 ZPO§ 341 Abs. 1 ZPO; § 339 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 (Aktenzeichen 22 O 171/09) wird als unzulässig verworfen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 wurde der Beklagten am 08.01.2010  durch Aufgabe zur Post zugestellt. In dem Urteil ist die Einspruchsfrist auf 3 Wochen ab Zustellung festgesetzt.

3

Der anwaltlich eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ging bei dem Landgericht Köln am 10.02.2011 ein.

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Die Beklagte beantragt  sinngemäß,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

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We­gen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetra­genen Inhalt der zwischen den Parteien ge­wech­sel­ten Schrift­sätze  verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten vom 09.02.2011, eingegangen am 10.02.2011, war von Amts wegen als  unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht erfolgte.

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Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 wurde der Beklagten am 08.01.2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Damit galt es gemäß § 184 ZPO zwei Wochen nach der Aufgabe, also mit Ablauf des 22.01.2010 als zugestellt.  Gemäß §§ 341 Abs.1, 339 Abs.2 ZPO hätte ein Einspruch innerhalb der Notfrist von drei Wochen, mithin bis zum 12.02.2010 erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift der Beklagten ging jedoch erst am 10.02.2011 bei dem Landgericht Köln ein.

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Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post war zulässig und ist in ordnungsgemäßer Weise erfolgt.   

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Mit Beschluss vom 20.04.2009, welcher der Beklagten am 19.10.2009 mit der Klage zugestellt worden ist, wurde die Beklagte gemäß § 184 ZPO aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was sie jedoch unterließ.

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Wirksamkeitsbedenken an der gemäß § 184 ZPO erfolgten Zustellung bestehen nicht (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm 8 W 50/08 und OLG Nürnberg 2 W 1601/08). Das Versäumnisurteil  ist damit rechtskräftig, unabhängig davon, ob später eine (erneute) förmliche Zustellung des Urteils erfolgt ist ( vgl. dazu  OLG Nürnberg aaO.)

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Streitwert:  23008,13  €