Klage wegen Widerruf Darlehensvertrag abgewiesen mangels örtlicher Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückabwicklung und Zahlung aus einem Darlehensvertrag (Widerruf) gegen die Beklagte vor dem Landgericht Köln. Streitpunkt ist die örtliche Zuständigkeit. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Beklagte ihren Sitz in Neu‑Isenburg hat und weder §17, §21 noch §29 ZPO eine Zuständigkeit des LG Köln begründen. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage wegen Widerrufs des Darlehensvertrags vom Landgericht Köln mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den ZPO‑Vorschriften; bei Sitz der Beklagten außerhalb des Gerichtsbezirks besteht keine Zuständigkeit nach § 17 ZPO.
Eine in der Klageschrift angegebene Niederlassung begründet nur dann Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 ZPO, wenn ein tatsächlicher Bezug des streitigen Vertrags zu dieser Niederlassung vorliegt.
Die Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO (Wohnsitz des Klägers) ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen; pauschale Zitierungen rechtsprechender Grundsätze ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.
Eine behauptete Zuständigkeit "kraft Sachzusammenhang" ersetzt keine gesetzliche Zuständigkeitsgrundlage und ist unbeachtlich, sofern sie nicht auf eine ZPO‑Norm gestützt wird.
Gerichtliche Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit können auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger schloss mit der Beklagten, die ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vertragsurkunde (Anlage KGR1) in Neu-Isenburg ansässig ist, im März 2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Peugeot. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der diesbezüglich erteilten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage KGR1 verwiesen.
Mit Schreiben vom 31.10.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf (Anlage KGR2). Die Beklagte wies den Widerruf in der Folge zurück.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.245,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem Februar 2019 innerhalb von 7 Tagen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Peugeot, 308 Allure BlueHDi 150 Stop&Start inkl., mit der Fahrgestellnummer VF3LHAHXHF5012538, zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt sich unter anderem mit der Rüge der örtlichen Zuständigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlage zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Köln bezüglich aller Anträge unzulässig.
Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Neu-Isenburg. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrag, sodass eine Zuständigkeit nach § 17 ZPO ausscheidet. Soweit der Kläger im Rahmen der Klageschrift eine Kölner Niederlassung der Beklagten benannt hat, ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Darlehensvertrag einen Bezug im Sinne des § 21 Abs.1 ZPO zu dieser Niederlassung hätte. Kreditvermittler dieses Vertrages war jedenfalls ausweislich der Vertragsurkunde eine Niederlassung der Peugeot Commerce GmbH aus Stuttgart.
Auch eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Die breiten Ausführungen des Klägers unter Zitierung von Rechtsprechung aus der sich eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Kreditnehmers ergeben soll, irritieren. Denn der Kläger hat seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg und hatte ihn dort ausweislich des Vertragstextes auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die weiteren Ausführungen des Klägers zu einer „Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs“ sind mangels gesetzlicher Grundlage – unabhängig von der fehlenden Erkennbarkeit eines Zusammenhangs mit dem Landgerichtsbezirk Köln – nicht plausibel.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: Bis 31.000,- EUR