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Landgericht Köln·22 O 160/20·13.01.2021

Schadensersatz wegen fehlerhafter Container-Investmentberatung (Q): Totalverlustrisiko verharmlost

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu zwei Container-Direktinvestments und bot die Abtretung der Verträge Zug um Zug an. Das LG Köln bejahte einen Anlageberatungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil das Maximalrisiko (bis zur Privatinsolvenz) nicht vollständig aufgeklärt und das Totalverlustrisiko verharmlost worden sei. Ein AGB-Haftungsausschluss in der Vermittlungsvereinbarung sei unwirksam; Verjährung greife nicht durch. Die Klage hatte überwiegend Erfolg, wurde aber hinsichtlich eines Differenzbetrags und teilweise bei vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz und Freistellung weitgehend zugesprochen; Klage wegen eines Differenzbetrags und teilweise bei Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Vermittler und Anleger kommt ein Anlageberatungsvertrag zustande, wenn der Vermittler ein Anlegerprofil erstellt und eine persönliche risikobezogene Beratung erkennbar übernimmt.

2

Anlagegerechte Beratung erfordert eine richtige und vollständige Aufklärung über wesentliche Risiken, insbesondere über das maximale Verlustrisiko, und die Vergewisserung, dass der Anleger die Risiken verstanden hat.

3

Der Berater kann sich nicht auf Risikohinweise in einem Prospekt berufen, wenn diese im persönlichen Beratungsgespräch verharmlost werden.

4

Die Darlegungsanforderungen beim Nachweis der Prospektübergabe verlangen, dass der Berater konkret vorträgt, welcher Prospekt (insb. mit Datum) wann und unter welchen Umständen übergeben wurde.

5

Ein in AGB enthaltener Haftungsausschluss, der wesentliche Pflichten aus dem Beratungsvertrag einschränkt und den Vertragszweck gefährdet, ist nach § 307 BGB unwirksam.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 10 VermAnlG§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

A.

1.a.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.007,76 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer CL-000000 des Angebots Nr. 0000 zu zahlen.

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 15.04.2019 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer CL-00000 des Angebots Nr. 0000 befindet.

c.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere der Rückforderung von ausgezahlten Mietzinsen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Abschluss des mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer CL-00000 des Angebots Nr. 0000 resultieren und ohne Abschluss dieses Vertrages nicht eingetreten wären.

2.a.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.190,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer GC-00000 des Angebots Nr. 0000 zu zahlen.

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 15.04.2019 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer GC-00000 des Angebots Nr. 0000 befindet.

c.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere der Rückforderung von ausgezahlten Mietzinsen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Abschluss des mit der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer GC-00000 des Angebots Nr. 0000 resultieren und ohne Abschluss dieses Vertrages nicht eingetreten wären.

B.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Kostennote der Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.101,94 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend.

3

Unter dem 26.07.2015 füllte die Klägerin auf der Homepage der Beklagten ein Kontaktformular aus, mit dem sie jedenfalls auch Informationsmaterial zu einem Direktinvestment in Standardcontainer bei der Firma Q Leasing GmbH anforderte. Nach Übersendung diverser Unterlagen, darunter auch einem gesonderten Blatt mit der Überschrift „Allgemeine Risiken von Container-Investments“, kam es zu einem ausführlichen Telefonat zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herrn X. Jedenfalls war auch das Thema „Totalverlust“ Gegenstand dieses Telefonates. Ob die der Klägerin übersandten Informationsunterlagen auch einen vollständigen Verkaufsprospekt enthielten, ist streitig.

4

Unter dem 17.09.2015 unterzeichnete die Klägerin den Kauf- und Verwaltungsvertrag gemäß Anlage K 2 über 4 Container zum Gesamtpreis von 9.880,00 €, eine Vermittlungsvereinbarung gemäß Anlage L 2 und das Blatt „Allgemeine Risiken von Container-Investments“ gemäß Anlage L 3 und übersandte diese Unterlagen an die Beklagte. Der Kauf- und Verwaltungsvertrag wurde vonseiten der Q am 15.10.2015 gegengezeichnet.

5

Im Jahre 2016 erhielt die Klägerin weitere Angebote betreffend den Kauf von Containern. Am 12.12.2016 unterzeichnete sie den Kauf- und Verwaltungsvertrag über 2 Stück Container zum Gesamtpreis von 2.820,00 € gemäß Anlage K 4 sowie erneut das Blatt „Allgemeine Risiken von Container-Investments“ gemäß Anlage L 2 und übersandte diese Unterlagen an die Beklagte. Die Gegenzeichnung des Kauf- und Verwaltungsvertrages aufseiten der Firma Q erfolgte unter dem 15.12.2016.

6

Aus dem Invest CL-00000 mit einem Gesamtkaufpreis von 9.880,00 € erhielt die Klägerin Mietzinszahlungen in Höhe von 1.872,24 €, aus dem Invest GC-00000 mit einem Gesamtkaufpreis von 2.820,00 € erhielt die Klägerin Mietzinszahlungen in Höhe von 629,45€.

7

Im März 2018 stellte die Firma Q Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Über diese Entwicklung wurde die Klägerin vonseiten der Beklagten unterrichtet.

8

Mit Schreiben vom 18.03.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträgen (Anlage K 12).

9

Die Klägerin behauptet, die Anlage in Q habe zum Aufbau einer unbenannten Altersrücklage beitragen sollen. Dabei sei es ihr in erster Linie um den Erhalt des Kapitalstockes gegangen. Über die Risiken der Anlage sei sie durch den Geschäftsführer X  der Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Auf die Risiken der Anlage angesprochen habe Herr X  erklärt, dass immer ein gewisses Restrisiko bestehe, dieses sich aber höchstens dann im konkreten Fall realisieren werde, wenn es keine Containerschifffahrt mehr gebe. Das Konzept der Anlage sei von der Beklagten nicht auf seine Plausibilität überprüft worden. Insbesondere sei es der Firma Q entgegen den Angaben im Kauf- und Abtretungsvertrag nicht möglich, wirksam Eigentum an bestimmten Container zu verschaffen. Auch sei über die Risiken bei Eintritt der Insolvenz der Firma Q nicht aufgeklärt worden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

              A.

12

1.a.

13

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 8.007,76 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer CL-00000 des Angebots Nr. 0000 zu zahlen.

14

b.

15

festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 15.04.2019 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer CL-00000 des Angebots Nr. 0000 befindet.

16

c.

17

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere der Rückforderung von ausgezahlten Mietzinsen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Abschluss des mit der Q Leasing GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer CL-00000 des Angebots Nr. 0000 resultieren und ohne Abschluss dieses Vertrages nicht eingetreten wären.

18

2.a.

19

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.190,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer GC-00000 des Angebots Nr. 0000 zu zahlen.

20

b.

21

festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 15.04.2019 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer GC-00000 des Angebots Nr. 0000 befindet.

22

c.

23

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere der Rückforderung von ausgezahlten Mietzinsen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Abschluss des mit der Q Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer GC-00000 des Angebots Nr. 0000 resultieren und ohne Abschluss dieses Vertrages nicht eingetreten wären.

24

B.

25

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Kostennote der Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.461,32 freizustellen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

              die Klage abzuweisen.

28

Sie bestreitet, die Klägerin nicht anlage- und anlegergerecht beraten zu haben. Die Beklagte sei hier ohnehin nur als Anlagevermittlerin tätig geworden. Die Klägerin sei ohnehin von vornherein zum Kauf von Q Containern entschlossen gewesen. Der Geschäftsführer X  habe der Klägerin die Chancen und Risiken der Anlage voll umfänglich vorgestellt, insbesondere das Totalverlustrisiko mit ihr erörtert. Im Übrigen habe die Klägerin den Vermittlungsvertrag unterzeichnet, in dem ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt.

29

Schließlich beruft die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

31

Die Kammer hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des geltend gemachten Schadens verlangen, weil sie von der Beklagten vor dem Erwerb der Container in den Jahren 2015 und 2016 nicht ordnungsgemäß beraten worden ist.

34

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sofern die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet im Hinblick darauf, dass sich angeblich „ein reger Markt von Forderungskäufern für Q-Anlagen“ entwickelt habe, so reichen diese pauschalen Angaben, die keinen konkreten Bezug zu den von der Klägerin getätigten Anlagen aufweisen, nicht aus, um die sich aus den in Kopie vorgelegten Verträgen ergebende Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel zu ziehen.

35

Zwischen den Parteien ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dass die Beklagte selbst die von ihr entfaltete Tätigkeit als Anlageberatung angesehen hat, ergibt sich unmittelbar aus den Angaben des Geschäftsführers X  . Dieser hat bekundet, dass bei einem Neukunden zunächst einmal ein Anlegerprofil erstellt werde und betont, dass er die wesentlichen Risiken der konkreten Anlage anhand des übersandten Risikobogens „Allgemeine Risiken von Container-Investments“ mit der Klägerin durchgegangen sei. Aufgrund der Nachfragen der Klägerin war für den Geschäftsführer X  auch unmittelbar erkennbar, dass bei der Klägerin, die nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben eine diesbezügliche Anlage noch nie getätigt hatte, ein diesbezüglicher Beratungsbedarf bestand.

36

Die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. Der Anlageberater schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 200/09). Dabei muss der Berater sich Gewissheit verschaffen, dass der Anleger die von ihm erläuterten Risiken verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – III ZR 176/18). Insbesondere die finanziellen Verlustrisiken sind durch den Anlageberater vollständig und korrekt darzulegen.

37

Zwar hat die Anhörung der Parteien ergeben, dass insbesondere das Totalverlustrisiko Gegenstand jedenfalls eines ausführlichen Telefonates zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten gewesen ist. Die Klägerin hat dazu sinngemäß angegeben, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu diesem Thema darauf verwiesen habe, dass die Beklagte in der Vergangenheit mit der Firma Q gute Erfahrungen gemacht habe und es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Es müsse schon zu einer Weltwirtschaftskrise kommen, damit die Gefahr eines Totalverlustes eintrete. Dem ist der Geschäftsführer der Beklagten auf Vorhalt nicht entgegengetreten und hat bestätigt, dass er sinngemäß eine diesbezügliche Angabe gemacht habe. Damit sind aber die Risiken dieser Anlage nicht hinreichend dargestellt. Bereits dem von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Prospekt vom 26.04.2017 (Anlage K 11), der der Klägerin schon aufgrund des angegebenen Erstellungsdatums nicht vorgelegen haben kann, verweist auf ein deutlich höheres Risiko. Auf Seite 5 R dieses Prospektes heißt es unter der Überschrift „Maximales Risiko“: Das maximale Risiko des Anlegers besteht über den Totalverlust der Vermögensanlage hinaus in der Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers bis hin zu dessen Privatinsolvenz.“ Dass die Klägerin über ein derartiges Maximalrisiko aufgeklärt worden wäre, behauptet die Beklagte aber selbst nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten ging anlässlich seiner Anhörung ersichtlich davon aus, dass das maximale Risiko der Verlust der gesamten in die Anlage investierten Gelder sein könne. Darauf, dass die Klägerin über dieses Risiko durch Übersendung des damals aktuellen Prospektes der Beklagten aufgeklärt worden sei, kann sich die Beklagte nicht berufen. Schriftsätzlich hat die Klägerin vortragen lassen, sie habe lediglich im Vorfeld der Zeichnung zwei Angebotsflyer erhalten. Im Termin hat sie auf Vorhalt erklärt, dass sie einen „Hochglanzprospekt“ erhalten habe, der durchaus zwischen 100 und 200 Seiten umfasst haben könne. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Anlegers zu beweisen, dass er einen Prospekt nicht erhalten hat. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden aber dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei darlegen muss, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16). Dazu gehört aber auch, dass die Beklagte substantiiert darlegt, welchen konkreten Prospekt, mit dem sie ihre Aufklärungspflichten erfüllt haben will  , sie im Vorfeld der Zeichnung übersandt oder übergeben haben will. Die Kammer hat im Termin darauf hingewiesen, dass der damals von der Firma Q verwendete Prospekt von keiner Partei vorgelegt worden ist. Der Kammer ist aus anderen Verfahren aber bekannt, dass es bis zur Änderung des Vermögensanlagegesetzes zum 31.12.2016 keinen von der C genehmigten Verkaufsprospekt der Firma Q gab. Selbst bei dem als Anlage K 11 vorgelegten Prospekt handelt es sich nur um den „unvollständigen Verkaufsprospekt gemäß § 10 VermAnlG“ vom 26.04.2017. Im Übrigen trägt die Beklagte selbst nicht vor, dass durch die Zeugin L ein aktueller Verkaufsprospekt der Firma Q an die Klägerin übersandt worden sei. Da auch vonseiten der Beklagten nicht angegeben wird, welcher Prospekt mit welchem Erstellungsdatum an die Klägerin übersandt worden sein sollte, würde eine Vernehmung dieser Zeugin ohne auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

38

Darüber hinaus haftet die Beklagte selbst dann, wenn sie der Klägerin einen Prospekt übersandt haben sollte, der die Risikohinweise des als Anlage K 11 in den Akten befindlichen Prospektes beinhalten würde. Denn insoweit hat jedenfalls durch die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der Klägerin eine Verharmlosung im Hinblick auf das Totalverlustrisiko stattgefunden. Der Berater kann sich hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufklärungspflichten aber dann nicht auf die ggf. in einem Prospekt enthaltenen Risikohinweise berufen, wenn diese anlässlich einer persönlichen Beratung verharmlost werden.

39

Zwar hat die Klägerin den weiteren Kauf vom 12.12.2016 vorgenommen, ohne dass zuvor eine weitere Beratung vonseiten der Beklagten zu diesem konkreten Kauf erfolgt wäre. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass hier die fehlerhafte Beratung im Vorfeld des ersten Kaufvertrages fortgewirkt hat. Ohne die fehlerhafte Beratung vor dem ersten Kauf hätte die Klägerin sich nicht entschlossen, einen Folgekauf vorzunehmen. Die fehlerhafte Beratung vonseiten der Beklagten ist für beide Kaufvertragsabschlüsse kausal geworden. Zwar hat die Klägerin sich mit dem gezielten Interesse an einem Investment in Q an die Beklagte gewendet. Wie die Anhörung der Parteien aber zur sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben hat, hat die Klägerin sich erst zum Kauf entschlossen, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten insbesondere die Bedenken die Klägerin im Hinblick auf das Totalrisiko zerstreut hatte.

40

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte nicht widerlegt. Es ist weder naheliegend noch ersichtlich, dass die Klägerin in Container investiert hätte, wenn sie von einer möglichen persönlichen Haftung bis hin zu einer Privatinsolvenz aufgeklärt worden wäre.

41

Das für den Anspruch notwendige Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Vermutung ist auch nicht dadurch entkräftet worden, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Ausfall der Investition aus Sicht des Geschäftsführers der Beklagten unwahrscheinlich erscheinen durfte.

42

Die Haftung der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund des in der Vermittlungsvereinbarung enthaltenen Haftungsausschlusses. Bei dem Haftungsaus-schluss handelt es sich um eine in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltenen Klausel. Die Freizeichnung bzw. Haftungsbeschränkung betreffend die Verschuldensformen und die Höhe der Haftung sind für eine Vielzahl von durch die Beklagte abzuschließenden Vermittlungsverträgen vorgesehen. Derartige Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Sie würden wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Beratungsvertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – II ZR 489/16, Rdz. 13; zitiert nach juris).

43

Die Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung sind auch nicht verjährt. Die Firma Q hat im März 2018 Insolvenz angemeldet, die Klage ist am 16.07.2020 bei Gericht eingegangen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt von einem bis zur Privatinsolvenz reichenden Maximalrisiko der betreffenden Anlage erfahren hätte oder eine solche Kenntnisnahme grob fahrlässig unterlassen hätte.

44

Unter Berücksichtigung der vereinnahmten Mietzinszahlungen errechnet die Klägerin auf Seite 36 der Klageschrift aus dem ersten Invest einen Schaden von 8.007,76 € und aus dem zweiten Invest einen Schaden von 2.190,54 €. Warum sie mit dem Klageantrag zu 2. a. statt des Schadens von 2.190,54 € einen Betrag von 2.543,90 € verlangt, erläutert die Klägerin nicht. In Höhe des Differenzbetrages musste die Klage deshalb der Abweisung unterliegen. Die Begründetheit der zulässigen Feststellungsanträge ergibt sich aus den obigen Ausführungen und dem Angebot der Klägerin vom 18.03.2019.

45

Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin aus Verzug verlangen. Allerdings ist insoweit lediglich eine 1,5-Gebühr angemessen. Für die Ansetzung einer 2,0-Gebühr fehlt es an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin dazu, wieso in Bezug auf den konkreten Fall eine auf 2,0 erhöhte Gebühr gerechtfertigt gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Klägervertreter auch weitere Verfahren betreffend die Vermittlung von Q Investments führen und die allgemeinen Ausführungen zum Produkt insoweit erneut Verwendung finden können.

46

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

47

Der Streitwert wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.